Datenübermittlung nach dem Wehrpflichtgesetz
Allgemeine Informationen
Aufgrund § 18 Abs. 7 Satz 2 Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I 1342), zuletzt geändert durch Art. 9 der Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) weist das Amt Föhr-Amrum darauf hin, dass Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2014 das 18. Lebensjahr vollenden, der einmal jährlich stattfindenden Datenübermittlung gemäß § 58 Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2008 (BGBl. I S. 1886), zuletzt geändert durch Art. 1 der Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678), widersprechen können.
Gemäß § 58 des Wehrpflichtgesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrpflicht zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial einmal jährlich folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
- Familienname,
- Vornamen,
- gegenwärtige Anschrift.
Im Jahr 2014 findet die Datenübermittlung im Januar statt.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) dem widersprochen haben.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist bis zum 31.12.2013 schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Meldebehörde des Amtes Föhr-Amrum zu erklären.
Amt Föhr-Amrum
Die Amtsdirektorin als Ordnungsbehörde
Hafenstraße 23
25938 Wyk auf Föhr
Ansprechpartner
Fachbereich 2 - OrdnungsamtHafenstraße 23
25938 Wyk auf Föhr