Akteneinsicht
Das Amt Föhr-Amrum archiviert sämtliche grundstücksbezogenen Vorgänge. Derzeit liegen die Akten ausschließlich in Papierform vor.
In diese Akten kann unter bestimmten Voraussetzungen eingesehen werden. Der Antrag auf Akteneinsicht ist schriftlich, per Mail oder zumindest nach telefonischer Absprache zu stellen.
Die Akten können während der Öffnungszeiten des Bau- und Planungsamtes eingesehen werden. Gegen Kostenerstattung können Kopien angefertigt werden. Außerdem ist es möglich, sich die Unterlagen in digitaler Form per verschlüsselte Mail zukommen zu lassen. Die einzelnen Gebührensätze entnehmen Sie bitte den Ziffern 101.5 bis 101.11 der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Föhr-Amrum.
Akteneinsicht wird den folgenden Personen gewährt:
Dem Eigentümer/der Eigentümerin (diese/r muss sich durch einen aktuellen Grundbuchauszug oder durch entsprechende Unterlagen wie z.B. dem Kaufvertrag oder dem Grundsteuerbescheid als Grundstückseigentümer/in legitimieren können und sich gegebenenfalls persönlich ausweisen)
Dem vom/von der Eigentümer/in schriftlich durch Vollmacht Berechtigten (hier muss eine schriftliche vom Eigentümer/ von der Eigentümerin ausgestellte Einverständniserklärung oder Vollmacht vorgelegt werden)
Jeder natürlichen Person nach den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes
Ein/e Nachbarin/Nachbar hat nur Anspruch auf Einsicht in Bauakten eines angrenzenden bzw. benachbarten Grundstücks, solange sie/er noch in ihren/seinen Nachbarrechten verletzt sein kann, wie etwa bei einer laufenden Baumaßnahme. Hat ein/e Bauherr/in eine Baugenehmigung oder einen Vorbescheid für ein Bauvorhaben erhalten, hat ein/e Nachbarin/Nachbar das Recht, diesen Bescheid, die Bauzeichnungen und die Baubeschreibung des Vorhabens im Bau- und Planungsamt oder der Bauaufsichtsbehörde einsehen. Nimmt ein/e Nachbarin/Nachbar Einsicht in die Bauakte, kann selbstverständlich auch sie/er Kopien aus der Bauakte erhalten.
Ein/e Mieter/in einer Wohnung oder eines Hauses oder ein/e Pächter/in eines Grundstücks ist grundsätzlich kein/e Nachbarin/Nachbar im Sinne des öffentlichen Baurechts, weil sie/er ihre/seine Rechte über die/den Vermieter/in bzw. Verpächter/in geltend machen kann.
Nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Akteneinsicht mehr, wohl aber die Möglichkeit, solche Unterlagen einzusehen, die weder personenbezogene Daten noch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass regelmäßig alle Unterlagen in einer Baugenehmigungsakte als personenbezogene Daten angesehen werden.
Auf Grund der hohen Nachfrage kann die Bearbeitung bis zu 14 Werktage dauern.
Da die Bauakten der Amrumer Gemeinden in der Außenstelle in Nebel aufgehoben werden, müssen diese erst angefordert werden. Bitte rechnen Sie hier mit einer längeren Bearbeitungsdauer.
Die Akteneinsicht in die teilweise nur noch bei der Bauaufsichtsbehörde vorhandenen, wichtigen Dokumente, wie z.B. statische Berechnungen, findet grundsätzlich nur bei der Bauaufsichtsbehörde statt, die die Akten führt (s. auch § 88 Abs. 4 LVwG).
Der DigitaleAtlasNord (DANord) stellt unterschiedliche Portale zur Verfügung, über die Sie Daten wie Grundstücksgrößen, Flurstücksnummern, Bodenrichtwerte, etc. abrufen können.
Ansprechpartner:
Femke Lorenzen
Raum 25
Tel.: 04681 5004-810