Informationen zum Eigentumswechsel
Soweit Sie für Grundvermögen zu kommunalen Steuer- und Abgabenzahlungen herangezogen werden, das Sie zwischenzeitlich veräußert haben, beachten Sie bitte die nachfolgenden Hinweise:
Nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages vor dem Notar können Sie bereits erste Schritte zur Abrechnung der kommunalen Abgaben in die Wege leiten. Das Amt Föhr-Amrum erhält diese Informationen sonst erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung auf dem Dienstwege. Für die vorzeitige Abwicklung des Eigentumswechsels wird ein schriftlicher Nachweis benötigt:
- Reichen Sie hierzu bitte eine Kopie des Grundstückskaufvertrages ein (ggf. eines Auszuges davon; sensible Daten [z.B. Kaufpreis] dürfen gerne unkenntlich bleiben), aus dem der Tag des Lasten- und Nutzenübergangs, die vollständige Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers sowie Urkundenrollen-Nummer und Name des Notars ersichtlich sein müssen.
Eine vorzeitige Abwicklung des Eigentumswechsels empfiehlt sich besonders für kommunale Abgaben wie Abfallgebühren, Zweitwohnungssteuern, Hundesteuern oder Tourismusabgaben.
Die Grundsteuer hingegen ist eine Jahressteuer, die unterjährig nicht abgerechnet wird. Nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes (§ 9 Abs. 1) wird diese stets für das gesamte Steuerjahr nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Die Steuerpflicht des Verkäufers endet immer erst dann, wenn das Grundvermögen vom zuständigen Finanzamt auf den Erwerber umgeschrieben worden ist (Zurechnungsfortschreibung). Diese wird regelmäßig auf den 1. Januar des auf den Übergabetermin folgenden Jahres ausgesprochen. Bis dahin bleibt der Verkäufer für das gesamte Steuerjahr Schuldner der Grundsteuer. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Vierteljahresraten der Steuer erst nach dem Übergabetermin zur Zahlung fällig werden. Ist im Grundstückskaufvertrag vereinbart worden, dass Lasten und Nutzen (unterjährig) zu einem bestimmten Stichtag auf den Erwerber übergehen sollen, so können diese lediglich im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Erwerber direkt abgewickelt werden.
Abfallgefäße gehören generell zum Objekt und sind deshalb dem Erwerber zu überlassen. Wünscht dieser andere Gefäßgrößen oder Abfuhrrhythmen, müssten die entsprechenden Kontrollmarken vom Gefäßdeckel entfernt und zum Umtausch an die Amtsverwaltung zurückgegeben werden.
Bei Abmeldung eines Hundes von der Hundesteuer muss die für den Hund ausgegebene Steuermarke zurückgegeben werden, soweit der Hund nicht an eine andere Hundehalterin oder an einen anderen Hundehalter innerhalb des Amtsbereiches abgegeben wird.
Denken Sie bitte daran, erforderlichenfalls auch andere vom Eigentumswechsel betroffene Institutionen (Einwohnermeldeamt, Strom-, Gas- und Wasserversorgungsunternehmen, Deutsche Post [Nachsendeservice] usw.) rechtzeitig zu benachrichtigen.