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Beherbergung von Personen zu nicht-touristischen Zwecken

21. 04. 2020

Betreibern von Beherbergungsstätten sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und -häusern ist es gemäß § 1 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung der Landesregierung Schleswig-Holstein vom 18.04.2020 untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen.

Personen, die sich nicht aus touristischem Anlass auf Föhr oder Amrum aufhalten und gemäß § 4 der Landesverordnung vom Betretungsverbot für die Inseln ausgenommen sind, dürfen jedoch beherbergt werden.

Somit ist es beispielsweise nicht verboten, Ferienwohnungen an auswärtige Handwerker zu vermieten, die auf Föhr oder Amrum einen Arbeitsauftrag ausführen.

Die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 18.04.2020 ist unter folgendem Link abrufbar:

https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Downloads/LandesverordnungCoronaMitUnterschriften.pdf?__blob=publicationFile&v=13

 

Bild zur Meldung: Bild von PIRO4D auf Pixabay