Volksbegehren zum Schutz des Wasser - amtliche Bekanntmachung
12. 05. 2020
Gemäß § 18 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes (VAbstG) stellen die amtsfreien Gemeinden und die Ämter nach Ablauf der Versendungsfrist (30. März 2020) die Anzahl der gültigen und ungültigen Eintragungen fest und machen sie örtlich bekannt.
Die amtliche Bekanntmachung steht hier für Sie zur Verfügung.
Bild zur Meldung: Bild von rony michaud auf Pixabay
Weitere Informationen: