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Volksbegehren zum Schutz des Wasser - amtliche Bekanntmachung

12. 05. 2020

Gemäß § 18 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes (VAbstG) stellen die amtsfreien Gemeinden und die Ämter nach Ablauf der Versendungsfrist (30. März 2020) die Anzahl der gültigen und ungültigen Eintragungen fest und machen sie örtlich bekannt.

Die amtliche Bekanntmachung steht hier für Sie zur Verfügung.

 

Bild zur Meldung: Bild von rony michaud auf Pixabay