Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes zum 20.07.2020
Die Landesregierung hat eine weitere Änderung der CoronaBekämpfungsverordnung beschlossen und weitere Anpassungen im Bereich der Veranstaltungen umgesetzt. Weiterhin werden Anpassungen bei den Regeln für Schwimmbäder vorgenommen.
Die Änderungen treten am 20. Juli 2020 in Kraft.
Veranstaltungen (§ 5)
Die Änderungen in § 5 der Corona-Bekämpfungsverordnung betreffen die Erhöhung der maximalen Teilnehmerzahl für Veranstaltungen. Die Entwicklungen des Infektionsgeschehens lassen größere Veranstaltungen zu, solange die jeweiligen Voraussetzungen von Veranstaltern und Teilnehmern eingehalten werden.
Bei der Zulassung von Veranstaltungen gilt nunmehr folgende Differenzierung:
Veranstaltungen mit Gruppenaktivitäten ohne dauerhafte Sitzplätze sind mit bis zu 150 außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig;
Veranstaltungen mit Marktcharakter sind mit bis zu 500 Personen außerhalb und 250 Personen innerhalb geschlossener Räume unter erhöhten Sicherheitsanforderungen zulässig;
Veranstaltungen mit Sitzungscharakter sind mit bis zu 500 Personen außerhalb geschlossener Räume und mit bis zu 250 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig.
Veranstaltungen in privaten Räumen sind auch mit mehr als 10 Teilnehmern zulässig, sofern die gleichen Voraussetzungen erfüllt werden, wie sie für Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit Gruppenaktivitäten ohne dauerhafte Sitzplätze gelten (also maximal 50 Personen innen und 150 Personen draußen).
Sport (§ 11)
Das bisherige Verbot der Nutzung von solchen Becken in geschlossenen Räumen, die nicht geeignet sind, Sport-, Ausbildungs- und Therapiezwecken zu dienen, wird aufgehoben. Die gleichzeitige Nutzung von Saunen, Whirlpools oder vergleichbaren Einrichtungen ist weiterhin nur einzeln oder durch die Mitglieder eines gemeinsamen Haushaltes zulässt.
Die Besucherzahlen sind auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten zu begrenzen.
Die Wahrung des Abstandsgebotes aus muss sichergestellt werden.
Die Besucherströme sind zu regeln.
Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist auch sicher zu stellen, dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Person einhält.
Kontaktdatenerhebung in kommunalen Sitzungen
Mit der letzten Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung wurde die Regelung dahingehend verschärft, dass in kommunalen Sitzungen die Kontaktdaten „zu erheben sind“, während das bislang nur als „kann“-Regelung ausgestaltet war.
Das Innenministerium hält die Erhebung der Kontaktdaten unter Infektionsschutzgesichtspunkten auch für kommunale Gremiensitzungen weiterhin für verhältnismäßig.
Den Wortlaut der Landesverordnung finden Sie auf den Webseiten des Landes Schleswig-Holstein:
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