Corona BekämpfVO regelt "Maskenpflicht" an Schulen und Horten
Die Landesregierung hat am 22.8.2020 eine Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen, mit der eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung an Schulen angeordnet wird. Die Änderung tritt am 24. August 2020 in Kraft.
Die Pflicht gilt für alle Personen und Schüler allen Alters und im Prinzip auf dem gesamten Schulgelände mit Ausnahme des Unterrichts, des Sports und des Schulhofs bei Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zwischen den Kohorten. Außerdem gilt die „Maskenpflicht“ auf dem Weg zum Bus oder Bahnhof, sofern nicht der Mindestabstand zu Schülern anderer Kohorten eingehalten wird.
Außerdem wird die „Maskenpflicht“ auf Horte erweitert, um die Schulkinder auch dort zu erfassen, wo typischerweise eine Durchmischung von Kohorten stattfindet.
Durch eine Ergänzung von § 18 Abs. 1 der BekämpfVO wird klargestellt, dass die Bestimmungen für Personenverkehre (also Maskenpflicht, aber kein Abstandsgebot) auch für Schülerverkehre gelten.
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