Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein
Wir möchten Sie gerne über die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus SARS- CoV-2 informieren:
1. Änderung der Sars-Cov2-BekämpfungsVO und Änderung der QuarantäneVO
Das Kabinett hat heute Anpassungen an der Corona-Bekämpfungsverordnung und der sogenannten Quarantäneverordnung beschlossen.
Die Anpassungen werden wie angekündigt am 2. September in Kraft treten.
Folgende Änderungen wurden beschlossen:
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nun ebenfalls innerhalb von Behörden mit Publikumsverkehr, sofern kein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch geeignete physische Barrieren verringert werden kann; Gerichte treffen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Hausrechts bereits eigene geeignete Maßnahmen zur Eindämmung von Infektionsgefahren, fallen also nicht unter diese Regelung, können aber entsprechende Maßnahmen selbst anordnen. Ausnahmen gelten wie üblich für Menschen, die aus u. a. medizinischen Gründen keine solche Bedeckung tragen können.
Musikproben, auch von Amateuren, dürfen in geschlossenen Räumen ohne Publikum und mit Abstandsregeln wieder stattfinden.
Für die professionelle Ausübung von Tanz und Musikdarbietungen gelten neue Abstandsregeln, nämlich zwischen den Akteuren jeweils 2,5m (vormals 3m), bzw. zwischen Akteuren und Publikum nun 4m (vormals 6m).
Für Theater, Konzerte und Kinos werden die Möglichkeiten der Durchführung von Veranstaltungen erleichtert. Voraussetzungen sind angepasste Maßnahmen, die unter anderem das Abstandsgebot (einzelner Kohorten), Hygienevorkehrungen und die Möglichkeit der Kontaktnachverfolgung sicherstellen.
Die Regeln zu den Beschränkungen zum Zugang der Verkaufsstellen des Einzelhandels können zukünftig flexibler entsprechend der Situation vor Ort ausgestaltet werden: Neben der weiterhin möglichen Beschränkung der Kundenzahl je 10 Quadratmeter wie bisher, können Betreiber alternativ durch entsprechend zu erstellende Hygienekonzepte das grundsätzliche Abstandsgebot in anderer Weise umsetzen. Die bisherige Regelung "Kunde pro 10 Quadratmeter" kann also durch ein entsprechendes Konzept, was sich nach den Hygiene- und Abstandsmaßgaben richtet, ersetzt werden.
Auch in Fahrgeschäften zum Beispiel auf Jahrmärkten oder in Freizeitparks gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Beim Sport besteht nun die Möglichkeit des Zuschauens für je eine Aufsichtsperson von Minderjährigen.
Bei der Durchführung von außerschulischen Bildungsangeboten in festen Gruppen (Teilnehmerkreis bleibt über mindestens fünf Monate im Wesentlichen unverändert, also ein "Kohortenprinzip") kann vom Abstandsgebot abgewichen und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgesetzt werden.
Bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken sind die Fahrgäste beim Aufenthalt in den Bussen verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn sie sich nicht auf einem Sitzplatz befinden oder der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Fahrgästen unterschritten wird. Vormals galt die Pflicht grundsätzlich.
Die Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung und der Corona-Quarantäneverordnung, die bis einschließlich 4. Oktober verlängert werden, wird veröffentlicht unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse .
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