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Erneute Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung und der Corona-Quarantäneverordnung der Landes-Schleswig-Holsten

09. 10. 2020

Wie angekündigt, hat die Landesregierung die Corona-Quarantäneverordnung und die Corona-Bekämpfungsverordnung auf­grund der neuen Reiseregelung geändert. Die Landesverordnung zur Änderung der Corona-Quarantäneverordnung und der Corona-Bekämpfungsverordnung. Die Änderungen treten heute am 9. Okto­ber 2020 in Kraft.

 

Anstelle der bisherigen Ausweisungsmöglichkeit für inländische Risikogebiete in der Quarantäne-Verordnung mit der Folge zur Einhaltung einer häuslichen Quarantäne, wird im Rahmen der Corona-Bekämpfungsverordnung die Möglichkeit geschaffen, situationsabhängig bestimmte Beherbergungen von Personen aus inländischen Hochinzidenzgebieten durch Ausweisung durch das Land Schleswig-Holstein zu un­terbinden.

 

Maßgeblich für das Beherbergungsverbot ist ein wesentlicher, also von gewisser Dauer geprägter Aufenthalt in inländischen Hochinzidenzgebieten. Dies betrifft in ers­ter Linie den eigenen Wohnsitz, kann aber auch im Einzelfall ein anderer Aufenthalt sein. Liegt der Wohnsitz der Reisenden in einem ausgewiesenen inländischen Hoch­inzidenzgebiet, ist ein davon abweichender Aufenthalt von mindestens 14 Tagen in einem Nicht-Hochinzidenzgebiet unmittelbar vor Beginn der Unterkunft in Schleswig-Holstein in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

 

Dabei bezieht sich die Regelung auf gewerbliche Beherbergungsformen, also nicht auf nicht-gewerblich genutzte Ferienwohnungen (z.B. Zweitwohnungen) oder die ei­gene Häuslichkeit. Langfristig (saisonal) angemietete Stell- oder Liegeplätze, auf de­nen sich nicht gewerblich genutzte Wohnwagen, -mobile oder Sportboote befinden, erfüllen nicht die Anforderungen der gewerblichen Beherbergung sondern haben den Charakter einer Zweitwohnung.

 

Stadtstaaten werden als Einheitsgemeinden mit kreisfreien Städten gleichgesetzt.

 

Als nicht touristische Zwecke sind insbesondere anzusehen

berufliche oder medizinisch veranlasste Aufenthalte;

private Reisegründe, insbesondere Besuche der Familie, eines Lebenspart­ners oder Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft; Aufenthalte zur Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder zum Beistand oder zur Pflege schutzbedürftiger Personen.


Schriftliche Bestätigungen der Reisenden zum Vorliegen negativer Testergebnisse sind nur von neu ankommenden Gästen erforderlich. Antikörpertests sind als Nachweis nach § 17 Absatz 2 Satz 4 nicht geeignet und zugelassen. Maßgeblich für den Beginn der 48-Stunden-Frist ist der Zeitpunkt der Feststellung des Testergebnisses.

 

In der Folge werden in § 21 Absatz 2 neue Ordnungswidrigkeitstatbestände aufge­nommen. Ordnungswidrig ist damit sowohl die vorsätzliche Beherbergung von Per­sonen aus ausgewiesenen inländischen Hochinzidenzgebieten ohne, dass die dafür gestellten Voraussetzungen gegeben sind, als auch die vorsätzliche Falschangabe dieser Voraussetzungen durch Reisende.

 

Aktuelle Informationen für die Einreise nach Schleswig-Holstein finden Sie auf der Webseite des Landes Schleswig-Holstein.

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/VIII/_startseite/Artikel_2020/_Informationen_Urlauber/teaser_informationen_urlauber.html

 

Bild zur Meldung: Bild von PIRO4D auf Pixabay