Coronavirus: Aktuelle Informationen
Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung: Ausweitung der Maskenpflicht
Die Landesregierung hat die Corona-Bekämpfungsverordnung am 22. Oktober 2020 erneut geändert. Die Neuregelungen traten am 24. Oktober 2020 in Kraft. Die Änderung dient der Umsetzung der zwischen der Bundesregierung und den Bundesländern verabredeten weiteren Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus insbesondere durch eine Ausweitung der Maskenpflicht. Die Änderungen umfassen unter anderem folgende Punkte:
- Die Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung wurden verschärft. Das Tragen eines Kunststoffvisieres („Face Shild“) ist zur Erfüllung der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung nicht mehr ausreichend. Lediglich in Bildungseinrichtungen können Kunststoffvisiere noch genutzt werden, wenn es dem Bildungszweck dient.
- In Gaststätten haben Gäste und Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr generell eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, das gilt sowohl innen als auch außen. Bisher war die Maskenpflicht in Gaststätten lediglich auf Grundlage entsprechender Hygienekonzepte der Gaststätten in unterschiedlicher Form geregelt. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt nur für Gäste während des Aufenthalts an ihren festen Steh- oder Sitzplätzen.
- Die Maskenpflicht wird im gesamten Einzelhandel auch auf die dort Beschäftigten ausgeweitet. Eine Ausnahme gilt, wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird (z. B. geeignete Trenn- und Schutzwände im Kassenbereich).
Den Link zur Corona-Bekämpfungsverordnung in der aktuellen Fassung finden Sie am Ende dieser Meldung.
Schleswig-Holsteinisches Beherbergungsverbot außer Vollzug gesetzt
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat am 23. Oktober 2020 entschieden, dass das in § 17 Abs. 2 der Corona-Bekämpfungsverordnung enthaltene „Beherbergungsverbot“ für touristische Reisende aus deutschen Risikogebieten rechtswidrig ist und bis zur Hauptsacheentscheidung außer Vollzug gesetzt wird. Dieser Beschluss ist allgemein verbindlich, so dass sich jede Person darauf berufen kann und künftig auch von Gerichten und Behörden zu beachten ist.
Veranlasst ist die Entscheidung durch die dringende Notwendigkeit, schwere wirtschaftliche Nachteile für die im Land existierenden Beherbergungsbetriebe abzuwehren. Das Gericht sieht einen Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, da Ansteckungen in Hotels eher selten seien und Reisende zu touristischen Zwecken gegenüber aus anderen Gründen Reisenden benachteiligt würden.
Die Landesregierung hat die Ausweisung inländischer Risikogebiete sofort gestoppt und die entsprechende Liste von der Homepage des Landes gelöscht.
Die Verlinkung zur Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts finden Sie am Ende dieser Meldung.
Aktuelle Hinweise für Einreisende aus dem In- und Ausland nach Schleswig-Holstein finden Sie ebenfalls am Ende dieser Meldung.
Bild zur Meldung: Bild von PIRO4D auf Pixabay