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Gebot zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in besonderen Bereichen auf den Inseln Föhr und Amrum

01. 11. 2020

Im Rahmen einer Allgemeinverfügung des Kreises Nordfriesland über ergänzende Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Bestimmung der Bereiche, in denen nach § 2 Abs. 6 Satz 1 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 wurden Bereiche auf den Inseln Föhr und Amrum festgelegt, wo eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist.

 

Maskenpflicht - Bild von iXimus auf Pixabay

 

Insel Föhr:

 

  • Wyk Fußgängerzone Königstraße, Große Straße, Mittelstraße, Sandwall bis zur Einmündung in die Feldstraße, Westerstraße, Carl-Häberlin-Straße
  • Mühlenstraße im Bereich zwischen Große Straße und Mittelstraße,Wilhelmstraße im Bereich zwischen Süderstraße und Mittelstraße
  • Strandpromenade im Bereich Sandwall bis Aqua Föhr
  • Fährhafen Föhr im Bereich der Fahrgastabfertigung an den Anlegern

 

Insel Amrum:

 

  • Fährhafen Amrum im Bereich der Fahrgastabfertigung an den Anlegern

 

 

Weitere Einzelheiten sind der Sonderausgabe 48 des Kreises Nordfriesland vom 1.11.2020 „Allgemeinverfügung des Kreises Nordfriesland über ergänzende Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Bestimmung der Bereiche, in denen nach § 2 Abs. 6 Satz 1 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist" unter  https://www.nordfriesland.de/PDF/Amtsblatt_Kreis_Nordfriesland_2020_Nr_48.PDF“  zu entnehmen.

 

Bild zur Meldung: Bild von PIRO4D auf Pixabay