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Coronavirus: Aktuelle Informationen

02. 11. 2020

Die Landesregierung hat am 1. November 2020 die angekündigte Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Diese tritt am 2. November 2020 in Kraft und ist befristet bis zum 29 November 2020.

 

Die Neufassung dient der Umsetzung der am 27. Oktober 2020 von der Landesregierung angekündigten Verschärfungen von Maßnahmen und der am 28.10.2020 zwischen den Bundesländern verabredeten weitreichenden Einschränkungen für den Monat November 2020.

 

Unverändert bleiben insbesondere die Regelungen zu Schulen und Kindertagesein-richtungen, Dienstleistern ohne Körperkontakt, Handwerkern, Stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Behörden, Krankenhäusern, Einrichtungen und Gruppenangeboten der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen, ÖPNV einschließlich Schulbussen und Taxen. Bibliotheken und Archive bleiben geöffnet.

 

Gegenüber dem bis zum 1. November 2020 geltenden Stand der Corona-BekämpfVO gelten ab dem 2.11.2020 folgende weitergehenden Einschränkungen und Veränderungen:

(Die nachfolgende Liste beinhaltet nur die wichtigsten Änderungen. Den Link zur Corona-Bekämpfungsverordnung in der kompletten Fassung finden Sie am Ende dieser Meldung.)

 

  • Das Abstandsgebot wird verschärft: das Unterschreiten des Mindestabstandes bei privaten Zusammenkünften mit bis zu 10 Personen ist nicht mehr zulässig, sondern nur noch für Angehörige des eigenen Haushaltes und bei Zusammenkünften zu einem gemeinsamen privaten Zweck mit den Angehörigen eines weiteren Haushaltes.

 

  • Die Aufforderung zur Beschränkung von Kontakten wird insofern verschärft, als diese nun auf ein „absolut nötiges“ Minimum zu beschränken sind.

 

  • Im öffentlichen Raum werden Ansammlungen und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken zusätzlich zu der bisher schon geltenden 10 Personen Grenze dadurch eingeschränkt, dass höchstens Personen aus 2 Haushalten zusammenkommen dürfen.

 

  • Im privaten Raum gilt für Zusammenkünfte weiterhin eine Obergrenze von 10 Personen, die auch aus mehreren Haushalten kommen dürfen. Die Obergrenze von 10 gilt aber auch dann, wenn es sich nur um Angehörige zweier Hausstände handelt.

 

  • Unabhängig von der Zahl der Neuinfektionen wird eine Maskenpflicht in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr eingeführt, in denen typischerweise das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann.

 

  • Für alle Arten von Veranstaltungen wird eine neue generelle Obergrenze von 100 Personen festgelegt. Ausnahmen und Überschreitungen der Teilnehmerzahl sind nicht mehr möglich Diese Obergrenze gilt im Ergebnis für Veranstaltungen mit Sitzungscharakter, unabhängig ob innerhalb oder außerhalb geschlossener Räume.

 

  • Märkte und vergleichbare Veranstaltungen (insb. Messen, Flohmärkte, Landmärkte, Weihnachtsmärkte) sind unzulässig. Wochenmärkte bleiben erlaubt.

 

  • Im Ergebnis sind damit Veranstaltungen mit mehr als 10 Teilnehmern nur noch mit Sitzungscharakter zulässig.

 

  • Bei Versammlungen unter freiem Himmel mit mehr als 100 Teilnehmern sowie Versammlungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 10 Teilnehmern wird Maskenpflicht angeordnet (Ausnahme: Redner und bei Veranstaltung mit Sitzungscharakter).
     
  • Der Betrieb von Gaststätten wird generell untersagt.
     
  • Ausnahmen gelten nur für:
  • Kantinen für Betriebsangehörige
  • Die Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr außerhalb der Gaststätte (Außerhausverkauf). Ein Betreten der Gaststätte zwecks Abholung der Speisen oder Getränke ist erlaubt
  • Die Bewirtung der Teilnehmer von zulässigen Veranstaltungen
  • Beherbergungsbetriebe bei der Bewirtung ihrer Hausgäste
  • Autobahnraststätten und Autohöfe.

 

  • Zwischen 23 Uhr und 6 Uhr darf außer Haus kein Alkohol verkauft werden. Dies gilt auch für gastronomische Lieferdienste und Tankstellen.

 

  • Für Verkaufsstellen des Einzelhandels wird eine neue Obergrenze für die Kundenzahl von einer Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche eingeführt. Das gilt nicht, wenn das Sortiment überwiegend aus Lebensmitteln besteht.

 

  • Dienstleistungen mit Körperkontakt sind unzulässig. Dies gilt also insb. für Nagel,- Kosmetik- oder Tattoo-Studios sowie Massagestudios.

 

  • Ausgenommen von der Untersagung sind:
  • medizinisch und pflegerisch notwendige Dienstleistungen (z. B. Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Fußpflege, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker)
  • Friseurleistungen (aber Maskenpflicht für Dienstleister und Kunden)

 

  • Freizeiteinrichtungen innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sind für den Publikumsverkehr zu schließen (insb. Theater-, Opern- und Konzerthäuser, Museen, Kinos, Freizeitparks, Tierparks, Wildparks, Aquarien und Zoos, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen).

 

  • Allgemein zugängliche Spielplätze im Außenbereich bleiben geöffnet.
     
  • Bibliotheken und Archive bleiben geöffnet.

 

  • Die Sportausübung ist nur noch allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer weiteren anderen Person gestattet.

 

  • Schwimm- und Spaßbäder werden geschlossen.

 

  • Fitnessstudios werden geschlossen.

 

  • In Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben ist die Übernachtung nur noch zulässig, wenn der Gast zuvor schriftlich bestätigt, dass die Übernachtung ausschließlich zu beruflichen, medizinischen (auch Begleitung von Kindern unter 14 Jahren im Krankenhaus) oder zwingenden sozial-ethischen (Bestattungen oder Sterbebegleitung) Zwecken erfolgt.

 

  • Die Nutzung von eigenen oder langfristig gemieteten Zweitwohnungen bleibt zulässig.

 

  • Dauercamping in quasi ortsfesten Anlagen (Wohnwagen, Wohnmobil, Campingzeit) bleibt zulässig.

 

  • Im Reiseverkehr zu touristischen Zwecken wird die Maskenpflicht im Innenbereich insofern ausgeweitet, als sie nun auch am Platz und unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstandes gilt.

 

Verlängerung und Ausdehnung der Maskenpflicht im Unterricht an Schulen

 

  • Die Landesregierung hat am 30.10.2020 durch eine Änderung der Schulen-Corona-Verordnung die Ausdehnung der Maskenpflicht ab der Sekundarstufe I auf den Unterrichtsraum bis zum 30. November 2020 verlängert. Außerdem wird in diesem Zeitraum in der Sekundarstufe I die bestehende Maskenpflicht auf dem Schulhof, in der Mensa, bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgebäudes und bei den Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule insofern ausgedehnt, als diese nur bei Wahrung des Mindestabstandes zu allen anderen Personen entfällt (anstatt bei Wahrung des Mindestabstandes zu Personen aus anderen Kohorten).
     
  • Zusätzlich wird direkt durch die Schulen-Coronaverordnung die so erweiterte Maskenpflicht in denjenigen Kreisen auf die Grundschulen ausgedehnt, in denen eine Zahl an 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten wird oder vor weniger als sechs Tagen noch überschritten worden ist. Die Maskenpflicht gilt auch für schulische Ganztagsangebote.
     
  • Das Bildungsministerium gibt die betreffenden Kreise auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/maskenpflicht-schule jeweils bekannt. Diese Seite wird täglich gegen 9 Uhr aktualisiert.

 

Bild zur Meldung: Bild von PIRO4D auf Pixabay