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Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung und Corona-Quarantäneverordnung des Landes

30. 11. 2020

Die Landesregierung hat nach den Beschlüssen von Bund und Ländern über die wei­teren Maßnahmen zum Coronavirus am 29.11.2020 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Diese Neufassung tritt am 30.11.2020 in Kraft und ist befristet bis zum 20.12.2020. 

Im Unterschied zur bisher geltenden Fassung trifft die neue Fassung ab dem 30.11.2020 folgende neue Regelungen (alle anderen Rege­lungen bleiben unverändert):

 

Es wird klargestellt, dass das Abstandsgebot bei Zusammenkünften im privaten Raum mit bis zu zehn Personen nicht gilt.

 

Die Vorschriften über das Tragen einer Mund- Nasen- Bedeckung werden in ei­nem neuen, eigenständigen § 2a geregelt und wie folgt erweitert:

- Nunmehr gilt die Maskenpflicht generell in geschlossenen Räumen, die öf­fentlich oder im Rahmen eines Berufs- und Kundenverkehrs zugänglich sind, sowie an allen Arbeits- oder Betriebsstätten in geschlossenen Räu­men. Ausnahmen davon gelten nur am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird oder physische Barrieren bestehen, bei schweren körperlichen Tätigkeiten, wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts verfolgen, bei der Nahrungsaufnahme und wenn die Maskenpflicht aufgrund der besonderen Umstände des Ein­zelfalls unzumutbar ist. Damit wird die bisherige Regelung über die Mas­kenpflicht in Behörden (§ 6a) überflüssig und gestrichen.

 

- Ausdrücklich ausgenommen werden gemäß § 16 Abs. 3 von der Masken­pflicht die Mitarbeiter in Kindertagesstätten und Einrichtungen der Erzie­hungshilfe. Es wird allerdings seitens des Landesjugendamtes empfohlen, dass in Kindertageseinrichtungen alle erwachsenen Personen eine Mund- Nasen- Bedeckung tragen, wo immer dies möglich ist.

 

- Die Maskenpflicht wird nunmehr ausdrücklich auch in Bahnhöfen angeord­net (§ 2a Abs. 2).

 

- Die Maskenpflicht wird außerdem auf die Bereiche vor Verkaufs- und wa­ren Ausgabestellen des Einzelhandels sowie auf die dazugehörigen Park­flächen ausgeweitet (§ 8 Abs. 3).

 

- Die Vorschriften über Dienstleistungen mit Körperkontakt werden neu gefasst (§ 9). Nunmehr sind Dienstleistungen mit Körperkontakt wieder zulässig (insb. Kos­metik, Tattoos, Massage, Nagelstudios). Voraussetzungen sind das beiderseitige Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung, ein Hygienekonzept und die Erfassung der Kontaktdaten. Prostitution bleibt untersagt.

 

- Tierparks, Wildparks, Aquarien und Zoos dürfen wieder öffnen (§ 10). Für Tier­parks, Wildparks und Zoos gilt eine Beschränkung der Besucherzahl auf eine Person pro 20 m2 Wege- und Verkehrsfläche.

 

- Dagegen wird klargestellt, dass Sonnenstudios geschlossen bleiben.

 

- Im Rahmen schulischer Veranstaltungen können nunmehr Theater, Opern, Kon­zerthäuser und Museen besucht werden.

 

-Reiseverkehre zu touristischen Zwecken werden nunmehr wieder vollständig un­tersagt (§ 18 Abs. 2).
Gegebenenfalls geplante Regelungen für die Weihnachtstage oder Silvester (Feuer­werk) sind in der Neufassung noch nicht enthalten, da diese zunächst bis zum 20. Dezember 2020 befristet ist.


Land verlängert Geltung der Corona-Quarantäneverordnung
Die Landesregierung hat am 27.11.2020 die Geltung der bisher bis zum 29.11.2020 befristeten Corona-Quarantäneverordnung bis zum 20. Dezember 2020 verlängert. Außerdem wurde die Ausnahme von der Qua­rantänepflicht für Personen im Transportwesen (Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren) insofern erweitert, als diese auch bei Auf­enthalten länger als 72 Stunden von der Quarantänepflicht ausgenommen sind. Da­mit soll Bedürfnissen der Logistikbranche Rechnung getragen werden.
Die Corona-Quarantäneverordnung ist am 29.11.2020 in Kraft getreten.

 

Bild zur Meldung: Bild von PIRO4D auf Pixabay