Anpassung Corona-Bekämpfungsverordnung und Corona-Quarantäneverordnung
Wie in unserer Meldung vom 20.01.2021 bereits angekündigt, hat die Landesregierung im Nachgang der Ministerpräsidentenkonferenz vom 19. Januar die Corona-Bekämpfungsverordnung angepasst. Die Änderungen treten am 25. Januar 2021 in Kraft.
Maskenpflicht
In Einzelhandel, Personenverkehren und Pflegeheimen sowie auf religiösen Veranstaltungen und Versammlungen sind qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckungen (sog. OP-Masken oder viren-filternde Masken der Standards N95, KN95 oder FFP2) zu verwenden; nicht zulässig sind Alltagsmasken zum Beispiel aus Stoff ebenso wie Masken mit Auslassventilen.
Corona-Quarantäneverordnung
Auch die Corona-Quarantäneverordnung wird angepasst. Mit Blick auf den Eintrag von Virusvarianten wurde die Absonderungsdauer von zehn auf 14 Tage angehoben. Die Möglichkeiten der Verkürzung der Absonderungsdauer („Frei-Testung“) und der „Arbeitsquarantäne“ entfallen.
Test- und Nachweispflicht für Grenzpendler und Grenzgänger
Per Erlass werden Testpflichten für Grenzpendler und Grenzgänger in Allgemeinverfügungen der Kreise und kreisfreien Städte eingeführt. Analog zu den Regelungen in Dänemark müssen diese künftig einen negativen Corona-Test (PCR oder PoC) vorweisen können, der höchstens sieben Tage alt sein darf.
Wer aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland einreist, muss bereits laut Bundes-Einreiseverordnung spätestens 48 Stunden nach Einreise nachweisen können, dass er nicht mit dem Coronavirus infiziert ist. Einreisende aus besonders betroffenen Regionen müssen schon vor der Einreise ein negatives Testergebnis vorlegen.
Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen die elektronische Einreiseanmeldung (DEA) unter www.einreiseanmeldung.de nutzen. Beförderungsunternehmen müssen den DEA-Nachweis kontrollieren.
Einreisende aus einem Gebiet außerhalb des Schengen-Raumes müssen den DEA-Nachweis auch bei der Einreisekontrolle vorlegen. Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen spätestens 48 Stunden nach Einreise über ein negatives Testergebnis oder ein entsprechendes ärztliches Zeugnis verfügen. Dieses müssen sie dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung vorlegen.
Wer aus einem Risikogebiet einreist, in dem besonders hohe Inzidenzen bestehen oder besonders ansteckende Virusvarianten verbreitet sind, muss bereits vor der Einreise – gegebenenfalls gegenüber dem Beförderungsunternehmen – nachweisen können, dass keine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Dieser Nachweis kann auch bei der Einreisekontrolle verlangt werden.
Bild zur Meldung: Bild von PIRO4D auf Pixabay