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Coronavirus: Schnelltests in Kitas

23. 02. 2021

Mit dem Inkrafttreten der neuen Corona-Bekämpfungsverordnung am 22. Februar 2021 sind die landesweiten Betretungsverbote in Kindertageseinrichtungen – mit Ausnahme einiger Kreise und kreisfreier Städte, in denen das Infektionsgeschehen noch keine weitere Öffnung von Kitas erlaubt – aufgehoben worden. Damit sind die Kitas in den sogenannten „Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen“ zurückgekehrt.


Darüber hinaus hatte das Kabinett beschlossen, die Öffnungsschritte für die Kitas mit einem Testangebot zu verbinden, um allen Beschäftigten in Kitas sowie Kindertagespflegepersonen mehr Sicherheit zu bieten. Sie können sich zweimal wöchentlich mit einem sogenannten PoC-Antigenschnelltest auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 testen lassen. Diese Tests sind für die Beschäftigten und Kindertagespflegepersonen kostenfrei. Das Testangebot gilt bis zum 2. April 2021.


Angeboten/durchgeführt werden die Tests von teilnehmenden Apothekern und niedergelassenen Ärzten sowie den DRK-Teststationen. Kita-Beschäftigte müssen eine Bestätigung von ihrer Arbeitsstelle (Kindertagespflege vom örtlichen Träger der Jugendhilfe) einholen.


Die angepasste Corona-Bekämpfungsverordnung schreibt vor, dass alle Erwachsenen in Innen- und Außenbereichen von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung – etwa einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz – tragen müssen. Für die Kinder in den Einrichtungen und der Kindertagespflege gilt dies nicht. Mit Blick auf das Kindeswohl können Beschäftigte und Kindertagespflegepersonen situationsabhängig auf das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung verzichten.  Die Maskenpflicht gilt beim Bringen und Abholen der Kinder auch für Eltern; diese Zeit ist insgesamt so kurz wie möglich zu halten.

 

Bild zur Meldung: Bild von PIRO4D auf Pixabay