Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung
Die Landesregierung hat am 17. August 2021 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen, die am Montag, 23. August 2021 in Kraft tritt. Im Übrigen werden die geltenden Regelungen bis zum 19. September 2021 verlängert.
Die wesentlichen Neuerungen
Innerhalb geschlossener Räume gilt zur Umsetzung der sogenannten „3G-Regel“ (genesen, getestet, geimpft) für Personen, die nicht als geimpft oder genesen gelten, in folgenden Bereichen wieder eine Testpflicht (negativer Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden oder negativer PCR-Test nicht älter als 48 Stunden):
- alle Veranstaltungen
- Gaststätten (von der Testpflicht ausgenommen sind innerhalb geschlossener Räume Betriebsangehörige in Betriebskantinen. Ferner Hausgäste in Beherbergungsbetrieben, wenn sie sich in einem räumlich abgegrenzten Bereich aufhalten)
- Alle Dienstleistungen mit Körperkontakt (insbesondere Friseur, Kosmetik, Körperpflege usw.)
- Freizeit- und Kultureinrichtungen mit Ausnahme der Bibliotheken
- Sportausübung wie Fitness-Studios, Schwimmbäder oder Sporthallen
- Einrichtungen außerschulischer Bildung
- Beherbergungsbetriebe (hier darf der vor Reiseantritt erfolgte Antigen-Test maximal 48 Stunden alt sein. Zudem gilt wieder die Pflicht zur (mehrfachen) Folgetestung spätestens alle 72 Stunden)
- Reiseverkehre zu touristischen Zwecken
Bei Veranstaltungen ohne Abstandsgebot („Events“) gilt die Testpflicht auch außerhalb geschlossener Räume. Dabei sind von der Testpflicht ausgenommen:
- Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres
- minderjährige Schüler, die nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden
Erhebung von Kontaktdaten nur im Innenbereich
In folgenden Bereichen ist die Erhebung der Kontaktdaten nur noch innerhalb geschlossener Räume vorgeschrieben (außerhalb geschlossener Räume sind die Kontaktdaten in diesen Einrichtungen also nicht mehr zu erheben):
- Veranstaltungen
- Gaststätten
- Dienstleistungen mit Körperkontakt
- Freizeit- und Kultureinrichtungen
- Sportausübung
- Reiseverkehre zu touristischen Zwecken
- Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
- Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege
Bei Veranstaltungen ohne Abstandsgebot werden innerhalb geschlossener Räume der Ausschank und Verzehr von Alkohol untersagt.
Bei Chorproben innerhalb geschlossener Räume (ohne Publikum), dem beruflichen Singen oder Prüfungen muss für den Verzicht auf qualifizierte Masken das Hygienekonzept keine erhöhten Mindestabstände mehr vorsehen. Gleiches gilt für den Gebrauch von Blasinstrumenten innerhalb geschlossener Räume.
In Gaststätten entfällt die bisherige Pflicht zur Anzeige des Hygienekonzepts beim Gesundheitsamt als Voraussetzung für die gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen.
Im Sportbereich entfallen die bisherigen Personenobergrenzen für die Durchführung von Wettbewerben und Sportfesten. Für das Training oder Sportwettbewerbe wird stattdessen eine neue absolute Obergrenze von 25.000 Zuschauern eingeführt. Mehr als 5000 Zuschauer sind nur zulässig, wenn die Höchstkapazität der Sportanlage höchstens zu 50 Prozent ausgelastet ist.
Bei touristischen Reiseverkehren wird eine neue Ausnahme von der qualifizierten Maskenpflicht geschaffen, wenn höchstens die Hälfte der Sitzplätze besetzt sind und das „Schachbrettmuster“ zur Anwendung kommt.
Im Bereich außerschulischer Bildungsangebote wird bei mehrtägigen Bildungsangeboten eine Erleichterung bei der Testhäufigkeit geschaffen: Die Teilnehmer müssen nur alle 72 Stunden einen weiteren Testnachweis vorlegen.
Bei der Kinderbetreuung werden die Rechtsgrundlagen für den eingeschränkten Regelbetrieb an Kindertageseinrichtungen ab einem Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen ersatzlos gestrichen. Das ist insbesondere für Kreise/kreisfreie Städte, die aktuell diesen Inzidenzwert überschreiten, von Bedeutung.
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