Korrektur der Corona-Bekämpfungsverordnung
Die Landesregierung hat am 20. August 2021 eine Korrektur der am 23. August 2021 in Kraft getretenen Corona-Bekämpfungsverordnung vorgenommen. Damit wird klargestellt, dass keine Testpflicht für die Inanspruchnahme von medizinisch oder pflegerisch notwendigen Dienstleistungen besteht. Ohne diese Klarstellung wäre auch für alle Dienstleistungen mit Körperkontakt die „3-G-Regel“ (Zugang nur für Genesene, Getestete oder Geimpfte) und damit verbunden eine Testpflicht eingeführt worden.
Nunmehr wird Paragraf 9 Abs. 2 a Satz 1 durch einen zusätzlichen Satz ergänzt: „Satz 1 gilt nicht für medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen“. Damit wird die beabsichtigte Ausnahme von der Testpflicht für körpernahe Dienstleistungen mit Körperkontakt geschaffen.
Gemeint sind Dienstleistungen der Gesundheits- und Heilberufe sowie der Gesundheitshandwerker wie Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker und Fußpflege im Rahmen der Podologie. Ebenso gilt keine Testverpflichtung für die Kunden bei Leistungen, die physiotherapeutisch aufgrund eines ärztlichen Rezeptes erbracht werden. Medizinisch notwendige Dienstleistungen sind zudem solche, die zur Verhinderung von Verletzungen im Zusammenhang mit künstlichen Nägeln oder Piercings erfolgen. Pflegerisch notwendig sind Dienstleistungen nur dann, wenn Leistungsempfänger aufgrund ihrer Hilfsbedürftigkeit die Tätigkeiten nicht selbst durchführen können.
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