Coronavirus: Wähler sollen geschützt werden
03. 09. 2021
Die Landesregierung hat eine Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen, mit der neue Regelungen für die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen eingeführt werden. Die Änderungen sind am 1. September 2021 in Kraft getreten und gelten damit erstmals für die am 5. und 26. September 2021 stattfindenden Bürgermeisterwahlen sowie für die Bundestagswahl.
Mit der Änderung werden die Vorschriften für Veranstaltungen um einen neuen Paragrafen (§ 5f „Wahlen und Abstimmungen“) ergänzt. Die wesentlichen Punkte unter anderem:
- Die Wahlbehörde hat ein Hygienekonzept für jedes Wahlgebäude zu erstellen.
- Für das auch bei den Wahlen geltende Abstandsgebot aus § 2 Abs. 1 Corona-Bekämpfungsverordnung wird eine ausdrückliche Ausnahme für zulässige Hilfspersonen von Wahlberechtigten sowie für den Transport von Wahlunterlagen zu einem anderen Wahlbezirk festgelegt.
- Im gesamten Wahlgebäude gilt die qualifizierte Maskenpflicht. Ausnahmen gelten für Kinder unter sechs Jahren und für Personen mit einem ärztlichen oder psychotherapeutischen Attest, die aufgrund einer Beeinträchtigung keine Maske tragen können, sowie alle Mitglieder des Wahlvorstands.
- Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gilt die 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet mit höchstens 24 Stunden altem Antigentest oder höchstens 48 Stunden altem PCR-Test).
- Von allen Wahlbeobachtern im Wahlgebäude sind die Kontaktdaten zu erfassen.
Weitere Infos siehe Anlagen
Bild zur Meldung: Bild von PIRO4D auf Pixabay
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