Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung des Bundes
03. 09. 2021
Die Bundesregierung hat eine Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung beschlossen. Diese ist am 1. September 2021 in Kraft getreten. Gegenüber der bisherigen Coronavirus-Impfver-ordnung gibt es folgende wesentliche Neuerungen:
- Der Öffentliche Gesundheitsdienst und die Amtsärztinnen und Amtsärzte sowie Krankenhäuser werden als eigenständige Leistungserbringer in die Durchführung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 einbezogen (§3).
- Es wird klargestellt, dass der Anspruch auf Impfungen auch die Auffrischungsimpfung umfasst (§ 2).
- Klarstellung zum Impfintervall (§ 2): In der Vorgängerfassung sollte noch der längst mögliche Zeitraum für Zweit- und Auffrischungsimpfungen eingehalten werden, nunmehr soll der empfohlene Abstand eingehalten werden.
- In der Begründung wurde klargestellt, dass die erstattungsfähigen notwendigen Kosten der Impfzentren auch die Rückbau- und Bereithaltungskosten umfassen.
Bild zur Meldung: Bild von PIRO4D auf Pixabay
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