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Neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen

16. 09. 2021

Die Landesregierung hat am 15. September die neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen, mit der ab dem 20. September Lockerungen für Geimpfte, Genesene und Getestete gelten werden. Die Geltungsdauer der Verordnung ist bis einschließlich 17. Oktober befristet.

Die wichtigsten Regeln im Überblick:

  • Das Abstandsgebot von 1,5 Metern wird in eine Empfehlung umgewandelt. Nur in Wahlgebäuden ist es mit einigen Ausnahmen weiterhin verpflichtend.
     
  • Die Teilnehmer-Obergrenze für vollständig Geimpfte oder Genesene bei privaten Treffen entfällt. Für Nicht-Immunisierte gilt eine Obergrenze von 25 Personen innerhalb geschlossener Räume (Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt). Greifen sonstige Regeln der Verordnung (z.B. die 3G-Regel in der Innengastronomie), gelten die genannten Personenzahlbegrenzungen nicht.
     
  • Die 3G-Regel gilt weiterhin in vielen Innenbereichen. Betroffen sind Veranstaltungen und Feste, Innen-Gastronomie, Freizeit- und Kultureinrichtungen (ausgenommen Bibliotheken und Archive) sowie im Regelfall körpernahe Dienstleistungen, Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben, Reiseverkehre zu touristischen Zwecken, außerschulische Bildungsangebote und Sport-Einrichtungen.
     
  • Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss ein aktuelles negatives Testergebnis (24 Stunden für Antigen-Schnelltest, 48 Stunden für PCR-Tests) vorlegen, um die 3G-Regel zu erfüllen.

 

Masken und Kontaktdaten

 

  • Die Maskenpflicht wird in Innenbereichen aufgehoben, solange dort die 3G-Regel gilt. Kann kein angemessener Abstand eingehalten werden, werden Masken weiterhin empfohlen. Im Einzelhandel, im öffentlichen Personenverkehr, in Kitas (gilt nicht für Kita-Kinder) sowie in Bibliotheken und Archiven bleibt die Maskenpflicht bestehen.
     
  • In Gottesdiensten darf die Gemeinde wieder ohne Maske in geschlossenen Räumen singen. Voraussetzung: Alle Anwesenden sind vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet oder die Abstände werden eingehalten.
     
  • Ab dem 20. September müssen Betreiber in Innenräumen keine Kontaktdaten mehr erfassen.
     
  • Für Personal mit Gästekontakt in Gaststätten, Beherbergungsbetrieben und im Bereich der körpernahen Dienstleistungen entfällt die Maskenpflicht, sofern es vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet ist. Der Test muss spätestens alle 72 Stunden (bei körpernahen Dienstleistungen alle 24 Stunden) wiederholt werden.
     
  • In Beherbergungsbetrieben werden die Vorgaben zur wiederholten Testung der Gäste gestrichen. Die 3G-Regel bei Aufnahme in einem Hotel bleibt aber bestehen.

 

Testnachweise für Schüler

 

  • Personen ab dem 16. Lebensjahr müssen ihre Identität mit einem Lichtbildausweis nachweisen und so belegen können, dass der Nachweis tatsächlich auf sie ausgestellt ist. Kinder unter sieben Jahren bleiben von den Testpflichten ausgenommen. Minderjährige Schüler, die mit einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden, benötigen weiterhin keinen zusätzlichen Testnachweis.

    Während der Herbstferien, wenn in der Schule keine regelmäßigen Tests stattfinden, ist die Bescheinigung der Schule nur in Verbindung mit einer Selbstauskunftsbescheinigung der Eltern oder einer Testbescheinigung einer anerkannten Teststation gültig. Diese darf nicht älter als 72 Stunden sein. Den Schülern werden dafür bei Bedarf vor den Herbstferien Selbsttests zur Verfügung gestellt. Als Bescheinigungen der Schulen gelten weiterhin die bekannten Formulare.

 

Sport- sowie andere Veranstaltungen und Diskotheken

 

  • Die Beschränkungen bei Veranstaltungen fallen überwiegend weg. Diese sind somit innerhalb und außerhalb geschlossener Räume ohne Abstandsgebot und Maskenpflicht möglich. Voraussetzung ist ein Hygienekonzept, das unter anderem regelmäßige Lüftungszeiten vorsieht. In Innenbereichen gilt die 3G-Regel. So können etwa Kino- und Konzertsäle unter Einhaltung der 3G-Regel wieder voll ausgelastet werden. Allerdings kann der Betreiber von seinem Hausrecht Gebrauch machen und weiterhin Kapazitätsbeschränkungen vorsehen.
     
  • Bei Sportveranstaltungen gelten keine Zuschauer-Obergrenzen mehr.
     
  • Die Vorgaben für den Betrieb von Diskotheken werden unter Einhaltung der 3G-Regel normalisiert. Für einen normalen Betrieb ist ein Hygienekonzept Voraussetzung. Nicht-immunisierte Gäste müssen zudem einen maximal sechs Stunden alten negativen Testnachweis vorlegen.

 

Pflege und Eingliederungshilfe

 

  • Die Regelungen für Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe bleiben bestehen. Für Besucher gilt weiterhin die 3G-Regel sowie im Inneren die Maskenpflicht auf Verkehrsflächen und in Gemeinschaftsräumen. Auch müssen weiterhin Kontaktdaten erhoben werden. Mitarbeitende dieser Einrichtungen, die nicht geimpft oder genesen sind, unterliegen einer täglichen Testpflicht.
 

Bild zur Meldung: Bild von PIRO4D auf Pixabay