Neue Testverordnung: Ende der kostenlosen Bürgertests ab 11. Oktober
Die Bundesregierung hat eine Neufassung der Coronavirus-Testverordnung veröffentlicht. Die neue Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 tritt am 11. Oktober 2021 in Kraft. Sie löst dann die bisherige Testverordnung ab und ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet.
In der Coronavirus-Testverordnung werden Ansprüche der Bürger auf Testungen, Zulassung und Leistungserbringung durch Ärzte, Apotheker und andere Testanbieter sowie Abrechnungsverfahren geregelt. Mit der Neufassung der Verordnung sind folgende wesentliche Neuerungen verbunden:
- Der bisherige Anspruch auf kostenlose Schnelltests/Antigen-Tests („Bürgertestung“) für alle Personen entfällt ab 11. Oktober 2021.
- Stattdessen gibt es einen solchen Anspruch auf kostenlose Antigentests nur noch für impfunfähige und abgesonderte Personen (§ 4a der Coronavirus-Testverordnung). Folgende Personengruppen haben weiterhin einen Anspruch auf kostenlose Antigentests:
- Kinder unter zwölf Jahren und bis zu drei Monate nach dem zwölften Geburtstag
- Schwangere und andere Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können
- Bestimmte Personengruppen, die mit einen nicht in Deutschland zugelassenen Impfstoff geimpft wurden
- Personen, die an einer klinischen Studie zur Wirksamkeit von Impfstoffen teilnehmen oder in den letzten drei Monaten teilgenommen haben
- Personen, die sich aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus in Absonderung befinden (Test zur Abkürzung oder Beendigung der Isolation)
- Entsprechende Nachweise sind den Testzentrum vorzulegen.
Die übrigen Regelungen der Testverordnung, insbesondere die Ansprüche auf PCR-Testung und die Vergütungssätze und Abrechnungsmodalitäten der Testzentren, bleiben unverändert.
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