Ankündigungen zur Corona-Bekämpfungsverordnung ab 22. November 2021
17. 11. 2021
Die Landesregierung hat am 17. November 2021 darüber informiert, mit welchen Maßnahmen für die kurzfristig anstehende Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung zu rechnen ist. Da diese bereits am 22. November 2021 in Kraft treten soll, ist bis zum Wochenende mit einer Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung und einer Änderung der Schulen- Coronaverordnung zu rechnen.
Aus formalen Gründen wird die neue Corona-Bekämpfungsverordnung zunächst bis zum 19. Dezember befristet sein. Allerdings hat die Landesregierung angekündigt, dass die Verordnung auch über den Jahreswechsel hinweg unverändert weiter gelten soll.
Folgende Informationen sind derzeit verfügbar:
- Bei beruflichen Veranstaltungen gilt künftig die 3G-Regel, bei Freizeitveranstaltungen 2G
- In Gaststätten (Innenräume) gilt 2G. Nur bei geschlossenen Veranstaltungen beruflicher Art gilt 3G
- In Diskotheken gilt 2G
- Die Regelungen für den Einzelhandel bleiben unverändert
- Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt gilt 2G. Hiervon ausgenommen sind Friseure und medizinische bzw. pflegerische Dienstleistungen
- In Freizeiteinrichtungen gilt 2G. Eine Ausnahme gilt für Bibliotheken und Archive. Bei der Sportausübung gilt in Innenbereichen 2G – auch für Übungsleiterinnen und -leiter. Beim Profisport gilt 3G
- Bei außerschulischen Bildungsangeboten gilt bis auf Ausnahmen (Berufssprachkurse, Erstorientierungskurse usw.) 2G, bei beruflicher Bildung 3G
- In Beherbergungsbetrieben ist der Zweck der Beherbergung maßgeblich: Für beruflich bedingte Beherbergungen gilt 3G, für andere grundsätzlich 2G
- Bei touristischen Reiseverkehren gilt künftig die 2G-Regel
- Die jüngst bereits verschärften Regelungen für Pflegeheime und Krankenhäuser, insbesondere die Testpflichten für Besucher und Beschäftigte, bleiben unverändert
- Bei Veranstaltungen in Außenbereichen (z.B. Weihnachtsmärkte) ist durch den Veranstalter in Abstimmung mit den Kommunen vor Ort ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Risikobewertung vorzunehmen. Bei Veranstaltungen mit erhöhtem Risiko (Gedränge, keine Mund-Nasen-Bedeckungen etc.) empfiehlt das Land die Umsetzung einer 2G-Regelung
- Private Zusammenkünfte innerhalb geschlossener Räume sind nur noch mit bis zu zehn ungeimpften Personen zulässig
- In den Schulen ist auch im Unterricht wieder eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen
- Ausnahmen von den 3G- bzw. 2G-Vorgaben gelten für Kinder unter sieben Jahren und Schulkinder
- Die Gesundheitsämter werden wieder ermächtigt, für bestimmte öffentliche Bereiche eine Maskenpflicht anzuordnen
Bild zur Meldung: Bild von PIRO4D auf Pixabay
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