Neue Corona-Verordnung beschlossen
15. 12. 2021
Die Landesregierung hat am 14. Dezember 2021 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Diese tritt am 15. Dezember 2021 in Kraft und ist bis zum 11. Januar 2022 befristet. Damit werden im Wesentlichen die bereits angekündigten Maßnahmen umgesetzt.
Die wichtigsten Änderungen gegenüber der bisher geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung:
- Zusätzliche Kontaktbeschränkungen: Bei privaten Treffen innerhalb geschlossener Räume, bei denen auch Ungeimpfte oder Ungenesene über 14 Jahre anwesend sind, dürfen neben den Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts höchstens zwei weitere Personen aus einem weiteren Haushalt teilnehmen.
- Bei Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen ist die Zahl der Zuschauer auf 50 Prozent der Gesamtkapazität beschränkt. Dabei gilt eine Höchstgrenze von 5000 Personen innerhalb und 15.000 Personen außerhalb geschlossener Räume.
- 2G-Plus in Bars und Diskotheken: In Diskotheken, Bars und ähnlichen Einrichtungen, in denen sich die Gäste nicht überwiegend an festen Sitz- oder Stehplätzen aufhalten, gilt künftig die sogenannte 2G-Plus-Regelung. Gäste müssen neben dem Impf- oder Genesenennachweis ein negatives Corona-Testergebnis vorlegen (höchstens 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest bzw. höchstens 48 Stunden alter PCR-Test). Von dieser Regelung ausgenommen sind Personen, die neben einer vollständigen Grundimmunisierung auch bereits eine mindestens 14 Tage zurückliegende Auffrischungsimpfung („Booster“) dokumentieren können.
- 2G-Plus gilt auch für Übernachtungsgäste in Beherbergungsbetrieben: Bei der Ankunft ist ein negatives Testergebnis vorzulegen (höchstens 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest bzw. höchstens 48 Stunden alter PCR-Test). Auch hier sind Personen ausgenommen, die neben einer vollständigen Grundimmunisierung auch bereits eine mindestens 14 Tage zurückliegende Booster-Impfung dokumentieren können.
- Darüber hinaus regelt die Verordnung die Testpflicht für selbstständige Kindertagesmütter und -väter: Sie müssen sich künftig täglich testen, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind.
- Für minderjährige Schülerinnen und Schüler wird in den Weihnachtsferien die Ausnahmeregelungen für die 2G-Regel dahingehend ergänzt, dass neben der Schulbescheinigung über die Teilnahme an der regelmäßigen Schultestung ein Testnachweis erforderlich ist, der höchstens 72 Stunden zurückliegt. Zulässig ist dafür auch die Selbstauskunft der Eltern über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests.
Im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gilt diese Ausnahme jedoch nicht, da hier Bundesrecht gilt. Nicht-geimpfte oder -genesene Schülerinnen und Schüler müssen zur ÖPNV-Nutzung in den Ferien einen anerkannten Test vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist.
- Verschärfungen bei der Maskenpflicht: Diese gilt künftig auch
- bei Veranstaltungen in Innenräumen unter 2G-Bedingungen, bei denen weitere getestete Personen nur zugelassen sind, wenn diese zu beruflichen Zwecken anwesend sind,
- für Zuschauerinnen und Zuschauer bei Großveranstaltungen (außer Märkten) mit mehr als 1000 zeitgleich anwesenden Personen,
- bei Versammlungen in Innenräumen, wenn nicht 3G gewährleistet ist,
- in Innenbereichen der Gastronomie für Gäste, die sich nicht an ihrem festen Sitz- oder Stehplatz befinden, sowie
- für Gastwirtinnen und Gastwirte und ihre Mitarbeitenden,
- in Gottesdiensten grundsätzlich auch am Sitzplatz, wenn nicht 3G gewährleistet ist.
- bei Veranstaltungen in Innenräumen unter 2G-Bedingungen, bei denen weitere getestete Personen nur zugelassen sind, wenn diese zu beruflichen Zwecken anwesend sind,
Bild zur Meldung: Bild von PIRO4D auf Pixabay
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