Coronavirus: Neue Regeln in Schleswig-Holstein
12. 01. 2022
Die hochansteckende Omikron-Variante sorgt für eine starke Zunahme der Neuinfektionen auch in Schleswig-Holstein. Angesichts dieser Entwicklung hat die Landesregierung wie bereits angekündigt eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen, die am 12. Januar in Kraft tritt. Die Anpassungen der Corona-Regeln wurden möglich, nachdem der Landtag die epidemische Lage für Schleswig-Holstein festgestellt hatte. Die Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung tritt am 12. Januar 2022 in Kraft und ist bis zum 8. Februar 2022 befristet.
Die wesentlichen Punkte:
- Die 2G-Plus-Regelung wird ausgeweitet und gilt künftig bei medizinisch nicht notwendigen, körpernahen Dienstleistungen, bei denen keine Maske getragen werden kann (etwa Kosmetikstudios). Bei Friseuren gilt weiterhin 3G.
Beim Sport in Innenräumen, in Saunen sowie in der Gastronomie müssen Gäste zusätzlich zum Impf- oder Genesenennachweis ein negatives Testergebnis vorlegen, sofern sie noch keine Auffrischungsimpfung erhalten haben. Auch Kinder bis zur Einschulung sowie Minderjährige, die regelmäßig in der Schule getestet werden, sind von der 2G-Plus-Regel ausgenommen. Die Ausnahmen von der Testpflicht gelten nicht für Besuche in Krankenhäusern sowie Einrichtungen der Pflege oder Eingliederungshilfe.
- Zusätzlich dazu werden ab Mittwoch alle Diskotheken im Land geschlossen. Zudem werden Tanzveranstaltungen untersagt und in der Gastronomie gilt eine Sperrstunde zwischen 23 und 5 Uhr. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen (höchstens zehn Personen mit Ausnahmen von Kindern unter 14 Jahren) bei privaten Veranstaltungen in Gaststätten.
- An Sitzveranstaltungen mit passivem Publikum in Innenräumen – etwa Theatervorführungen – dürfen künftig höchstens 500 Personen teilnehmen. Bei allen anderen Veranstaltungen ist die Teilnahme auf 50 Personen in Innenräumen und 100 in Außenbereichen begrenzt. Diese Grenzen gelten auch für Sportler bei Wettbewerben.
- Bei sämtlichen Veranstaltungen in Innenräumen gilt wieder die Maskenpflicht: Empfohlen werden FFP2-Masken. Auch im Einzelhandel und in Dienstleistungsbetrieben mit Ladenlokalen müssen Beschäftigte dauerhaft eine Maske tragen, unabhängig von physischen Barrieren wie Plexiglasscheiben.
- Chormitglieder müssen in Innenräumen auch beim Singen Mund-Nasen-Bedeckungen tragen. Das Spielen von Blasinstrumenten ist angesichts der erhöhten Infektionsgefahr untersagt (beruflich Tätige oder Prüflinge sind beim Singen von der Mund-Nasen-Bedeckungs-Pflicht und dem Verbot, Blasinstrumente zu spielen, ausgenommen).
- Geimpfte und genesene Beschäftigte in Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe sowie von ambulanten Pflegediensten müssen sich ab Montag, 17. Januar, dreimal wöchentlich testen. Für nicht geimpfte oder genesene Mitarbeitende gilt weiterhin eine tägliche Testpflicht.
Auch in Kitas gilt ab dem 17. Januar eine dreimal wöchentliche Testpflicht für geimpfte oder genesene Beschäftigte. Im Gegensatz zu den vorgenannten Bereichen sind geboosterte Mitarbeitende hiervon jedoch ausgenommen.
Bild zur Meldung: Bild von PIRO4D auf Pixabay
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