Coronavirus: Handreichung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
14. 02. 2022
Dem Personal in Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, kommt eine besondere Verantwortung zu, da es intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Risiko für einen schweren oder sogar tödlichen Covid-19-Krankheitsverlauf hat. Die Bundesregierung am 11. Februar 2022 zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab dem 15. März 2022 eine Handreichung in Form eines Frage-Antwort-Kataloges veröffentlicht.
Unter anderem sind folgende Punkte hervorzuheben:
- Die einrichtungsbezogene Impfpflicht bzw. die Nachweispflicht gilt
- für Schulbegleiter, wenn sie behinderte Menschen betreuen
- für ehrenamtlich Tätige in den genannten Einrichtungen
- für regelmäßig im Gebäude tätige Handwerker, Verwaltungsmitarbeiter inkl. Geschäftsführung sowie technische- und IT-Dienste, sofern keine klare räumliche Abgrenzung zu den betreuten Personen vorhanden ist
- für Friseure, die in den betroffenen Einrichtungen tätig werden
- für freie Mitarbeiter, Praktikanten, Studierende und Auszubildende
- für Impfzentren und Testzentren, sofern sie als Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes betrieben werden. Somit gilt nach Aussagen des Sozialministeriums, dass die Impf-/Nachweispflicht in allen Impfstellen, mobilen Impfteams, Testzentren und Abstrichbussen gilt.
- für Schulbegleiter, wenn sie behinderte Menschen betreuen
- Die einrichtungsbezogene Impf-/Nachweispflicht gilt nicht
- in Apotheken, auch wenn dort Impfungen durchgeführt werden
- in medizinisch-diagnostischen Laboren, es sei denn, sie sind Teil einer der anderen in § 20 a IfSG (Infektionsschutzgesetz) genannten Einrichtungen
- in integrativen Kindertagesstätten
- in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe
- für Postboten, Paketzusteller, Handwerker im Rahmen eines nicht regelmäßigen Einsatzes
- für Angehörige der Polizei, Feuerwehr oder von technischen Notdiensten
- für die in den Einrichtungen betreuten Personen
- in Apotheken, auch wenn dort Impfungen durchgeführt werden
- Auch für weitere voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung oder Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen sowie in den Bereichen Rehabilitation, Frühe Hilfen, Inklusion und humanmedizinische Heilberufe wird der Geltungsbereich der Impfpflicht erläutert.
- Der vorgeschriebene Immunitätsnachweis kann erbracht werden mittels
- Impfnachweis oder
- Genesenennachweis oder
- ärztliches Zeugnis darüber, dass die Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Covid-19 geimpft werden kann
- Impfnachweis oder
- Wichtig ist die in § 20a IfSG angelegte Unterscheidung zwischen Personen, die bereits bis zum 15. März 2022 in den Einrichtungen tätig sind und solchen, die ab dem 16. März 2022 eine Tätigkeit neu aufnehmen wollen (Frage 21):
- Bei bereits in den Einrichtungen tätigen Personen ist für den Fall, dass bis zum 15. März 2022 kein Impfnachweis vorgelegt wird, das Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Dieses hat dann über das weitere Vorgehen zu entscheiden und ggf. für die betroffene Person ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen. Letzteres tritt nicht automatisch in Kraft, sondern nur nach Anordnung des Gesundheitsamtes.
- Personen, die ab dem 16. März 2022 eine Tätigkeit in der Einrichtung aufnehmen wollen und keinen Nachweis vorlegen, dürfen nicht beschäftigt werden. In diesem Fall ist keine besondere Anordnung des Gesundheitsamtes erforderlich.
- Bei bereits in den Einrichtungen tätigen Personen ist für den Fall, dass bis zum 15. März 2022 kein Impfnachweis vorgelegt wird, das Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Dieses hat dann über das weitere Vorgehen zu entscheiden und ggf. für die betroffene Person ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen. Letzteres tritt nicht automatisch in Kraft, sondern nur nach Anordnung des Gesundheitsamtes.
Bild zur Meldung: Bild von PIRO4D auf Pixabay
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