Coronavirus: Verdienstausfallentschädigung für Erwerbstätige ab 20. März 2022
Die Landesregierung hat darüber informiert, dass für Arbeitnehmer oder Selbstständige, die aufgrund eines positiven Testergebnisses oder als Kontaktpersonen absonderungspflichtig sind und von einem Verdienstausfall betroffen sind, die Praxis bezüglich der Entschädigungszahlungen angepasst wird.
Demnach werden erwerbstätige Personen ab dem 20. März 2022 nur noch dann entschädigt, wenn sie bis zum Absonderungsbeginn
- eine Auffrischimpfung (Booster) erhalten haben
- frisch geimpft sind (zwischen dem 15. und 90. Tag nach der zweiten Impfung)
- oder doppelt geimpft und genesen sind.
Auch Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus impfen lassen können, sind weiterhin anspruchsberechtigt.
Laut Infektionsschutzgesetz (IfSG, § 56 Absatz 1) sind erwerbstätige Personen im Hinblick auf die Verdienstausfallentschädigung nicht anspruchsberechtigt, wenn die Absonderung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung vermeidbar gewesen wäre (§ 56 Absatz 1 Satz 4 IfSG). Auf dieser Grundlage erhalten erwerbstätige Personen in Schleswig-Holstein bereits seit dem 1. Oktober 2021 keine Verdienstausfallentschädigung mehr, wenn sie bei Absonderungsbeginn nicht vollständig geimpft waren.
Gemäß den aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission wird in Schleswig-Holstein die Covid-19-Impfung seit dem 19. August 2021 für alle Personen ab zwölf Jahren empfohlen. Für die Auffrischimpfung besteht für alle volljährigen Personen eine Empfehlung seit dem 29. November 2021.
Die aktuelle Vollzugspraxis wird bis zum 19. März fortgeführt; die oben genannten Regelungen gelten ab dem 20. März. So soll Bürgerinnen und Bürgern, die bislang noch keine Auffrischimpfung in Anspruch genommen haben, ausreichend Zeit für eine Impfung eingeräumt werden.
Informationen zu Impfung und Impfangeboten finden Sie hier.
Bild zur Meldung: Bild von PIRO4D auf Pixabay