Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung
30. 09. 2022
Die Landesregierung hat am 29. September 2022 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Diese tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und ist zunächst gültig bis zum 31. Dezember 2022.
Abgesehen von speziellen Regelungen für Krankenhäuser und Einrichtungen der Pflege sowie der Eingliederungshilfe bleibt die unverändert fortbestehende Maskenpflicht (medizinisch oder FFP2) im öffentlichen Personennahverkehr für Personal und Fahrgäste die einzige allgemeinverbindliche Maßnahme.
Gegenüber der bisher geltenden Verordnung bringt die Neufassung folgende Änderungen:
- Die bisherige Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Innenräumen bei Gedränge oder vermehrtem Personenaufkommen wird gestrichen.
- Die bisherigen besonderen Regelungen für ambulante Pflegedienste (Maskenpflicht, bestimmte Testpflichten) werden gestrichen. Für ambulante Pflegedienste finden sich nun abschließende Regelungen in § 35 Infektionsschutzgesetz.
- Die bisherigen Vorgaben für voll- und teilstationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe werden gestrichen. Auch für diese Einrichtungen gilt nun § 35 Infektionsschutzgesetz.
- Die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes schreibt für die Pflege und die Eingliederungshilfe nur noch vor, dass Bewohner in vollstationären Einrichtungen im Fall eines positiven Testergebnisses in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen sind.
- Die Vorgaben für erweiterte Hygienepläne der Krankenhäuser werden gestrichen.
- Neu in der Corona-Bekämpfungsverordnung ist § 3 „Ausnahmen von der Testpflicht“. Diese Vorschrift setzt für Schleswig-Holstein bestimmte Testpflichten außer Kraft, die mit der jüngsten Neufassung des Infektionsschutzgesetzes eingeführt wurden.
- Damit gilt für alle asymptomatischen Personen beim Betreten von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen sowie voll- oder teilstationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe keine Testpflicht, wenn sie geimpft oder genesen sind. Es bleibt aber bei der Maskenpflicht.
- Außerdem sind bestimmte Personengruppen auch ohne Impf- oder Genesenennachweis von der Testpflicht beim Betreten der Einrichtungen ausgenommen: Postboten, Lieferanten, Handwerker, Techniker, Hausmeister, Verwaltungsmitarbeiter, Personal des Rettungsdienstes und der Krankentransporte sowie Richter, Rechtspfleger, rechtliche Betreuer, Rechtsanwälte, etc.
- Damit gilt für alle asymptomatischen Personen beim Betreten von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen sowie voll- oder teilstationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe keine Testpflicht, wenn sie geimpft oder genesen sind. Es bleibt aber bei der Maskenpflicht.
Bild zur Meldung: Bild von PIRO4D auf Pixabay
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