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Coronavirus: Aufhebung von Schutzmaßnahmen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen

28. 02. 2023

Die Bundesregierung hat weitere Schutzmaßnahmen ab dem 1. März 2023 aufgehoben, die im Paragraf 28 b des Infektionsschutzgesetzes geregelt sind.

 

 

 

 

Im Einzelnen treten am 1. März 2023 außer Kraft:

 

  • Die Testpflicht für das Betreten von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen sowie voll- oder teilstationären Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe.
     
  • Die weitergehende Testpflicht dreimal pro Kalenderwoche für die Beschäftigten in diesen Einrichtungen.
     
  • Die Maskenpflicht sowie die Testpflicht dreimal pro Kalenderwoche für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten.

 

Die Maskenpflicht (FFP2 oder vergleichbar) für das Betreten von Krankenhäusern sowie Pflegeeinrichtungen und ähnlichen bleibt dagegen für Besucher bestehen.

 

Die Testpflichten in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen etc. in Schleswig-Holstein waren bereits seit dem 1. Oktober 2022 für bestimmte Personengruppen mit kurzem Aufenthalt oder geringem Kontakt zu Patienten (insbesondere Postboten, Lieferanten, Handwerker, Verwaltungsmitarbeiter, Hausmeister, Rechtsanwälte, Justizpersonen) durch Paragraf 2 Absatz 2 der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes außer Kraft gesetzt worden. Ebenso war die Testpflicht in Schleswig-Holstein durch Paragraf 2 Absatz 1 bereits für alle anderen asymptomatischen Personen ausgesetzt, die geimpft oder genesen sind.

 

Durch die Aussetzung dieser Schutzmaßnahmen des Infektionsschutzgesetzes gibt es für die Ausnahmevorschriften in Paragraf 2 der Corona-Bekämpfungsforderung des Landes keinen Grund mehr. Vor diesem Hintergrund plant die Landesregierung, zum 1. März 2023 auch die Corona-Bekämpfungsverordnung aufzuheben.

 

Bild zur Meldung: Bild von PIRO4D auf Pixabay