Alternativen zu Einwegverpackungen
Seit dem 1. Januar 2023 gilt eine Neuerung des Verpackungsgesetztes (VerpackG) mit Bezug auf Einwegbecher und -verpackungen für Getränke und Speisen zum Mitnehmen. Hintergrund ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/904 vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt.
Diese Neuerung, konkret die Paragrafen 33 und 34 VerpackG, betrifft alle Betriebe, die Einwegbehälter in Verkehr bringen. Diese werden verpflichtet, eine Mehrwegalternative anzubieten und zurückzunehmen. Betroffen sind demnach unter anderem Restaurants mit Außer-Haus-Verkauf/Doggy-Bag, Lieferdienste, Supermärkte (etwa an Frischetheke oder Salatbar), Imbisse oder Kioske.
Ausnahmen bestehen nur für Betriebe mit einer Verkaufsfläche bis zu 80 Quadratmetern und bis zu fünf Beschäftigen. Diese müssen den Kunden jedoch ermöglichen, sich Getränke oder Speisen in mitgebrachte Behälter abfüllen zu lassen.
Die Regelung gilt für sämtliche Einweggetränkebecher, unabhängig vom Material. Bei Behältern für Speisen zum Mitnehmen bezieht sie sich auf Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackungen, und zwar auch dann, wenn sie nur einen bestimmten Anteil an Kunststoffen enthalten, etwa eine Beschichtung, und/oder aus sogenannten Biokunststoffen bestehen.
Der vollständige Gesetzestext sowie ausführliche Begründungen und Erläuterungen können im Downloadbereich heruntergeladen werden. Weitere Information zum Thema geben auch die IHK oder Handelsverbände.
Am Markt gibt es zahlreiche Systeme. Eine Übersicht an Anbietern hat neben anderen der Verein C.A.R.M.E.N. für Becher und Essensbehälter zusammengestellt.
Bild zur Meldung: Quelle: Pixabay