Vergrämungsanlagen: Amt erinnert an Amtsverordnung
Da derzeit die Vergrämungsanlagen im Marschgebiet vereinzelt für Unmut sorgen, weist das Amt Föhr-Amrum noch einmal auf die Amtsverordnung zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder sonstige Emissionen hin. Diese ist hier einsehbar.
Der Einsatz von Vergrämungsanlagen ist in Paragraf 5 Abs. 1 geregelt. Demnach ist der Betrieb von akustischen Geräten zur Fernhaltung von Tieren von empfindlichen landwirtschaftlichen Anbaugebieten in den Gemeinden und der Stadt Wyk nur außerhalb der bebauten Ortsteile zulässig. Zudem ist zu Wohngebieten und Einzelgehöften ein Abstand von mindestens 500 Metern einzuhalten.
Nicht betrieben dürfen Vergrämungsanlagen in Zeit vom 1. Juni bis 30. September; in der übrigen Zeit ist der Betrieb von 22 bis 8 Uhr verboten.
Der Betrieb akustischer Geräte zur Fernhaltung von Tieren muss dem Ordnungsamt mindestens fünf Werktage vor der geplanten Inbetriebnahme angezeigt werden. Anzugeben sind Standort, Schusszahl und Betriebszeiten sowie Name und Anschrift der betreibenden Person. Ein Lageplan mit dem eingezeichneten Standort der Anlage und Angabe der Entfernung zum nächstgelegenen Wohnhaus ist ebenfalls beizubringen.
Bild zur Meldung: Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay