Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von
Wahlscheinen für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017
1. Die Wählerverzeichnisse zur Bundestagswahl für die amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Föhr-Amrum und der Stadt Wyk auf Föhr werden in der Zeit vom 04. September bis zum 08. September 2017 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Amt Föhr-Amrum, Ordnungsamt, Hafenstraße 23 in Wyk auf Föhr und in der Außenstelle Amrum, Ordnungsamt, Strunwai 5 in Nebel für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 04. September 2017 bis zum 08. September 2017, spätestens am 08. September 2017 bis 12.00 Uhr, bei der Wahlbehörde Föhr, Hafenstraße 23, Wyk auf Föhr oder der Wahlbehörde Amrum, Strunwai 5, Nebel, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 03. September 2017 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen; sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 2 – Nordfriesland – Dithmarschen- Nord
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
oder
durch Briefwahl
teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1. eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.2. eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 03. September 2017) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 08. September 2017) versäumt hat,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Gemeindebehörde bekannt geworden ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 22. September 2017, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden. Der Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung kann für die Beantragung der Briefwahlunterlagen verwendet werden. Die Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax oder E-Mail gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Auf die Möglichkeit der Internetnutzung wird besonders hingewiesen.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichern Wahlberechtigte glaubhaft, dass die beantragten Wahlscheine nicht zugegangen sind, können bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, neue Wahlscheine erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den vorstehend unter Nr. 5.2 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
Die Wahlämter sind geöffnet am
Samstag, 23. September 2017 von 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr und am
Wahlsonntag, 24. September 2017 von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Das Abholen von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für andere ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Personen vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert.
Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
25938 Wyk auf Föhr, 28. August 2017
Amt Föhr-Amrum
Die Amtsdirektorin
als Gemeindewahlleiterin