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Ortsgestaltungssatzung Boldixum

Ortsgestaltungssatzung
der Stadt Wyk auf Föhr für den Ortsteil Boldixum

 

vom 12.12.1990 *)

 

Aufgrund des § 82 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 24. Februar 1983 (GVOBl. Schl.-H., S 86) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 04. Oktober 1990 *) und mit Genehmigung des Innenministeriums vom 29. November 1990 *) folgende Satzung erlassen:

 

§ 1
Örtlicher Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den Ortsteil Boldixum der Stadt Wyk auf Föhr zwischen Buut Dörp im Norden, der Umgehungsstraße L 214 im Osten, der Südseite der Ocke-Nerong-Straße in einer Bautiefe im Süden sowie der Gemeindegrenze im Westen. Das Satzungsgebiet ist im beiliegenden Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist, durch schwarze Umrandung und Schraffierung gekennzeichnet.

 

§ 2
Allgemeine Anforderung an prägende Gebäude

(1) Die Gebäude in friesischer Bauart sind für das dörfliche Ortsbild Boldixums von besonderer Bedeutung. Erweiterungen oder Umbauten sowie sonstige Veränderungen dieser Gebäude wie Instandhaltung und Instandsetzung müssen sich nach Maßgabe der §§ 3 bis 17 dieser Satzung in das Erscheinungsbild der charakteristischen Bebauung einfügen.

 

(2) Ebenso haben sich Neubauten an der Prägung des baulichen Zusammenhanges auszurichten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Gebäude- und Dachform, Größe und Proportion, Ausbildung der Wandfläche, Öffnungen und Gliederung sowie Konstruktionsbild, Oberflächenwirkung und Farbe.

 

§ 3
Baukörper

Das Verhältnis von Gebäudebreite zur Gebäudelänge muss mindestens 1:1,5 und darf höchstens 1:2 betragen.

 

§ 4
Gebäudehöhe

(1) Die Firsthöhe der Gebäude darf 8,0 m über der vorhandenen Geländeoberfläche einschließlich eines höchstens 0,30 m hohen Sockels nicht überschreiten.

 

(2) Der Abstand zwischen der Unterkante Traufe und der vorhandenen Geländeoberfläche darf nicht mehr als 2,80 m und nicht weniger als 2,20 m betragen.

 

(3) Kellerwandaußenflächen sind allseitig mit Erdreich anzufüllen. Es sind lediglich Kellerlichtschächte bis zu einer Tiefe von 0,60 m zulässig. Die Summe der Breiten der Kellerlichtschächte darf ¼ der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten. Kellerlichtschächte sind von außen bis zur jeweiligen Geländeoberfläche anzufüllen.

 

§ 5
Fassade

(1) Die Wandfläche ist als zusammenhängende Fläche auszubilden.

 

(2) Balkone, Loggien und Kragplatten sind nicht zulässig.

 

(3) Schmale bis 15 cm, geringfügig auftragende bis 10 cm, in vorwiegend gerader Linienführung gehaltene Profilierungen sind zur Hervorhebung konstruktiver oder funktionaler Bauglieder wie Traufgesimse, Sohlbänke, Stürze, Leibungen und Ortgang zulässig.

 

§ 6
Wandöffnungen

Die Wandfläche muss die Fensteröffnung allseitig umschließen. Türöffnungen müssen dreiseitig von der Wandfläche umgeben sein.

 

§ 7
Friesengiebel

(1) Friesengiebel sind nur als Wangen- oder Spitzgiebel an der Gebäudelängsseite zulässig. Sie dürfen nicht vorgezogen werden. Die Firsthöhe des Friesengiebels darf nicht mehr als 50 cm unter der Firsthöhe des Hauptgebäudes liegen.

 

(2) Es ist nur ein Friesengiebel an der Längsseite zulässig.

 

(3) Die Breite des Friesengiebels darf ¼ der Gebäudelänge nicht überschreiten.

 

§ 8
Dachform

(1) Das Dach ist als Walm- oder Krüppelwalmdach mit einem symmetrischen Neigungswinkel zwischen 38° und 48° zu errichten.

 

(2) Die Länge der Dachaufbauten je Gebäudeseite darf nicht mehr als 1/3 der Firstlänge betragen. Dachaufbauten müssen symmetrisch angeordnet werden. Sie dürfen vom ersten durchgehenden Gebinde an errichtet werden. Der einzelne Dachaufbau darf höchstens 1,50 m breit sein. Der Abstand zwischen Unterkante Dachaufbau und Traufe muss mindestens 60 cm, gemessen in der Dachfläche betragen. Gauben in den Krüppelwalmflächen sind nicht zulässig. Dacheinschnitte sind nicht zulässig.

 

(3) Der Dachüberstand an der Traufe muss mindestens 30 cm und darf höchstens 50 cm betragen.

 

(4) Der Schnittpunkt von Gebäudeaußenwand und Unterkante Dachsparren darf eine Höhe von 25 cm über der Erdgeschossdecke nicht überschreiten.

 

(5) In Reetdächern sind Dachflächenfenster nicht zulässig.

 

(6) Je Dachseite sind nur zwei Dachflächenfenster zugelassen. Ein Dachflächenfenster darf eine Größe von 0,75 m² nicht überschreiten. In den Krüppelwalmflächen sind Dachflächenfenster unzulässig.

 

(7) Über ausgebauten Dachgeschossen und in Spitzböden sind Dachaufbauten und Dachflächenfenster nicht zulässig.

 

§ 9
Fenster

(1) Fenster dürfen nicht vor die Fassade vorspringen und dürfen höchstens 12 cm zurückgesetzt sein. Fensteröffnungen sind rechteckig, stehend auszubilden. Die Höhe der Fenster darf nicht mehr als 1,60 m betragen. Das Verhältnis von Breite zur Höhe muss zwischen 1:1,1 und 1:1,25 liegen. Die Fenster sind als zweiflügelige Sprossenfenster auszubilden. In Gebäuden, die nicht im Friesenstil errichtet sind oder werden, sind ausnahmsweise Fenster ohne Sprossen zulässig.

 

(2) Dachgeschossfenster müssen kleiner als Erdgeschossfenster sein.

 

(3) Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. Der Anteil der Wandöffnungen einschließlich Schaufenster darf im Erdgeschoss maximal 35% der Erdgeschosswandfläche betragen.

 

§ 10
Türen

(1) Türen dürfen nicht vor die Fassade vorspringen und dürfen höchstens 24 cm zurückgesetzt sein. Türöffnungen sind rechteckig, stehend auszubilden. Die Höhe der Türen darf nicht mehr als 2,40 m betragen. Das Verhältnis von Breite zur Höhe muss zwischen 1:1,7 und 1:2,4 liegen. Glasöffnungen sind nur oberhalb der Brüstungshöhe (80cm) zulässig.

 

(2) Eine waagerechte Teilung ist in Ausnahmen bei sogenannten Klönschnacktüren zulässig.

 

§ 11
Material und Farben

(1) Sichtbares Mauerwerk ist in braunroten bis rotbraunen Farbtönen zu erstellen. Das Mauerwerk ist grau zu verfugen. Sockel sind im gleichen Material zu erstellen. Zugelassen ist ebenfalls glatter Putz sowie Mauerwerk mit weißer Fassadenfarbe gestrichen.

 

(2) Verkleidungen von Fassaden sind unzulässig.

 

(3) Fenster und Türen müssen aus einheitlichem Material hergestellt sein. An Farben sind Weiß, Blau-Weiß, Grün-Weiß oder Naturbraun zulässig.

 

(4) Das Dach ist einheitlich zu decken. Zugelassen sind Reet und Dachpfannen in den Farben Rot, Braun und Anthrazit.

 

§ 12
Anbauten

(1) Untergeordnete Anbauten, in Form von Windfängen mit Seitenwänden und Bedachung sind nur an den rückwärtigen Gebäudeteilen in einer Tiefe von höchstens 1,50 m zulässig. Sie dürfen ¼ der Längs- oder Schmalseiten der Gebäude nicht überschreiten.

 

(2) Wintergärten und Veranden in Skelettbauweise dürfen eine Tiefe von 4,00 m und eine Länge von max. der halben Gebäudelänge haben.

 

(3) Die Ecken des Hauptbaukörpers müssen frei bleiben.

 

§ 13
Erweiterung und Umbauten

Für Erweiterungs- und Umbauten gelten die §§ 2 bis 12 entsprechend.

 

§ 14
Garagen, Nebengebäude

(1) Für Garagen und Nebengebäude gelten die §§ 8, 9, 10, 11 entsprechend.

 

(2) Abweichend von §§ 8 und 9 sind ausnahmsweise auch Flachdächer und Holzwände zugelassen, wenn es sich um offene Garagen in Holzbauweise handelt.

 

(3) Die Firsthöhe der Nebengebäude und Garagen darf 4,50 m über der festgelegten Gebäudeoberfläche einschl. der Sockelhöhe nicht überschreiten. Der Abstand zwischen Unterkante Traufe und der festgelegten Geländeoberfläche darf nicht mehr als 2 m betragen.

 

(4) Nebengebäude bis zu einer Größe von 10 m³ umbauter Raum können auch in Holzbauweise gestaltet werden wie Geräteschuppen, Garten- und Spielhäuser. Für derartige Nebengebäude in Holzbauweise gelten die §§ 2 bis 13 der Ortsgestaltungssatzung mit Ausnahme des § 9 Abs. 1 Satz 2 nicht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Gewächshäuser.

 

§ 15
Beleuchtungsanlagen, Werbeanlagen und Warenautomat

(1) Am Gebäude sind Werbeanlagen bis zu einer Größe von 0,50 m² zulässig. Sonstige Werbeanlagen sind unzulässig.

 

(2) An der Ocke-Nerong-Straße sind Werbeanlagen bis zu einer Größe von insgesamt 1,25 m², sowie, abweichend von Absatz 1, jeweils eine zusätzliche freistehende Werbeanlage bis zu einer Größe von 0,75 m² zulässig.

 

(3) Werbeanlagen und Warenautomaten dürfen die senkrechten und horizontalen Bauglieder nicht überschneiden. Sie sind auf das Erdgeschoss bis zum Fenstersockel des 1. Obergeschosses zu begrenzen.

 

(4) Mehrere Werbungen an einem Gebäude sind zu einer gemeinsamen Werbeanlage zusammenzufassen, sofern es sich um ein Geschäft handelt.

 

(5) Werbeanlagen dürfen nicht mehr als 1 m in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen. Nasenschilder sind nur als handwerklich gestaltete Berufs- und Namensschilder zulässig. Sie dürfen keine Fremdwerbung beinhalten und nur am Ort der Leistung angebracht werden. Hinweise auf die Art der Leistung sind zulässig wie Restaurant, Moden, Apotheke. Derartige Werbeanlagen dürfen nicht selbst leuchten, sondern nur angeleuchtet werden. Die Stärke eines Nasenschildes darf maximal 5 cm betragen. Das gleiche gilt für den Tragarm. Als Materialien sind nur Metall und Holz zulässig.

 

(6) Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht sind unzulässig.

 

(7) Lichtwerbungen dürfen nur weißes Licht haben.

 

(8) Außenleuchten müssen blendfrei angebracht sein.

 

§ 16
Antennen

(1) Fernseh- und Rundfunkantennen sind, soweit es ein normaler Empfang erlaubt, unter dem Dach anzubringen. Im übrigen müssen sie bei traufenständigen Gebäuden 2 m hinter dem First, bei giebelständigen Gebäuden 5 m hinter der Straßenfassade angebracht werden.

 

(2) Bei Gebäuden mit mehr als einer Wohnung dürfen über Dach nur Gemeinschaftsantennen angebracht werden.

 

(3) Parabolantennen sind nur auf der rückwärtigen Gebäudeseite zulässig.

 

§ 17
Einfriedigungen

(1) Einfriedigungen, die von befahrbaren Verkehrsflächen und Gehwegen eingesehen werden können, sind als senkrechte Holzlattenzäune (Staket), in Erde aufgesetzte Steinwälle oder als Hecken zulässig. Holzlattenzäune (Staket) und Steinwälle dürfen maximal 0,80 m an öffentlichen Verkehrsflächen maximal 0,70 hoch sein.

 

(2) Einfriedigungen sind in den Farben Weiß, Grün und Naturfarben zulässig. Drahtzäune als Einfriedigungen von Grundstücken untereinander sind zulässig.

 

§ 18
Gestaltung der Straßenoberflächen von Privatstraßen

(1) Die Straßenoberflächen sind einheitlich zu gestalten.

 

(2) Die Straßenoberflächen sind in wassergebundener Decke (Grand), in grauem oder rotem Natursteinpflaster und in Pflasterklinker zulässig. Betonpflaster ist nicht zulässig.

 

§ 19
Gestaltung der Regenentwässerung bei Privatstraßen

Die Gestaltung der Regenentwässerung ist zulässig als eine einseitige Regenrinne in Klinker- oder Natursteinpflaster, welche die Straßenseite nicht wechseln darf.

 

§ 20
Inkrafttreten *)

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. *)

 

Wyk auf Föhr, den 12.12.1990 *)

 

Stadt Wyk auf Föhr
-Der Bürgermeister-

 

Anlage gemäß § 1 Satz 2 (Geltungsbereich)