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Ortsgestaltungssatzung Wyker Altstadt

Ortsgestaltungssatzung der Stadt Wyk auf Föhr

vom 08.06.2006

Aufgrund des § 92 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach der Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 11.05.2006 die nachfolgende Neufassung der Ortsgestaltungssatzung erlassen:

 

Teil I:
Allgemeine Rahmenfestsetzungen

 

§ 1
Örtlicher Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für das Gebiet der Wyker Altstadt zwischen Hafenstraße (beidseitig), Badestraße (beidseitig), Feldstraße (Nordseite) und dem Strand. Das Satzungsgebiet ist im anliegenden Plan, der Teil dieser Satzung ist, als schwarz umrandetes Gebiet dargestellt.

§ 2
Allgemeine Anforderungen

Neubauten und bauliche Veränderungen müssen sich nach Maßgabe dieser Satzung insbesondere hinsichtlich Gebäude- und Dachform, Größe und Proportionen, Ausbildung der Wandfläche einschließlich Reliefbildung, Öffnungen und Gliederung sowie Konstruktionsbild, Oberflächenwirkung und Farbe in den Ensemblecharakter einfügen, ohne dass die gestalterische Individualität verloren geht.

 

§ 3
Baukörper

(1) Die historische Bauflucht ist einzuhalten.

 

(2) Neubauten und bauliche Veränderungen, welche die Breiten der historischen Gebäudefronten überschreiten, sind so zu gestalten, dass die ursprüngliche Grundstücksstruktur in der Straßenansicht erkennbar bleibt.

 

(3) Beim Umbau historischer Brandgassen, Traufengassen und Bauwiche ist deren optische Wirkung dadurch zu erhalten, dass der neue Baukörper einschließlich des Daches im Bereich der Brandgasse usw. zumindest in einer Breite von 0,5 m - 1,50 m um mindestens 1 m hinter die vordere Bauflucht zurücktritt.

 

(4) Sichtbare Drempel sind unzulässig.

 

§ 4
Fassaden

Kragplatten und Schutzdächer sind unzulässig ausgenommen über Eingangssituationen. Sie dürfen nicht mehr als 1,00 m in den öffentlichen Straßenraum hineinragen und müssen eine lichte Durchgangshöhe über der begehbaren Verkehrsfläche von mindestens 2,50 m aufweisen.

 

§ 5
Wandöffnungen

(1) Fassaden müssen in jedem Geschoss durch Öffnungen untergliedert werden.

 

(2) Es sind mit Ausnahme der Schaufenster stehende Formate zu verwenden.

 

(3) Öffnungen müssen allseitig von Wandfläche umgeben sein.

 

(4) Fenster mit stehenden Formaten, die höher als 1,20 m sind, müssen durch ein horizontales Element im oberen Drittel in der Art eines Kämpfers unterteilt werden.

 

§ 6
Fenster und Markisen

(1) Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig.

 

(2) Markisen sind entsprechend der Fassadengliederung des Erdgeschosses durch Fenster- und Türelemente zu unterteilen. Gleichartige Fassadenelemente im Erdgeschoss (Türen oder Fenster) dürfen von einer einzigen Markise überdeckt werden. Es muss eine lichte Durchgangshöhe über der begehbaren Verkehrsfläche von mindestens 2,50 m eingehalten bleiben.

 

(3) Außen angebrachte Rollladen sind unzulässig.

 

§ 7
Materialien

(1) Für die Fassaden ist nur Ziegelmauerwerk in rötlichem Ton sowie weiß oder pastellfarben geschlämmtes Mauerwerk und weißer oder pastellfarbener Glattputz zulässig. Andere Farbtöne sind ausnahmsweise zulässig, wenn sie die Rotsteinfarben aufnehmen.

 

(2) Verkleidungen von untergeordneten Außenwandflächen (z.B. der Giebelbereiche oder bei Erkern und Dachaufbauten) sind ausnahmsweise in Holz und in nicht glänzendem Metall zulässig.

 

(3) Für Fensterrahmen und Türen ist die Verwendung von metallisch glänzenden oder eloxierten Materialien unzulässig. Ausnahmsweise sind matt eloxierte Materialien zulässig.

 

(4) Für untergeordnete Gebäudebestandteile wie z. B. Vorbauten, Erker, Veranden, Wintergärten sind ausnahmsweise Holz, Metall und Glas zulässig.

 

(5) Dächer sind mit Dachpfannen oder Dachpfannen ähnlichen Dacheindeckungen in jeweils einheitlichem Farbton zu decken. Ausnahmen sind zulässig im Falle von bestehenden Gebäuden mit anderen Materialien der Dacheindeckung sowie bei gerundeten Dachformen.

 

§ 8
Dächer

(1) Gebäude müssen mit dem Giebel zur Straße stehen. Es sind nur Satteldächer mit einer symmetrischen Neigung von 35° bis 48° zulässig. Ausnahmsweise sind auch gerundete Dachformen zulässig bei Gebäuden mit zwei Geschossen und mehr.

 

(2) Abweichend von Abs. 1 ist Traufenständigkeit zulässig, wenn Zwerchgiebel vorgesehen werden. Die Summe der Breiten aller Dachaufbauten darf 1/3 der Gesamtlänge der Traufe nicht überschreiten.

 

(3) Dacheinschnitte sind unzulässig mit Ausnahme für Dachterrassen, wenn sie 1/3 der Traufenlänge nicht überschreiten und vom öffentlichen Straßenraum nicht sichtbar sind.

 

(4) Schornsteine sollen im First austreten. Schornsteinköpfe sind im Material der Außenwände auszuführen.

 

(5) Von den Festsetzungen zur Dachdeckung (§ 7 Abs. 5) sowie zur Größe von Dachaufbauten (§ 8 Abs. 2 Satz 2) sind Ausnahmen zulässig, wenn das Dach zur additiven Energiegewinnung (z.B. Solarzellen) oder für ökologische Ausgleichsmaßnahmen (z.B. Grasdach) genutzt werden soll. Bei traufenständigen Gebäuden müssen Anlagen zur Energiegewinnung hinter dem First angebracht werden. Solarzellen sind parallel zur Dachfläche in einem Abstand von maximal 20 cm anzuordnen.

 

(6) Es sind maximal zwei Dachflächenfenster mit einer Größe von jeweils max. 0,75 m² pro Dachseite zugelassen.

 

§ 9
Unterschiedlichkeit der Fassaden

Die Fassaden benachbarter Gebäude müssen sich mindestens in der Höhe ihrer Fensterbrüstung um mehr als 15 cm unterscheiden.

 

§ 10
Antennen

 

(1) Fernseh- und Rundfunkantennen sind so anzubringen, dass sie von öffentlichen Verkehrsflächen nicht einsehbar sind.

 

(2) Bei Gebäuden mit mehreren Wohnungen dürfen nur Gemeinschaftsantennen angebracht werden.

 

§ 11
Werbeanlagen und Warenautomaten

(1) Werbeanlagen dürfen nur am Ort der Leistung angebracht sein. Ausnahmen sind nur als Sammelanlagen im Rahmen des Beschilderungskonzeptes der Stadt Wyk zulässig. Bei den Sammelanlagen darf die Einzelanlage eine Größe von 0,35 m² nicht überschreiten. Werbeanlagen und Warenautomaten dürfen die senkrechten und horizontalen Bauglieder nicht überschneiden. Sie sind auf das Erdgeschoss bis zum Fenstersockel des 1. Obergeschosses zu begrenzen.

 

(2) Mehrere Werbeanlagen an einer Hausfront sind zu einer gemeinsamen Werbeanlage zusammenzufassen. Bei Gebäuden, die nach ihrer unterschiedlichen Fassadengliederung mehr als einen Baukörper darstellen, ist ausnahmsweise eine Werbeanlage je ablesbarer Fassadeneinheit zulässig. Bei mehreren Gewerbebetrieben in einem Gebäude sind ausnahmsweise mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude zulässig, jedoch nicht mehr als eine für jeden Betrieb. Die Größenbeschränkung für den jeweiligen Straßenzug gem. § 16 darf von allen Werbeanlagen an einem Gebäude bzw. einer ablesbaren Fassadeneinheit zusammen nicht überschritten werden. Werbeschriften sind waagerecht anzuordnen.

 

(3) Bei Eckgebäuden ist an jeder Hausfront eine Werbeanlage zulässig, welche die Größenbeschränkung für den jeweiligen Straßenzug gem. § 16 nicht überschreiten darf.

 

(4) Werbeanlagen dürfen nicht mehr als 1,0 m in die öffentlichen Verkehrsflächen hineinragen. Nasenschilder sind nur als Berufs- und Namensschilder zulässig. Sie dürfen nur am Ort der Leistung angebracht werden. Hinweise auf die Art der Leistung sind zulässig (z.B. Restaurant, Moden, Apotheke). Derartige Werbeanlagen dürfen nicht selbst leuchten, sondern nur angeleuchtet werden. Bei kunsthandwerklich gestalteten Werbeanlagen sind Ausnahmen von der Größenbeschränkung nach § 16 zulässig. Bei Werbeanlagen dieser Art ist eine Mindestdurchfahrbreite von 3,20 m sicherzustellen sowie eine lichte Durchgangshöhe über der begehbaren Verkehrsfläche von 2,50 m. Bei beengten Straßenräumen ist gegebenenfalls die Werbeanlage wegklappbar auszuführen.

 

(5) Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht sind unzulässig.

 

(6) Lichtwerbungen dürfen nur weißes Licht zeigen.

 

(7) Werbungen an Sonnen- und Windschutzanlagen sind unzulässig, ausgenommen an Sonnenschirmen bis zu 1,50 m Durchmesser.

 

§ 12
Balkone

(1) Balkone, welche in die Verkehrsfläche ragen, sind nur zulässig, wenn im Erdgeschossbereich die begehbare Verkehrsfläche erhalten bleibt. Sie dürfen den Fahrzeugverkehr in einer Durchfahrbreite von 3,20 m nicht behindern und maximal bis zu 1,20 m in die Verkehrsfläche hineinragen. Es muss eine lichte Durchgangshöhe über der begehbaren Verkehrsfläche von mindestens 2,50 m eingehalten bleiben.

 

(2) Balkone sind in Holzbauweise oder in Metall zulässig.

 

§ 13
Eingangstreppen

(1) Eingangstreppen sind nur ausnahmsweise an den straßenseitigen Fassaden denkmalgeschützter Gebäude als Freitreppen zulässig. Ansonsten sind Eingangstreppen nur innerhalb der Gebäude zulässig.

 

(2) Eingangsstufen bzw. Eingangspodeste zum Höhenausgleich sind ausnahmsweise zulässig, wenn damit zugleich die Oberflächengestaltung der öffentlichen Flächen in Materialwahl und Ausgestaltung aufgenommen wird.

 

§ 14
Gestaltung der Straßenoberflächen

(1) Flächen privater Grundstücke, die in den öffentlichen Straßenraum hineinreichen, haben die Oberflächengestaltung der öffentlichen Flächen in Materialwahl und Ausgestaltung aufzunehmen.

 

(2) Die Gestaltung der Regenentwässerung privater Flächen, die an öffentliche Flächen angrenzen, ist an die der öffentlichen Flächen in Materialwahl und Ausgestaltung anzupassen.

 

§ 15
Beleuchtung

(1) Eine Beleuchtung von Gebäuden ist nur mit weißem oder gelbem Licht (Gelblicht) zulässig. Bewegtes Licht oder farbige Lichteffekte sind unzulässig. Beleuchtungen mit künstlich gebündeltem Licht (Laser) sind unzulässig.

 

(2) Ausnahmsweise sind Ausleuchtungen zulässig in Zusammenhang mit zeitlich begrenzten Veranstaltungen. Die Dauer solcher Lichterscheinungen ist auf drei Wochen begrenzt, ausgenommen für die Weihnachtsbeleuchtung.

 

Teil II
Spezieller Teil der Ortsgestaltungssatzung

 

§ 16
Größenbeschränkung für Werbeanlagen und Warenautomaten

(1) In folgenden Straßen sind Warenautomaten unzulässig. Werbeanlagen werden nur als nicht selbstleuchtende Schilder bis 0,75 m² je Gebäude zugelassen:
a) in der Mühlenstraße
b) in der Wilhelmstraße, nördlicher Teil zwischen Mittel- und Carl-Haeberlin-Str.
c) in der Westerstraße
d) in der Mittelstraße westlicher Teil, und zwar von den Flurstücken 13 (Carl-Haeberlin-Str./Westerstraße) und 338 (Mittelstr. 15) bis Große Straße
e) in der Carl-Haeberlin-Straße,
f) in der Johannesstraße.

 

(2) In folgenden Straßen werden Werbeanlagen an einem Gebäude nur bis zu einer Gesamtgröße von 1,5 m² zugelassen:
a) in der Hafenstraße
b) in der Königstraße
c) in der Wilhelmstraße, südlicher Teil zwischen Mittelstraße und Süderstraße
d) in der Süderstraße
e) in der Badestraße
f) in der Feldstraße.

 

(3) In folgenden Straßen werden Werbeanlagen an einem Gebäude bis zu einer Gesamtgröße von 2,5 m² zugelassen:
a) in der Großen Straße
b) im Sandwall (westliche und östliche Seite)
c) in der Mittelstraße, östlicher Teil zwischen Sandwall bis zu den Flurstücken 383 (Ecke Carl-Haeberlin-Str./Westerstr.) und 326 (Ecke Wilhelmstr./Mittelstr.) einschließlich.

 

§ 17
Traufen- und Firsthöhen, Breite der Fassaden

(1) Die maximal zulässige Traufenhöhe beträgt:
a) 3,00 m in der Mühlenstraße, zwischen Mittelstraße und Große Straße
b) 3,50 m in den folgenden Straßen:
- Mühlenstraße, zwischen Mittelstraße und Süderstraße,
- Mittelstraße, westlicher Teil von den Flurstücken 13 (Ecke Carl-Haeberlin-Str./Westerstraße) und 338 (Mittelstraße 15.) einschließlich bis Große Straße
- Carl-Haeberlin-Straße,
- Badestraße Ostseite,
- Westerstraße.

 

c) 5,00 m in der Wilhelmstraße, nördlicher Teil zwischen Mittel- und Carl-Haeberlin-Straße,

 

d) 6,50 m in folgenden Straßen:
- Süderstraße,
- Badestraße Westseite,
- Mühlenstraße, Ostseite, zwischen Süderstraße und Feldstraße
- Feldstraße, Nordseite, zwischen Badestraße und Mühlenstraße

 

e) 7,00 m in den folgenden Straßen:

- Königstraße, östliche Seite,
- Sandwall, östliche Seite,
- Mittelstraße, östlicher Teil zwischen Sandwall bis zu den Flurstücken 383 (Ecke Carl-Haeberlin-Str./Westerstr.) und 326 (Ecke Wilhelmstr. / Mittelstr.) einschließlich,
- Wilhelmstraße, südlicher Teil zwischen Mittel- und Süderstraße,
- Johannesstraße,

f) 7,50 m in der Großen Straße,
g) 8,00 m in der Hafenstraße,
h) 9,00 m in der Königstraße, westliche Seite und im Sandwall, westliche Seite.
i) Für die Ostseite der Mühlenstraße zwischen Mittelstraße und Feldstraße, die Südseite der Mittelstraße zwischen Mühlenstraße und Sandwall, die Westseite des Sandwalles zwischen Mittelstraße und Feldstraße sowie die Nordseite der Feldstrasse zwischen Mühlenstraße und Sandwall gelten hinsichtlich der zulässigen Traufenhöhen die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 38 der Stadt Wyk auf Föhr.

 

(2) Die maximal zulässige Firsthöhe beträgt:
a) 8,00 m in den folgenden Straßen:
- Mühlenstraße
- Mittelstraße, westlicher Teil von den Flurstücken 13 (Ecke Carl-Haeberlin-Str./Westerstraße) und 338 (Mittelstraße 15) einschließlich bis Große Straße
- Carl-Haeberlin-Straße,
- Badestraße Ostseite,
- Westerstraße.
b) 9,00 m in der Wilhelmstraße, nördlicher Teil zwischen Mittel- und Carl-Haeberlin-Straße,
c) 10,00 m in folgenden Straßen:
- Badestraße Westseite,
- Süderstraße
d) 11,50 m in den folgenden Straßen:
- Große Straße,
- Wilhelmstraße, südlicher Teil zwischen Mittel- und Süderstraße.
e) 13,00 m in folgenden Straßen:
- Sandwall,
- Hafenstraße,
- Königstraße westliche Seite.
f) 14.00 m in der Mittelstraße, östlicher Teil zwischen Sandwall und den Flurstücken 383 (Ecke Carl-Haeberlin-Str./Westerstr.) und 326 (Ecke Wilhelmstr./Mittelstr.) einschließlich.
g) Für die Ostseite der Mühlenstraße zwischen Mittelstraße und Feldstraße, die Südseite der Mittelstraße zwischen Mühlenstraße und Sandwall, die Westseite des Sandwalles zwischen Mittelstraße und Feldstraße sowie die Nordseite der Feldstrasse zwischen Mühlenstraße und Sandwall gelten hinsichtlich der zulässigen Firsthöhen die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 38 der Stadt Wyk auf Föhr.
h) Für die Westseite der Badestraße zwischen Rungholtstraße und Feldstraße, die Ostseite der Badestraße zwischen Süderstraße und Feldstraße, die Südseite der Süderstraße zwischen Badestraße und Mühlenstraße, die Johannesstraße beiderseits, die Westseite der Mühlenstraße zwischen Süderstraße und Feldstraße sowie die Nordseite der Feldstraße zwischen Badestraße und Mühlenstraße gelten hinsichtlich der zulässigen Firsthöhen die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 22 der Stadt Wyk auf Föhr.

 

(3) Die Breite der straßenseitigen Fassaden beträgt maximal
a) 8,00 m in der Westerstraße
b) 10,00 m in den folgenden Straßen:
- Carl-Haeberlin-Straße,
- Mühlenstraße, südlicher Teil zwischen Mittel- und Süderstraße,
- Wilhelmstraße, nördlicher Teil zwischen Mittel- und Carl-Haeberlin-Straße.
c) 12,00 m in den folgenden Straßen:
- Hafenstraße,
- Mittelstraße, westlicher Teil von den Flurstücken 13 (Ecke Carl-Haeberlin-Str./Westerstraße) und 338 (Mittelstr. 15) einschließlich bis Große Straße,
- Mühlenstraße, nördlicher Teil zwischen Mittelstraße und Große Straße,
- Wilhelmstraße, südlicher Teil zwischen Mittel- und Süderstraße,
- Süderstraße,
- Badestraße.
- Feldstraße, Nordseite
- Johannesstraße
- Mühlenstraße, Ostseite
d) 14,00 m in der Großen Straße,
- in der Mittelstraße, östlicher Teil zwischen Sandwall und den Flurstücken 383 ( Ecke Carl-Haeberlin-Str. / Westerstr.) und 326 (Ecke Wilhelmstr. / Mittelstr.) einschließlich,
- im Sandwall, westliche Seite,
- in der Königstraße, östliche Seite,
- im Sandwall, östliche Seite,
- in der Königstraße, westliche Seite.
e) Für die Ostseite der Mühlenstraße zwischen Mittelstraße und Feldstraße, die Südseite der Mittelstraße zwischen Mühlenstraße und Sandwall, die Westseite des Sandwalles zwischen Mittelstraße und Feldstraße sowie die Nordseite der Feldstrasse zwischen Mühlenstraße und Sandwall gelten hinsichtlich der zulässigen Fassadenbreiten die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 38 der Stadt Wyk auf Föhr.

 

§ 18
Größe der Wandöffnungen

(1) In den folgenden Straßen sind Schaufenster unzulässig:
a) Carl-Haeberlin-Straße,
b) Mühlenstraße, südlicher Teil zwischen Mittel- und Süderstraße,
c) Wilhelmstraße, nördlicher Teil zwischen Mittel- und Carl-Haeberlin-Straße,
d) Westerstraße.

 

(2) Der Anteil für Wandöffnungen im Erdgeschoss ohne Sockel einschließlich Schaufenster beträgt maximal
a) 50 % in den folgenden Straßen:
- Königstraße, östliche Seite,
- Große Straße,
- Sandwall, westliche Seite,
- Sandwall, östliche Seite, zwischen Mittelstraße und Feldstraße,
- Mittelstraße, östlicher Teil zwischen Sandwall und den Flurstücken 383 (Ecke Carl-Haeberlin-Str./Westerstr.) und 326 (Ecke Wilhelmstr./ Mittelstr.) einschließlich,
- Wilhelmstraße südlicher Teil zwischen Mittel- und Süderstraße.
b) 40 % in den folgenden Straßen:
- Hafenstraße,
- Königstraße, westliche Seite,
- Sandwall, östliche Seite, zwischen Königstraße und Mittelstraße,
- Mühlenstraße zwischen Feldstraße und Große Straße,
- Mittelstraße, westlicher Teil von den Flurstücken 13 ( Ecke Carl-Haeberlin-Str./Westerstraße) und 338 (Mittelstr. 15) einschließlich bis Große Straße,
- Süderstraße,
- Badestraße,
- Johannesstraße,
- Feldstraße, Nordseite.

 

(3) Der Anteil für Wandöffnungen im normalen Vollgeschoss beträgt maximal
a) 35 % in den folgenden Straßen:
- Königstraße,
- Große Straße,
- Sandwall, westliche und östliche Seite,
- Mittelstraße, östlicher Teil zwischen Sandwall und den Flurstücken 383 (Ecke Carl-Haeberlin-Str./Westerstr.) und 326 (Ecke Wilhelmstr./Mittelstr.) einschließlich,
- Wilhelmstraße, südlicher Teil zwischen Mittel- und Süderstraße,
- Süderstraße,
- Badestraße,
- Johannesstraße,
- Feldstraße, Nordseite.
b) 30 % in den folgenden Straßen:
- Hafenstraße,
- Sandwall, östliche Seite,
- Mittelstraße, westlicher Teil von den Flurstücken 13 (Ecke Carl-Haeberlin-Str./Westerstraße) und 338 (Mittelstr. 15) einschließlich bis Große Straße,
- Carl-Haeberlin-Straße,
- Wilhelmstraße, nördlicher Teil zwischen Mittel- und Carl-Haeberlin-Straße,
- Westerstraße,
- Mühlenstraße zwischen Feldstraße und Große Straße.

 

(4) Der Anteil für Wandöffnungen in der Giebelfläche, gemessen von Oberkante Decke des darunter liegenden Geschosses bis First beträgt maximal
a) 20 % in den folgenden Straßen:
- Mühlenstraße, nördlicher Teil zwischen Feldstraße und Große Straße,
- Mittelstraße, westlicher Teil von den Flurstücken 13 (Ecke Carl-Haeberlin-Str./Westerstraße) und 338 (Mittelstr. 15) einschließlich bis Große Straße,
- Carl-Haeberlin-Straße,
- Wilhelmstraße, nördlicher Teil zwischen Mittel- und Carl-Haeberlin-Straße,
- Westerstraße.
b) 25 % in allen übrigen Straßen.

 

§ 19 Inkrafttreten

Diese Neufassung der Satzung tritt nach der bewirkten Bekanntmachung in Kraft. Am selben Tage tritt die Ortsgestaltungssatzung vom 02.07.1982 in der zuletzt geänderten Fassung nach der 4. Nachtragssatzung vom 19.07.2002 außer Kraft.

Die Neufassung der Ortsgestaltungssatzung wird hiermit ausgefertigt.

Wyk auf Föhr, den 08.06.2006

 

Stadt Wyk auf Föhr
-Der Bürgermeister-

 

Anlage gemäß § 1 Satz 2 (Geltungsbereich)