Satzung
über die Abwasserbeseitigung des Amtes Föhr-Amrum
(Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung)
vom 09.12.2014
Aufgrund des §24a der Amtsordnung in Verbindung mit den §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des § 30 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (WasG SH) wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss am 03.12.2014 folgende Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) erlassen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle Grundstücke im Bereich der Gemeinden Alkersum, Borgsum, Dunsum, Midlum, Nieblum, Oevenum, Oldsum, Süderende, Utersum, Witsum und Wrixum, mit Ausnahme der Grundstücke, die über eine Anschlussleitung an die Abwasseranlage der Gemeinde Utersum angeschlossen sind.
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Grundstücken gilt diese Satzung ebenfalls für alle Grundstücke im Bereich der Stadt Wyk auf Föhr, die nicht über eine Anschlussleitung an die zentrale Abwasseranlage der Stadt Wyk auf Föhr angeschlossen sind.
§ 2
Abwasserbeseitigungspflicht
(1) Für die im Geltungsbereich dieser Satzung gelegenen Grundstücke haben die Gemeinden ihre Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Landeswassergesetz (WasG SH) auf das Amt Föhr-Amrum übertragen. Das Amt Föhr-Amrum betreibt für diese Grundstücke die unschädliche Beseitigung des Abwassers als öffentliche Einrichtung.
(2) Die öffentliche Abwasserbeseitigung umfasst
a. das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Schmutzwasser und Niederschlagswasser,
b. das Einsammeln, Abfahren und die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers sowie
c. die Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen.
(3) Abwasser im Sinne dieser Satzung ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt.
§ 3
Übertragung der Beseitigungspflichten
(1) Wenn dem Amt die Übernahme des Schmutzwassers technisch oder wegen der unverhältnismäßigen Kosten nicht möglich ist, kann es den Grundstückeigentümern die Beseitigungdurch Kleinkläranlagen vorschreiben (§ 31 Abs 4 WasG SH). Die Abwasserbeseitigungspflicht wird insoweit den jeweiligen Grundstückseigentümern übertragen. Für diese Grundstücke wird die zentrale (leitungsgebundene) Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung nicht vorgehalten und betrieben; insoweit besteht kein Anschluss- und Benutzungsrecht nach § 7. Die Verpflichtung zur Beseitigung des in den Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms verbleibt beim Amt; insoweit gelten die Bestimmungen dieser Satzung über die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung.
(2) Soweit Grundstückseigentümer das häusliche Abwasser von ihren Grundstücken in abflusslosen Gruben zu sammeln haben, verbleibt die Schmutzwasserbeseitigungspflicht beim Amt. Für diese Grundstücke wird die zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung nicht vorgehalten und betrieben; insoweit besteht kein Anschluss- und Benutzungsrecht nach § 7. Für diese Grundstücke gelten die Bestimmungen dieser Satzung über die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung.
(3) Soweit das Amt die Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen gemäß § 31 Abs. 4 WasG SH den gewerblichen Betrieben oder den Betreibern der Anlagen übertragen hat, gilt diese Satzung nicht, insbesondere besteht kein Anschluss- und Benutzungsrecht nach § 7.
(4) Soweit das Amt für Grundstücke keine Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung vorhält und betreibt, überträgt sie Eigentümern von Grundstücken hiermit die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers, soweit
a. die Voraussetzungen der Landesverordnung über die Anforderungen an die erlaubnisfreie Beseitigung von Niederschlagswasser nach § 31a Abs. 2 WasG SH vorliegen und
b. wesentliche Belange oder Interessen der anderen Grundstückseigentümer nicht berührt sind, insbesondere keine erhebliche Mehrbelastung der anderen Grundstückseigentümer droht.
Soweit eine Übertragung nach den vorstehenden Regelungen erfolgt ist, ist der Grundstückseigentümer für sein Niederschlagswasser beseitigungspflichtig.
(5) Soweit das Amt für Grundstücke keine Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung vorhält und betreibt, überträgt sie Eigentümern von Grundstücken hiermit die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswasser, soweit die Anforderungen an die erlaubnisfreie Beseitigung von Niederschlagswasser nach § 31a Abs. 2 WasG SH vorliegen.
(6) In den Fällen der Übertragung der Niederschlagswasserbeseitigung nach Abs. 4 und 5 ist das Niederschlagswasser auf den Grundstücken zu versickern oder zu verrieseln. Bei der Bemessung, der Ausgestaltung und dem Betrieb der Versickerungsanlage sind die allgemein anerkannten Regelnder Technik zu beachten. Die für die Versickerung oder Verrieselung erforderlichen Flächen mit ausreichender Versickerungsfähigkeit ohne Ableitung auf öffentliche Flächen oder Nachbargrundstücke sind vom Grundstückseigentümer vorzuhalten und auf Anforderung nachzuweisen. Dabei ist hinsichtlich der anfallenden Niederschlagswassermenge von den im Amtsbereich üblichen Starkregenereignissen (Gewitterregen) auszugehen.
(7) Die Grundstückseigentümer haben alle Veränderungen auf ihrem Grundstück, die die Übertragung der Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung betrifft, insbesondere Versickerungen, die nicht mehr erlaubnisfrei sind, Grundstücksteilungen oder Veränderungen der Versickerungsfähigkeit des Bodens unverzüglich mitzuteilen. Das Amt behält sich die Rücknahme der Übertragung der Beseitigungspflicht vor.
§ 4
Öffentliche Einrichtungen
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgabe der öffentlichen Abwasserbeseitigung betreibt und unterhält das Amt in seinem Gebiet öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtungen.
(2) Eine selbständige öffentliche Einrichtung wird gebildet zur zentralen Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung (Abwasserbeseitigung) im Trennsystem.
(3) Eine selbständige öffentliche Einrichtung wird gebildet zur Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers (dezentrale Schmutzwasserbeseitigung).
(4) Eine selbständige öffentliche Einrichtung wird auch gebildet zur Beseitigung des Niederschlagswassers von Grundstücken, auf deren Eigentümer das Amt die Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung nicht übertragen hat, für die keine zentrale Niederschlagswasserbeseitigung im Misch- oder Trennsystem besteht und für die die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswasser auf den Grundstücken nicht als Bestandteil der Einrichtung vom Amt vorgehalten und betrieben werden (dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung).
§ 5
Bestandteile der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen
(1) Zur jeweiligen zentralen, öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gehören ohne Rücksichtauf ihre technische Selbständigkeit alle Abwasserbeseitigungsanlagen zur Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung, die das Amt für diesen Zweck selbst vorhält, benutzt und finanziert. Zentrale Abwasserbeseitigungsanlagen sind insbesondere Schmutzwasserkanäle sowie Niederschlagswasser-/Regenwasserkanäle, auch als Druckrohrleitungen, Reinigungsschächte, Pumpstationen, Messstationen, Rückhaltebecken, Ausgleichsbecken, Kläranlagen sowie alle Mitnutzungsrechte an solchen Anlagen. Zu den erforderlichen Anlagen für die zentrale Abwasserbeseitigung gehören auch
a. offene und verrohrte Gräben, Rigolen, Versickerungsmulden oder Versickerungsschächte und vergleichbare System sowie solche Gewässer, die aufgrund der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil der Abwasserbeseitigungseinrichtung geworden sind,
b. die von Dritten errichteten und unterhaltenen Anlagen und Einrichtungen, wenn sich das Amt ihrer zur Abwasserbeseitigung bedient und zu ihrer Finanzierung beiträgt.
(2) Zur dezentralen Abwasserbeseitigung aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen für das Einsammeln und das Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers sowie deren Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen außerhalb des zu entwässernden Grundstücks.
(3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung,ihres Aus- und Umbaus, ihrer Beseitigung sowie den Betrieb des Trennsystems, nur eines Schmutzwassersystems oder eines Mischsystems bestimmt das Amt im Rahmen der ihr obliegendenbzw. übertragenen Abwasserbeseitigungspflicht unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; entsprechendes gilt für Einrichtungen und Vorkehrungen, die für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung erforderlich sind.
(4) Die Grundstücksanschlüsse sind Bestandteil der zentralen öffentlichen Einrichtungen.
§ 6
Begriffsbestimmungen
1. Grundstücke
Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke gemäß Grundbuchrecht. Darüber hinaus gelten als ein Grundstück alle Grundstücke des gleichen Grundstückseigentümers, die aufgrund ihrer gemeinsamen Nutzung eine wirtschaftliche Einheit bilden.
2. Grundstückseigentümer
Grundstückseigentümer ist derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ihm gleichgestellt sind Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte.
3. Grundstücksanschluss
Grundstücksanschluss (Grundstücksanschlusskanal / Grundstücksanschlussleitung) ist die Verbindungsleitung vom öffentlichen Abwasserkanal (Sammler) bis zum ersten Reinigungsschacht auf dem zu entwässernden Grundstück. Bei Hinterliegergrundstücken endet der Grundstücksanschluss mit dem Reinigungsschacht auf dem trennenden oder vermittelnden Grundstück; Reinigungsschächte für Hinterliegergrundstücke sind sowohl auf dem Anliegergrundstück als auch auf dem zu entwässernden Hinterliegergrundstück anzubringen. Ist einReinigungsschacht nicht vorhanden, endet der Grundstücksanschluss einen Meter hinter der Grundstücksgrenze, im Falle des Satzes 2 der Grundstücksgrenze des vermittelnden oder trennenden Grundstücks.
Zum Grundstücksanschluss gehören bei der Niederschlagswasserbeseitigung zusätzlich alle Anlagen und Vorrichtungen auf dem zu entwässernden Grundstück ab den zu entwässernden bebauten oder befestigten Flächen.
Das gilt auch für Grundstücke, auf deren Eigentümer das Amt die Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung nicht übertragen hat und für die keine zentrale Niederschlagswasserbeseitigung im Misch- oder Trennsystem besteht.
4. Grundstücksentwässerungsanlagen
Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen und Anlagen, die der Sammlung, Speicherung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers in Gebäuden und auf Grundstücken bis zum Grundstücksanschluss dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die imErdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser über den Grundstücksanschluss dem öffentlichen Sammler in der Straße zuführen; ggf. auch Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben sowie Anlagen und Vorrichtungen zur Niederschlagswasserbeseitigung auf dem zu entwässernden Grundstück außer in den Fällen der Nr. 3 Satz 4.
§ 7
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Geltungsbereich dieser Satzung liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung (§ 8) berechtigt, vom Amt zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende öffentliche zentrale Abwassereinrichtung angeschlossen wird (Anschlussrecht). Dieses Recht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, für die das Amt abwasserbeseitigungspflichtig ist (§§ 1 bis 3) und die im Einzugsbereich eines betriebsfertigen Schmutzwasser-, Niederschlagswasser- oder Mischwasserkanals liegen. Bei Abwasserableitung über fremde private Grundstücke ist ein Leitungsrecht (z.B. dingliche Sicherung oder Baulast) erforderlich. Ist das Amt für das Niederschlagswasser beseitigungspflichtig und besteht kein betriebsfertiger Niederschlagswasser- oder Mischwasserkanal, besteht ein Recht zur Versickerung oder Einleitung in ein Gewässer nur nach Maßgabe der dem Amt erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis.
(2) Nach der betriebsfertigen Herstellung des öffentlichen Abwasserkanals (einschließlich Grundstücksanschluss) für das Grundstück hat der Grundstückseigentümer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung (§ 9) das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten bzw. dieser zuzuführen, wenn und soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften die Einleitung oder Zuführung einschränken oder verbieten (Benutzungsrecht). Das gilt auch für sonstige zur Nutzung eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage Berechtigte. In den Fällen des Abs. 1 Satz 4 besteht ein Benutzungsrecht erst und nur insoweit, als die wasserrechtliche Erlaubnis für das Amt vorliegt.
(3) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auch auf Anlagen Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 soweit das Amt über den Anschluss und die Benutzung wie bei eigenen Anlagen verfügen kann.
(4) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss seines Grundstücks berechtigt, kann das Amt durch Vereinbarung den Anschluss zulassen und ein Benutzungsverhältnis begründen.
§ 8
Ausschluss und Beschränkung des Anschlussrechts
(1) Das Amt kann den Anschluss an die zentrale öffentliche Abwassereinrichtung ganz oder teilweise versagen, wenn
a. das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit dem in Haushalten anfallenden Abwasser beseitigt werden kann oder
b. eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen der unverhältnismäßig hohen Kosten nicht vertretbar ist oder
c. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 4 die wasserrechtliche Erlaubnis nicht vorliegt oder nicht zu erwarten ist.
Der Versagungsgrund nach Satz 1 entfällt, wenn der Grundstückseigentümer sich zuvor schriftlich verpflichtet, dem Amt zusätzlich zu den sich gemäß den Regelungen zur Erstattung der Grundstücksanschlusskosten und der Benutzungsgebühren für das Grundstück ergebenden Entgelten die durch den Anschluss oder erforderliche besondere Maßnahmen entstehenden Mehraufwendungen und -kosten zu ersetzen und auf Verlangen dafür Sicherheit zu leisten. Soweit Rechte zur Verlegung der Leitung über Grundstücke Dritter erforderlich sind, sind sie dinglich oder durch Reallast zu sichern; bei Leitungsverlegungen nach Inkrafttreten dieser Satzung sind in jedem Fall Baulasten erforderlich. Soweit es bei der Versagung nach Satz 1 verbleibt, gilt § 10 Abs. 7.
(2) Die Herstellung neuer, die Erweiterung, die Erneuerung, der Umbau oder die Änderung bestehender Abwasseranlagen zur zentralen oder dezentralen Abwasserbeseitigung kann vom Grundstückseigentümer nicht verlangt werden.
§ 9
Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechts
(1) Die zur zentralen oder dezentralen öffentlichen Abwasserbeseitigung bestimmten Abwasseranlagen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung und nach den Vorschriften dieser Satzung benutzt werden. Das Benutzungsrecht ist ausgeschlossen, soweit der Grundstückseigentümer zur Abwasserbeseitigung verpflichtet und das Amt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. Bei Trennsystem darf Schmutzwasser nur in den dafür vorgesehenen Schmutzwasserkanal, Niederschlagswasser nur in den dafür vorgesehenen Niederschlagswasserkanal eingeleitet werden.
(2) In die öffentlichen Abwasseranlagen darf nur Abwasser eingeleitet werden, das so beschaffen ist, dass dadurch nicht
a .die Anlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährdet oder beschädigt werden können,
b. die Beschäftigten gefährdet oder ihre Gesundheit beeinträchtigt werden können,
c. die Möglichkeit einer Verwertung des Klärschlamms beeinträchtigt werden,
d. der Betrieb der Abwasserbehandlung erschwert, behindert oder beeinträchtigt wird,
e. die Funktion der Abwasseranlage so erheblich gestört werden kann, dass dadurch die Anforderungen an die Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können, oder
f. sonstige schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, eintreten.
(3) Ausgeschlossen ist insbesondere die Einleitung von
a. Stoffen, die Leitungen verstopfen können,
b. Abwasser, das schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten kann,
c. Abwasser, das die Baustoffe der öffentlichen Abwasseranlagen angreift oder die biologischen Funktionen schädigt,
d. infektiösen Stoffen und Medikamenten,
e. Farbstoffen, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Kläranlage oderim Gewässer führen,
f. festen Stoffen, auch in zerkleinerter Form wie Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll, Küchenabfälle, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste, Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier u.a.,
g. Kunstharz, Lacke, Lösungsmittel, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssige und später erhärtende Abfälle sowie Bitumen und Teer und deren Emulsionen,
h. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern,
i. Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Schlachtabfälle, Blut und Molke,
j. Kaltreinigern, die chlorierte Wasserstoffe enthalten oder die die Ölabscheidung verhindern,
k.Absetzgut, Schlämmen oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Kleinkläranlagen und Abortanlagen,
l. feuergefährlichen, explosiven, giftigen, fett- oder ölhaltigen Stoffen, wie z.B. Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers,
m. Säuren und Laugen, chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgene, Schwefelwasserstoff, Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze; Kerbide, die Azethylen bilden, ausgesprochen toxische Stoffe,
n. Stoffen oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgung einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromate, Phenole,
o. Abwasser aus Betrieben, insbesondere Laboratorien und Instituten, in denen Kombinationen von Nukleinsäuren geschaffen oder mit gentechnischen manipulierten Organismen gearbeitet wird,
p. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
- wenn die Einleitung nach § 33 WasG SH genehmigungspflichtig ist, solange die Genehmigung nicht erteilt ist,
- das wärmer als +35 Grad Celsius ist, auch die Einleitung von Dampf,
- das einen ph-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,
- das aufschwimmende Öle und Fette enthält.
q. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht.
(4) Für die Einleitung von Schadstoffen gelten die jeweils durch öffentliche Bekanntmachung veröffentlichten Grenzwerte (Allgemeine Einleitungsbedingungen).(5) Abwasser mit radioaktiven Inhaltsstoffen darf nur eingeleitet werden, wenn es der Zweiten Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere dessen § 47 Abs. 3, entspricht.
(6) Ausgenommen von Absätzen 2, 3 und 5 sinda.unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auchim Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind, b.Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung das Amt im Einzelfall gegenüber dem Grundstückseigentümer zugelassen hat.
(7) Grundwasser, Quellwasser und Drainwasser aus landwirtschaftlichen Drainagen darf in Abwasserkanäle nicht eigeleitet werden. Unbelastetes Drainwasser aus Hausdrainagen darf in Schmutzwasserkanäle und Mischwasserkanäle nicht eigeleitet werden. Die Einleitung von unbelastetem Drainwasser aus Hausdrainagen in Niederschlagswasserkanäle ist auf Antrag des Grundstückseigentümers mit vorheriger Zustimmung des Amtes zulässig; zugleich sind die Bedingungen für die Einleitung, insbesondere die dafür zu zahlenden Entgelte, zu regeln.
(8) Abwasser, das als Kühlwasser benutzt worden und unbelastet ist, darf nicht in Mischwasser- undSchmutzwasserkanäle eingeleitet werden. Das Amt kann auf Antrag die Einleitung in Niederschlagswasserkanäle zulassen.
(9) Wasser, das zum Waschen von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen verwandt worden ist, darf über Straßeneinläufe und in Niederschlagswasserkanäle nicht eingeleitet werden. Soweit Fahrzeuge oder Fahrzeugteile auf Grundstücken gewaschen werden, ist das Waschwasser in Misch- oder Schmutzwasserkanäle einzuleiten, es sei denn dass lediglich mit Leitungswasser oder Niederschlagswasser gewaschen wurde. Abs. 13 bleibt unberührt.
(10) Darüber hinaus kann das Amt im Einzelfall Mengen- und Frachtgrenzen festlegen, die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, zum Schutz und zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungseinrichtung, zur Verbesserung der Reinigungsfähigkeit des Abwassers oder zur Erfüllung der für den Betrieb der Abwasserbeseitigungseinrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen eines wasserrechtlichen Bescheides, erforderlich ist.
(11) Das Amt kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt. Es kann verlangen, dass geeignete Messgeräte und Selbstüberwachungseinrichtungen eingebaut und betrieben werden. Betriebe, in denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette ins Abwasser gelangen können, haben Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser zu betreiben (Abscheider). Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und darf an keiner anderen Stelle dem Abwassernetz zugeführt werden.
(12) Die Verdünnung von Schmutzwasser zur Einhaltung von Grenz- oder Einleitungswerten ist unzulässig.
(13) Das Amt kann befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 11 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen, insbesondere die technischen Voraussetzungen gegeben sind.
(14) Wenn Stoffe, deren Einleitung nach den vorstehenden Vorschriften untersagt ist, in die Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangen, hat der Grundstückseigentümer dies dem Amt unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Das Amt kann vom Grundstückseigentümer jederzeit Auskunft über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers verlangen. Das Amt kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.
(15) Das Amt ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen. Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Grundstückseigentümer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen Absätze 2 bis 13 vorliegt, andernfalls das Amt.
(16) Ist bei Betriebsstörungen oder Notfällen in Gewerbe- und Industriebetrieben der Anfall verschmutzten Löschwassers nicht auszuschließen, kann das Amt verlangen, dass der Grundstückseigentümer Vorkehrungen zu treffen und Vorrichtungen zu schaffen hat, dass solches Abwasser gespeichert und entweder zu einem vom Amt zugelassenen Zeitpunkt in die Abwasseranlage eingeleitet werden kann oder auf andere Weise vom Grundstückseigentümer ordnungsgemäß entsorgt werden kann.
§ 10
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstückes ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt und dieses durch eine Straße erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger Abwasserkanal vorhanden ist (Anschlusszwang). Der Grundstückseigentümer hat zum Anschluss einen Antrag nach § 12 zu stellen.
(2) Der Grundstückseigentümer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstücke anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang).
(3) Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Benutzung einer baulichen Anlage hergestellt sein. Ein Anzeige-, Genehmigungs- und Abnahmeverfahren nach § 13 ist durchzuführen.Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Grundstückseigentümer spätestens eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses dem Amt mitzuteilen. Das Amt verschließt den Grundstücksanschluss auf Kosten des Grundstückseigentümers, wenn dies erforderlich ist.
(4) Wird der öffentliche Abwasserkanal erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück binnen zwei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Grundstückseigentümer angezeigt ist, dass das Grundstück angeschlossen werden kann. Eine Abnahme nach § 13 Abs. 3 ist durchzuführen.
(5) Ist bei schädlichen Abwässern eine Vorbehandlung vor der Einleitung in die öffentlichen Anlagen notwendig (§ 9 Abs. 11), sind diese Abwässer nach Vorbehandlung einzuleiten bzw. zu überlassen.
(6) Soweit das Amt die Schmutzwasserbeseitigungspflicht den Grundstückseigentümern übertragen hat (§ 3 Abs. 1), haben diese die Kleinkläranlagen herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Hinsichtlich des in den Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, sich an die öffentliche Einrichtung zum Abfahren dieses Schlamms anzuschließen (Anschlusszwang). Er ist verpflichtet, den auf seinem Grundstück anfallenden Schlamm dem Amt bei Abholung zu überlassen (Benutzungszwang). Der Grundstückseigentümer hat dem Amt innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung oder vor Inbetriebnahme neuer Kleinkläranlagen die Anzahl, die Art und Größe dieser Anlagen auf dem Grundstück anzuzeigen, wasserrechtliche Verfahren sind davon unberührt.
(7) Soweit die Voraussetzungen nach den Absätzen 1, 2 und 6 nicht vorliegen, hat der Grundstückseigentümer zur Schmutzwasserbeseitigung eine abflusslose Grube herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben sowie sein Grundstück an die Einrichtung zum Abfahren des in abflusslosen Gruben gesammelten Schmutzwassers anzuschließen (Anschlusszwang). Er ist verpflichtet, das auf seinem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die abflusslose Grube einzuleiten und das Abwasser dem Amt bei Abholung zu überlassen (Benutzungszwang).
(8) Die Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 10) und die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (§ 11) gelten für die Versickerung oder Einleitung von Niederschlagswasser in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 4 im Rahmen der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis des Amtes entsprechend.
§ 11
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Bei der zentralen öffentlichen Schmutzwassereinrichtung kann die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang auf Antrag gewährt werden, wenn der Anschluss des Grundstücks für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar istund die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung zum Anschluss beim Amt zu stellen. Wird die Befreiung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung ausgesprochen, ist entweder dem Grundstückseigentümer nach § 3 Abs. 1 die Abwasserbeseitigungspflicht zu übertragen oder es besteht für das Grundstück die Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung einer geschlossenen Abwassergrube im Sinne von § 10 Abs. 7.
(2) Anschluss- und Benutzungszwang für das Niederschlagswasser besteht für alle Grundstücke nicht, deren Eigentümer die Abwasserbeseitigungspflicht entsprechend § 3 übertragen wurde.
(3) Niederschlagswasser kann vom Grundstückseigentümer in einem Wasserspeicher gesammelt und von ihm auf dem eigenen Grundstück verbraucht oder verwertet werden, insbesondere für die Toilettenspülung oder zur Gartenbewässerung sowie bei Erwerbsgärtnerei für die Bewässerung. Eineventuell entgegenstehender Anschluss- und Benutzungszwang bei der Wasserversorgung bleibt unberührt. Soweit der vorhandene Wasserspeicher für die bei im Amtsbereich üblichen Starkregenereignissen (Gewitterregen) anfallenden Wassermengen nicht ausreicht und ein Überlauf vorhanden ist, gilt insoweit § 8. Das für die Toilettenspülung oder andere häusliche Zwecke verwandte Niederschlagswasser ist als Schmutzwasser in die zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen einzuleiten.
(4) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs oder befristet ausgesprochen werden.
§ 12
Antragsverfahren
(1) Der Antrag auf Anschluss an die zentralen Abwasseranlagen, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 4 auf Versickerung auf dem Grundstück oder Einleitung in ein Gewässer, muss auf besonderem Vordruck gestellt werden.
(2) Der Antrag muss enthalten
a. eine Bauzeichnung oder eine Beschreibung des Gebäudes unter Angabe der Außenmaße der Geschosse,
b. Angaben über die Grundstücksnutzung mit Beschreibung des Betriebes, dessen Abwasser in die Abwasseranlage eingeleitet werden soll, und Angaben über Art und Menge des voraussichtlich anfallenden Abwassers, soweit es sich nicht lediglich um Haushaltswasser handelt,
c. Angaben über etwaige Kleinkläranlagen oder geschlossener Gruben,
d. Angaben über Leitungen, Kabel und sonstige unterirdische Anlagen,
e. die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks, wenn der Antragsteller nicht gleichzeitig Eigentümer ist,
f. gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der Vorbehandlungsanlage.
(3) Der Antrag soll enthalten
a.eine möglichst genaue Beschreibung der vorhandenen oder geplanten Grundstücksentwässerungsanlagen, dabei ist, soweit vorhanden, vorzulegen:
aa) ein Lageplan des anzuschließenden Grundstücks mit Höfen und Gärten und allen auf ihm stehenden Gebäuden und sonstigen Einrichtungen, bei denen Abwässer anfallen, im Maßstab 1:500/100. Auf dem Lageplan müssen eindeutig die Eigentumsgrenzen ersichtlich sein und die überbaubaren Grundstücksflächen angegeben werden. Befinden sich auf dem Grundstück, Niederschlagswasserleitungen oder andere Vorrichtungen zur Beseitigung von Niederschlagswasser oder Grundwasserleitungen, sind sie gleichfalls einzutragen, ebenso etwa vorhandene abflusslose Gruben undKleinkläranlagen.
ab) ein Schnittplan im Maßstab 1:100 durch die Fallrohre des Gebäudes unddurch das Grundstück in Richtung des Hausabflussrohres zum Grundstücksanschluss mit Angabe der auf NN bezogenen Höhe des Straßenkanals, des Grundstücksanschlusses, der Kellersohle und des Geländes sowie der Leitung für Entlüftung.
ac) Grundrisse des Kellers sowie der übrigen Geschosse, soweit dieses zur Klarstellung der Abwasseranlagen erforderlich ist, im Maßstab 1:100. Die Grundrisse müssen im besonderen die Verwendung der einzelnen Räume mit sämtlichen in Frage kommenden Einläufen (Ausgüsse, Waschbecken, Spülaborte usw.) sowie die Ableitung unter Angabe ihrer lichten Weite und des Herstellungsmaterials erkennen lassen, ferner die Entlüftung der Leitungen und die Lage etwaiger Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse.
b. die Angabe des Unternehmens, durch das die Grundstücksentwässerungsanlage innerhalb des Grundstücks ausgeführt werden soll,
c. alle Angaben, die das Amt für eine ggf. erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung oder zur Einleitung in ein Gewässer benötigt.
(4) Unvollständige Anträge sind nach Aufforderung zu ergänzen.
(5) Die in Abs. 2 geforderten Angaben sind auch zu machen, wenn der Antrag nach § 70 Abs. 2 Landesbauordnung als gestellt gilt.
§ 13
Anzeige, Anschlussgenehmigung, Abnahmeverfahren
(1) Die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Änderung sowie der Umbau von Grundstücksentwässerungsanlagen sowie von Kleinkläranlagen und geschlossenen Abwassergrubensind dem Amt rechtzeitig vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Sie bedürfen der Anschlussgenehmigung durch das Amt.
(2) Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich Kleinkläranlagen und geschlossene Abwassergruben sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben.
(3) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen darf erst erfolgen, nachdem das Amt die Grundstücksentwässerungsanlage und den Reinigungsschacht abgenommen und die Anschlussgenehmigung erteilt hat. Bis zur Abnahme dürfen Rohrgräben nicht verfüllt werden. Bei der Abnahme müssen die Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb einer zu stellenden Frist zu beseitigen. Durch die Abnahme übernimmt das Amt keine zivilrechtliche Haftung für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Anlagen.
(4) Für das bauaufsichtliche Verfahren gelten im Übrigen die landesrechtlichen Bestimmungen.
§ 14
Anzahl und Ausführung der Grundstücksanschlüsse
(1) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse (§ 6 Ziff. 3) sowie deren Änderung bestimmt das Amt, das auch Eigentümer der Grundstücksanschlüsse ist. Sind mehrere Abwasserkanäle (Sammler)in der Straße vorhanden, so bestimmt das Amt, an welchen Abwasserkanal das Grundstück angeschlossen wird. Soweit möglich, berücksichtigt das Amt begründete Wünsche des Grundstückseigentümers.
(2) Jedes Grundstück soll einen unterirdischen und in der Regel unmittelbaren Anschluss an den Abwasserkanal (Sammler) in der Straße haben. Grundstücksanschlüsse werden ausschließlich durchdas Amt hergestellt, erweitert, erneuert, geändert, umgebaut und unterhalten.
(3) Jedes Grundstück soll in der Regel nur je einen Grundstücksanschluss, bei Trennsystemen je einen für Schmutz- und Niederschlagswasser, haben. Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Es soll nicht über ein anderes Grundstück angeschlossen werden. Mehrere Gebäude können über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss angeschlossen werden. Statt einer direkten Verbindung der Einzelgebäude mit dem Grundstücksanschluss kann auch zugelassen werden, dass das Abwasser nur zu Gemeinschaftsanlagen geführt und dort das Abwasserübernommen wird. Das gilt auch für Ferienhäuser, Wohnlauben und ähnliche nur in der Sommersaison benutzte Gebäude.
(4) Das Amt kann ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück grundbuchlich und durch Eintragung einer Baulast gesichert haben; bei nach Inkrafttreten dieser Satzung ausgeführten Grundstücksanschlüssen ist in jedem Fall eine Sicherung in der Form der Baulast erforderlich. Die beteiligten Grundstückseigentümer sind als Gesamtschuldner zu betrachten.
(5) Werden Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung Bestandteil des Grundstücksanschlusses (§ 6 Ziff. 3 Satz 4), gelten die §§ 16 und 17, insbesondere hinsichtlich der Verpflichtungen des Grundstückseigentümers entsprechend.
§ 15
Bau und Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse
(1) Neben der Herstellung der Grundstücksanschlüsse obliegt dem Amt auch deren Änderung, Erweiterung, Umbau, Unterhaltung, Erneuerung, Abtrennung und Beseitigung. Bei Vorhandensein erkennbarer Mängel an Grundstücken oder Gebäuden, die Einfluss auf die beantragten Arbeiten haben können, besteht für das Amt erst dann die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen, wenn diese festgestellten Mängel behoben sind.
(2) Die Grundstücksanschlüsse sind vor Beschädigung zu schützen und müssen zugänglich sein. Der Grundstückseigentümer darf keinerlei Einwirkungen auf die Grundstücksanschlüsse vornehmenoder vornehmen lassen, insbesondere dürfen sie nicht überbaut werden. Eine Überbauung mit einemNebengebäude ist mit Zustimmung des Amtes ausnahmsweise dann zulässig, wenn sonst die Ausnutzung des Grundstücks unangemessen behindert würde. Der Grundstückseigentümer hat dem Amt die Kosten für Schutzrohre oder sonstige Sicherheitsvorkehrungen zu erstatten.
(3) Soweit das Amt die Herstellung der Grundstücksanschlüsse oder Veränderungen nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen lässt, sind Wünsche des Grundstückseigentümers bei der Auswahl der Nachunternehmer nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(4) Ändert das Amt auf Veranlassung der Grundstückseigentümer oder aus zwingenden technischen Gründen den Grundstücksanschluss, so hat der Grundstückseigentümer die Grundstücksentwässerungsanlage (§ 16) auf seine Kosten anzupassen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn ein öffentlicher Sammler, der in Privatgelände liegt, durch einen Sammler im öffentlichen Verkehrsraum ersetzt wird.
(5) Jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden der Leitung, Verstopfung sowie sonstige Störungen sind dem Amt sofort mitzuteilen.
§ 16
Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage besteht aus den Anlagen und Einrichtungen des Grundstückseigentümers, die der Ableitung des Abwassers dienen (§ 6 Ziff. 4).
(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist von dem Grundstückseigentümer unter Beachtung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen nach den Regeln der Technik, insbesondere gemäß DIN 1986 und DIN EN 752, und nach den Bestimmungendieser Satzung auf eigene Kosten herzustellen, zu erweitern, zu erneuern, zu ändern, umzubauen, zuunterhalten und zu betreiben. Für die ordnungsgemäße Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Umbau und Unterhaltung sowie den sicheren Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Arbeiten dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmen ausgeführt werden. Das Amt ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Hat der Grundstückseigentümer die Anlage oder Anlagenteile an einen Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesemverantwortlich.
(3) Besteht zur Abwasserbeseitigungsanlage kein natürliches Gefälle, so kann das Amt den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung der Abwasserbeseitigungsanlage nicht möglich ist. Die Hebeanlage ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.
(4) Ein erster Reinigungsschacht ist an zugänglicher Stelle, möglichst nahe der Grundstücksgrenze zur Straße, in der der Abwasserkanal liegt, zu errichten.
(5) Die Verfüllung von Rohrgräben hat nach DIN 18300 zu erfolgen. Die Herstellung von Rohrgräben, das Verlegen der Abwasserleitungen bis zum Reinigungsschacht sowie das Verfüllen der Rohrgräben müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen.
(6) Vorbehandlungsanlagen, zu denen auch die Abscheider gehören, sind gemäß den Regeln der Technik, ggf. nach den Vorgaben des Herstellers bzw. nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt), Berlin, in Abstimmung mit dem Amt zu errichten und so zu betreiben, dass das Abwasser in frischem Zustand in die Anlagen des Amtes eingeleitet wird. Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf geleert werden. Die ordnungsgemäße und regelmäßige Entleerung und die Beseitigung des Abscheideguts sind dem Amt nachzuweisen.
(7) Die Grundstücksentwässerungsanlagen werden durch das Amt an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen. Das Amt ist nur dann verpflichtet, die Grundstücksentwässerungsanlagen an seine Abwasseranlagen anzuschließen, wenn diese ordnungsgemäß beantragt, hergestellt, gemeldet und ohne Mängel sind (§ 13).
(8) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfertigen Zustand zu erhalten. Die Grundstücksentwässerungslage ist so zu betreiben, dass Störungen andererGrundstückseigentümer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Amtes oder Dritter ausgeschlossen sind. Werden Mängel festgestellt, so kann das Amt fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage unverzüglich auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.
(9) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Abs. 2, so hat sie der Grundstückseigentümer auf Verlangen des Amtes auf eigene Kosten entsprechend anzupassen. Für die Anpassung ist dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist einzuräumen. Der Grundstückseigentümer ist zur Anpassung auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Abwasseranlage dies erforderlich machen.
§ 17
Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Amtes ist
a. zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage vor und nach ihrer Inbetriebnahme,
b. zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung über die Einleitung von Abwasser, insbesondere von § 9,
c. zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung,
d. zum Ablesen von Wasser- und Abwassermesseinrichtungen oder
e. zur Beseitigung von Störungen
sofort und unbehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu den Abwasservorbehandlungsanlagen und zu den Abwasseranfallstellen zu gewähren. Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen.
(2) Wenn es aus den in Abs. 1 genannten Gründen erforderlich ist, auch die Räume eines Dritten zu betreten, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, dem Amt hierzu die Möglichkeit zu verschaffen.
(3) Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist das Amt berechtigt, den Anschluss oder die Übernahme des Abwassers zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist das Amt hierzu verpflichtet.
(4) Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Abwasserhebeanlagen, Reinigungsschächte, Rückstauverschlüsse sowie Abwasserbehandlungsanlagen und Zähler müssen jederzeit zugänglich sein.
(5) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, unverzüglich alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss übernimmt das Amt keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn das Amtbei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
§ 18
Sicherung gegen Rückstau
Die Grundstückseigentümer haben ihre Grundstücke gegen Rückstau aus den zentralen öffentlichen Abwasseranlagen zu schützen. Die Rückstauebene liegt, soweit das Amt nicht für einzelne Netzabschnitte andere Werte öffentlich bekannt gibt, in der Regel in Höhe der Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden oder angeschlossenen Grundstück. Soweit erforderlich, ist das Abwassermit einer automatisch arbeitenden Hebeanlage in das Entwässerungsnetz zu heben. Die Grundstücksentwässerungsanlagen, die unter der Rückstauebene liegen, sind nach Maßgabe der DIN 12056 zu sichern. Einzelne, selten benutzte Entwässerungseinrichtungen in tief liegenden Räumen sind durch Absperrvorrichtungen zu sichern, die nur bei Bedarf geöffnet werden und sonst dauernd geschlossen zu halten. In Schächten, deren Deckel unter der Rückstauebene liegen, sind dieRohrleitungen geschlossen durchzuführen oder die Deckel gegen Wasseraustritt zu dichten und gegen Abheben zu sichern.
§ 19
Bau, Betrieb und Überwachung
(1) Kleinkläranlagen sind von dem Grundstückseigentümer nach den allgemein anerkannten Regelnder Technik, insbesondere DIN 1986 und DIN 4261, zu errichten und zu betreiben.
(2) Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben sind so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren und die Kleinkläranlage oder abflusslose Grube ohne Weiteres entleert werden kann.
(3) Für die Überwachung gilt § 17 sinngemäß.
§ 20
Einbringungsverbote
In Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben dürfen die in § 9 aufgeführten Stoffe nur eingeleitet werden, wenn deren Konzentration für häusliches Abwasser als typisch anzusehen ist.
§ 21
Entleerung
(1) Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben werden vom Amt oder seinen Beauftragten bedarfsgerecht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der Bauartzulassung und der landesrechtlich eingeführten DIN 4261, entleert oder entschlammt. Die Entleerung oder Entschlammung von Gruben hat mindestens einmal in einem Zeitraum von 5 Jahren zu erfolgen. Abweichend hiervon dürfen die zweite und dritte Kammer einer Mehrkammerausfaulgrube, bei denen die Verbindung der Kammern über Tauchrohre erfolgt, im Abstand von maximal 10 Jahren entschlammt werden. Eine Entleerung oder Entschlammung - auchvon Teilmengen - durch den Grundstückseigentümer bzw. dem Nutzungsberechtigten oder durch einen vom ihm beauftragten Dritten ist nicht zulässig.
(2) Voraussetzungen für eine bedarfsgerechte Fäkalschlammentsorgung sind, dass
a. die Kleinkläranlage mit einer biologischen Nachbehandlung für das Abwasser ausgerüstet ist,
b. diese den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht,
c. für diese ein Wartungsvertrag abgeschlossen wurde, der bei bauartzugelassenen Anlagen denAnforderungen der Bauartzulassung oder bei nicht bauartzugelassenen Anlagen die Randbedingungen der landesrechtlich eingeführten DIN 4261 erfüllt und
d. der Fachkundige für die Wartung oder der Grundstückseigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte des Grundstücks den Wartungsbericht mit den Angaben zu den Schlammfüllständen in den einzelnen Kammern innerhalb von 14 Tagen nach deren Ermittlung dem Amt vorlegt.
(3) Die abflusslosen Sammelgruben werden bei Bedarf geleert. Die Betreiber der Sammel-gruben sind verpflichtet, den Füllstand der Sammelgruben regelmäßig zu überprüfen und dem Amt die Notwendigkeit einer Leerung rechtzeitig, mindestens jedoch 14 Tage vor der erforderlichen Durchführung, anzuzeigen.
(4) Das Amt erstellt und veröffentlicht auf ihrer Internetseite Abfuhrlisten, aus denen der Grundstückseigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte erkennen kann, wann die Abfuhr seiner Grube eingeplant ist. Diese haben zu diesem Zwecke alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Entsorgung zum festgesetzten Zeitpunkt erfolgen kann.
(5) Den Bediensteten des Amtes oder seiner Beauftragten ist zum Zwecke der Entleerung oder Entschlammung ungehinderter Zutritt zu gewähren. Der Zugang auf dem Grundstück zum Zweck des Abfahrens des Abwassers oder des Schlamms muss in einem verkehrssicheren Zustand gehaltenwerden. Das Amt kann die verkehrssichere Herrichtung des Zugangs entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles verlangen.
(6) Im Einzelnen gilt für die Entleerungs- bzw. Entschlammungshäufigkeit:
a. Abflusslose Sammelgruben werden bei Bedarf entleert. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, rechtzeitig – mindestens eine Woche vorher – beim Amt die Notwendigkeit einer Grubenentleerung anzuzeigen,
b. Nicht nachgerüstete Altanlagen (Mehrkammerabsetz- und -ausfaulgruben), die nicht den Vorgaben der DIN 4261 Teil 1 entsprechen, sind nach Bedarf, mindestens jedoch jährlich, zuentleeren bzw. zu entschlammen,
c. Nachgerüstete Kleinkläranlagen ohne Wartungsvertrag werden mindestens alle zwei Jahre vollständig entleert bzw. entschlammt,
(7) Wird ein Grundstück entweder
- an die zentrale Abwasserbeseitigung angeschlossen oder
- von einer abflusslosen Sammelgrube auf eine Kleinkläranlage umgerüstet oder
- es erhält eine neue Vorklärung,
so ist die nicht mehr benötigte dezentrale Grundstücksentwässerungsanlage vollständig zu entleeren, zu reinigen und vom Grundstückseigentümer entweder vollständig zurückzubauen oder zu verfüllen. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, rechtzeitig – mindestens einen Monat vorher – beim Amt die Notwendigkeit der Endabfuhr und Reinigung anzuzeigen.
(8) Bei der Entschlammung von Mehrkammerausfaulgruben ist es verfahrenstechnisch nicht möglich, nur den reinen Schwimm- und Bodenschlamm abzusaugen. Es kann vorkommen, dass bei der Entschlammung neben dem angefallenen Schlamm auch die komplette Flüssigphase, bis auf die30 cm Impfschlammschicht in der ersten Kammer, entnommen wird. Dies ist fachlich und rechtlich nicht zu beanstanden.
(9) Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung beim Abfahren des Schlamms aus den Kleinkläranlagen und des Abwassers aus den abflusslosen Gruben infolge von Betriebsstörungen, Streik oder betriebsnotwendigen Arbeiten sowie in Fällen höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Ist die Beseitigung aus einem der vorgenannten Gründe unterblieben, so wird sie unverzüglich nachgeholt.
(10) Das Amt macht öffentlich bekannt, wer als Beauftragter im Geltungsbereich der Satzung Fäkalschlamm und Abwasser abfährt. Soweit private Unternehmen als Beauftragte die Abfuhr durchführen, sind sie Dritte im Sinne des § 30 Abs. 1 WasG SH. Sie handeln im Auftrag des Amtes.
§ 22
Zutrittsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Amtes den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung oder zur Ermittlung von Bemessungsgrundlagen für Entgelte erforderlich ist.
(2) Die Beauftragten des Amtes dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug.
(3) Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Überprüfungen nach Abs. 1 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten.
§ 23
Grundstücksbenutzung
(1) Die Grundstückseigentümer haben für Zwecke der örtlichen Abwasserbeseitigung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Abwasserbeseitigung über ihre im gleichen Entsorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Abwasserbeseitigung angeschlossen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücke des gleichen Grundstückseigentümers genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Die Grundstückseigentümer haben die Teile der Grundstücksanschlüsse (§ 6 Ziff. 3), die auf ihrem Grundstück verlegt sind, unentgeltlich zu dulden sowie das Anbringen und Verlegen zuzulassen. Das gilt auch für alle Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung auf dem Grundstück(§ 6 Ziff. 3 Satz 4).
(3) Der Grundstückseigentümer wird rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes benachrichtigt.
(4) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung trägt das Amt; dies gilt nicht, soweit die Anlagen ausschließlich der Abwasserbeseitigung des Grundstücks dienen oder Entschädigungen gezahlt wurden und die Benutzungsrechte im Grundbuch eingetragen sind.
(5) Wird die Abwasserbeseitigung eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung derEinrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Amtes noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
§ 24
Entgelte für die Abwasserbeseitigung
Für die Vorhaltung und die Benutzung der Abwasserbeseitigungseinrichtungen erhebt das Amt Grund- und Zusatzgebühren aufgrund einer zu dieser Satzung erlassenen Abgabensatzung.
§ 25
Kostenerstattung
Für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Änderung und Unterhaltung des Grundstücksanschlusses (§ 6 Ziff. 3) fordert das Amt Erstattung der Kosten bzw. Ersatz der Aufwendungen in tatsächlicher Höhe aufgrund einer zu dieser Satzung erlassenen Abgabensatzung. Grundstücksanschlüsse, die nachträglich durch die Teilung oder zusätzliche Bebauung von Grundstücken erforderlich werden, gelten ebenfalls als Grundstücksanschlüsse im Sinne von Satz 1.Das Amt und der Grundstückseigentümer können vereinbaren, dass Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung auf dem Grundstück (§6 Ziff. 3 Satz 4) als Grundstücksanschlüsseim Sinne von Satz 1 gelten.
§ 26
Maßnahmen an der öffentlichen Abwasseranlage
Öffentliche Abwasseranlagen dürfen nur von Beauftragten des Amtes oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Amtes betreten werden. Eingriffe an öffentliche Abwasseranlagen sind unzulässig.
§ 27
Anzeigepflichten
(1) Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwanges (§ 10 Abs. 1), so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich dem Amt mitzuteilen.(2) Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen oder Mängel am Grundstücksanschluss unverzüglich dem Amt mitzuteilen.(3) Wechselt das Eigentum an einem Grundstück, so hat der bisherige Eigentümer die Rechtsänderung unverzüglich dem Amt schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist auch der neue Grundstückseigentümer verpflichtet.
§ 28
Altanlagen
(1) Anlagen, die vor dem Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers dienten und die nicht Bestandteil einer dem Amt angezeigten, angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage sind, insbesondere frühere Kleinkläranlagen oder geschlossene Abwassergruben, hat der Grundstückseigentümer innerhalb vondrei Monaten auf seine Kosten so herzurichten, dass sie für die Aufnahme oder Ableitung von Abwasser nicht mehr genutzt werden können, oder die Altanlagen zu beseitigen.
(2) Ist ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, schließt das Amt den Grundstücksanschluss auf Kosten des Grundstückseigentümers.
(3) Soweit Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung auf dem Grundstück im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung vorhanden sind, die nicht in der Bau- und Unterhaltungslast oder im Eigentum des Amtes stehen, gelten sie als Teile eines Grundstücksanschlusses, der nicht Bestandteilder öffentlichen Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung ist; die insoweit geltenden Vorschriften, insbesondere § 25, finden Anwendung. Soweit das Amt und der Grundstückseigentümer vereinbaren, dass die Bau- und Unterhaltungslast auf das Amt übergeht, sind die entsprechenden Anlagen ab diesem Zeitpunkt Bestandteil der öffentlichen zentralen Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung.
§ 29
Haftung
(1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder sonstiges satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliches Abwasser oder sonstige Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher das Amt von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen beim Amt geltend machen.
(2) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die dem Amt durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.
(3) Wer durch Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Satzung, insbesondere § 9, die Erhöhung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 AbwAG) verursacht, hat dem Amt den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.
(4) Mehrere Verursacher sind Gesamtschuldner.
(5) Bei Überschwemmungsschäden als Folge von
a. Rückstau in der öffentliche Abwasseranlage, z.B. durch Hochwasser, Wolkenbrüche, Frostschäden oder Schneeschmelze,
b. Betriebsstörungen, z.B. Ausfall eines Pumpwerkes,
c. Behinderungen des Abwasserabflusses, z.B. bei Kanalbruch oder Verstopfung,
d. zeitweiliger Stilllegung der öffentlichen Abwasseranlage, z.B. bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten,
hat der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Schadenersatz nur, soweit die eingetretenen Schäden vom Amt schuldhaft verursacht worden sind.
(6) Wenn geschlossene Abwassergruben und Kleinkläranlagen trotz erfolgter Anmeldung zur Entleerung oder Entschlammung infolge höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen oder betriebsnotwendiger anderer Arbeiten erst verspätet entleert oder entschlammt werden oder die Abfuhr eingeschränkt bzw. unterbrochen werden muss, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadenersatz.
§ 30
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 WasG SH handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
a. § 9 Abs. 1 sein Grundstück nicht nach dem vorgeschriebenen Verfahren entwässert,
b. § 9 sowie § 20 Abwasser einleitet,
c. § 10 Abs. 1 sein Grundstück nicht rechtzeitig an die öffentliche Abwasseranlage anschließenlässt,
d. § 10 Abs. 2 das bei ihm anfallende Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage ableitet,
e. § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 12 den Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage nicht beantragt,
f. § 13 die erforderliche Anzeige oder Abnahme nicht durchführt oder die erforderliche Genehmigung nicht einholt,
g. § 16 Abs. 2 und 9 die Entwässerungsanlage seines Grundstücks nicht ordnungsgemäß betreibt,
h. § 17 Beauftragten des Amtes nicht ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage gewährt,
i. § 17 Abs. 5 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
j. § 21 Abs. 1 die Entleerung behindert,
k. § 21 Abs. 3 die Anforderung der notwendigen Grubenentleerung unterlässt,
l. § 22 öffentliche Abwasseranlagen betritt oder sonstige Maßnahmen an ihr vornimmt,
m. § 9 Abs. 14 sowie § 27 seine Anzeigepflichten nicht oder nicht unverzüglich erfüllt.
(2) Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 10 zuwiderhandelt.
(3) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.
§ 31
Datenschutz
(1) Zur Ermittlung der Grundstückseigentümer oder der sonst Anschlussberechtigten und Anschlusspflichtigen nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis28 Baugesetzbuch bekannt geworden sind, sowie derjenigen aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramts durch das Amt zulässig. Das Amt darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Ermittlung der Grundstückseigentümer oder der sonst Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2) Das Amt ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Grundstückseigentümer oder der sonst Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten und von den nach Abs. 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis mit den für die Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Ermittlung der Grundstückseigentümer oder der sonst Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach dieser Satzung sowie zum Aufbau von Dateien (z.B. Anlagenmängeldatei/Schadensdatei etc.) zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 32
Übergangsregelung
(1) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt.
(2) Soweit mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die Anschlussvoraussetzungen gegeben sind und das Grundstück noch nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Anschlussantrag gemäß § 12 dieser Satzung spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten einzureichen.
§ 33
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Amtes Föhr-Amrum über die Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) vom 6.12.2007, zuletzt geändert durch die 2. Nachtragssatzung vom 18.12.2008, außer Kraft.
Wyk, auf Föhr, den 09.12.2014
Amt Föhr-Amrum
- Die Amtsdirektorinr -