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Allgemeinverfügung

über die Festlegung der Verkaufszeiten an Sonn- und Feiertagen

im Rahmen der Bäderverordnung (BäderVO)

 

vom 16.12.2013

 

Aufgrund des § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über den Verkauf von Waren an Sonn- und Feiertagen in Kur-, Erholungs- und Tourismusorten (Bäderverordnung – BäderVO *) werden für den Bereich des Amtes Föhr-Amrum die Öffnungszeiten für Verkaufsstellen in der Zeit vom

 

17. Dezember bis 08. Januar

sowie vom 15. März bis 31. Oktober

an Sonn- und Feiertagen

jeweils von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr

festgelegt.

 

Hinweise

Während der o.g. Öffnungszeiten ist nur der Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs, insbesondere des touristischen Bedarfs, zulässig (§ 2 Abs. 1 BäderVO).

 

Ausgenommen von dieser Ausnahmebewilligung sind der erste Weihnachtstag und der Karfreitag. Am 01. Mai ist der Verkauf nur dann erlaubt, wenn der Verkaufsstelleninhaber unter Freistellung aller Mitarbeiter den Verkauf persönlich durchführt (§ 5 Abs. 1 BäderVO).Am Ostersonntag dürfen die Verkaufsstellen nur in der Zeit von 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr geöffnet sein (§ 5 Abs. 2 BäderVO).

 

Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen abweichend von der vorstehenden Regelung Verkaufsstellen nur bis 14.00 Uhr geöffnet sein (§ 3 Abs. 3 LÖffZG *).

 

Auf die Verpflichtung zum Führen von Verzeichnissen gemäß § 12 Abs. 3 LÖffZG, aus denen die Namen, die Tage, die Beschäftigungsart und –dauer der an Sonn- und Feiertagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ersichtlich sind, wird hingewiesen. Im Übrigen bleiben die §§ 12 und 13 LÖffZG sowie § 6 BäderVO unberührt.

 

Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes werden durch diese Allgemeinverfügung nicht berührt.

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt Föhr-Amrum, Hafenstraße 23 in 25938 Wyk auf Föhr oder der Außenstelle Amrum, Strunwai 5 in 25946 Nebel einzureichen.

 

Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 110 Abs. 4 Satz 4 Landesverwaltungsgesetz (LVwG *) mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

 

Wyk auf Föhr, 16. Dezember 2013

Amt Föhr-Amrum

Die Amtsdirektorin

gez. Renate Gehrmann


*) zitierte Rechtsvorschriften in der zurzeit geltenden Fassung:

  • Landesverordnung über den Verkauf von Waren an Sonn- und Feiertagen in Kur-, Erholungs- und Tourismusorten (Bäderverordnung – BäderVO) vom 21.05.2013, GVOBl. Schl.-H. S. 226
  • Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeitengesetz – LÖffZG) vom 29.11.2006, GVOBl. Schl.-H. S. 243
  • Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz– LVwG) vom 02.06.1992, GVOBl. Schl.-H. S. 254, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.06.2013, GVOBl. Schl.-H. S. 254