Entgeltordnung für das Archiv
Entgeltordnung für das Archiv
des Amtes Föhr-Amrum
vom 01.04.2014
Der Amtsausschuss des Amtes Föhr-Amrum hat auf der Grundlage der Satzung über die Nutzung des Archivs des Amtes Föhr-Amrum am 26.03.2014 folgende Entgeltordnung beschlossen.
§ 1
Gegenstand der Entgelte
Das Archiv des Amtes Föhr-Amrum erhebt für Serviceleistungen (insbesondere für das Kopieren von Archiv- und Sammlungsgut), für die Benutzung von Archiv-, Bibliotheks- und Sammlungsgut sowie für die Nutzung der Verwertungsrechte an Archiv-, Bibliotheks- und Sammlungsgut, unbeschadet der Ansprüche Dritter, Entgelte.
§ 2
Zahlungspflichtiger und Fälligkeit
(1) Zur Zahlung der Entgelte ist derjenige verpflichtet, der die Leistung beantragt oder veranlasst hat oder der die Kosten durch ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Zahlungspflichtige einer Leistung haften gesamtschuldnerisch.
(2) Zur Sicherung seiner Ansprüche kann das Archiv des Amtes Föhr-Amrum Vorauszahlungen verlangen.
(3) Kleinbeträge bis zu einer Gesamtsumme von 5,00 EUR werden bar erhoben, die Einzahlung wird quittiert.
(4) Bei Versand gehen Porto und Verpackung auf Kosten der Auftraggeberin / des Auftraggebers.
(5) Durch Geldinstitute erhobene Überweisungsgebühren im Zuge der Begleichung von Forderungen des Archivs des Amtes Föhr-Amrum trägt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
§ 3
Benutzungsgebühr
(1) Für die Einsichtnahme in das Archivgut beträgt das Entgelt pro Person pro halben Tag 5,00 Euro.
(2)
a) Wissenschaftliche Forschungen,
b) heimatkundliche Forschungen,
c) schulische Forschungensowie die
d) Klärung persönlicher rechtlicher Anliegensind von der Gebühr nach § 3 Absatz 1 befreit.
§ 4
Bearbeitung von Anfragen
Für Beratung, Recherche, schriftliche und mündliche Auskünfte über historische Sachverhalte, Erläuterungen von Archivalien sowie sonstige Dienstleistungen durch das Archivpersonal werden Entgelte erhoben. Die Einführungsberatung ist kostenfrei. Erfolgt die Benutzung im öffentlichen Interesse oder liegt sie aus wissenschaftlichen oder kulturellen Gründen im Interesse des Archivs kann – ebenso wie aus Geringfügigkeit – von einer Erhebung abgesehen werden.Je angefangene halbe Stunde: 10,00 Euro
§ 5
Leistungserbringung und Zustellung der Leistung
(1) Leistungen in Anwendung dieser Entgeltordnung werden in der Regel innerhalb von 10 Arbeitstagen erbracht. Aufträge im öffentlichen Interesse können solchen im privaten Interesse aus einem wichtigen Grunde vorgezogen werden.
(2) Lagert eine erbrachte Leistung, für die Abholung vereinbart war, mehr als 20 Arbeitstage nach ihrer Erbringung im Archiv, kann das Archiv sie auf dem Postweg zustellen. Die für Bearbeitung, Verpackung und Porto entstehenden Kosten gehen zu Lasten der oder des Zahlungspflichtigen.
§ 6
Veröffentlichungen
(1) Für die Erlaubnis zur Veröffentlichung von Archivalien in Druckerzeugnissen, als Bildblatt oder zu sonstigen Zwecken wird ein Entgelt von 50,00 bis 5.000,00 Euro erhoben. Vergütungen, die aufgrund bestehender Vereinbarungen mit Dritten zu leisten sind und sonstige Genehmigungserfordernisse bleiben unberührt.
(2) Bei Veröffentlichungen, die aus wissenschaftlichen oder kulturellen Gründen im Interesse des Archivs liegen, kann von dem Entgelt ganz oder teilweise abgesehen werden.
§ 7
Anfertigung von Reproduktionen
(1) Anfertigung von Fotokopien und Scans
Fotokopie (einseitig) und Scans:
DIN A4 0,50 Euro
DIN A3 1,00 Euro
Fotokopie (beidseitig):
DIN A4 1,00 Euro
DIN A3 1,50 Euro
Farbkopie:
DIN A4 1,50 Euro
DIN A3 3,00 Euro
Drucker-Ausdruck:
DIN A4 0,40 Euro
Ab zehn Kopien von einer Vorlage ermäßigt sich die Gebühr auf 50%;
Ab 50 Kopien von einer Vorlage ermäßigt sich die Gebühr auf 20%
(2) Kopien und Digitalisate von Mikrofilmen und Mikrofiches
DIN A4 Papierausgabe 0,50 Euro
(4) Speicherung der Scans auf Massenspeichergeräten (USB-Sticks) 1,00 Euro.
(5) Versendung der Scans per Mail 1,00 Euro
(6) Anfertigung von beglaubigten Kopien 3,00 Euro
(7) Erlaubnis zum Fotografieren von Archivalien (nur in Absprache mit dem Archivpersonal)pro Halbtag 5,00 Euro
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Wyk, auf Föhr, den 01. April 2014
Amt Föhr-Amrum
- Die Amtsdirektorin -