Satzung
über die Erhebung von Abgaben
für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung des Amtes Föhr-Amrum
(Gebührensatzung)
vom 13.12.2023 *)
Aufgrund des § 24a der Amtsordnung (AO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, Seite 112), des § 4 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, Seite 57), des § 1 Abs. 1, § 2, § 6 Abs. 1-7, § 9a und § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, Seite 27), des Artikel II des Gesetzes zur Regelung abgabenrechtlicher Vorschriften vom 24.11.1998, der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (AG-AbwAG) vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. 2019, Seite 425) und der §§ 24 und 25 der Satzung über die Abwasserbeseitigung des Amtes Föhr-Amrum (Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung), jeweils in der zuletzt gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss am 12.12.2023 *) folgende 2. Nachtragssatzung erlassen:
I. Grundlagen der Abgabenerhebung
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle Grundstücke im Bereich der Gemeinden Alkersum, Borgsum, Dunsum, Midlum, Nieblum, Oevenum, Oldsum, Süderende, Utersum, Witsum und Wrixum, mit Ausnahme der Grundstücke, die über eine Anschlussleitung an die Abwasseranlage der Gemeinde Utersum angeschlossen sind.
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Grundstücken gilt diese Satzung ebenfalls für alle Grundstücke im Bereich der Stadt Wyk auf Föhr, die nicht über eine Anschlussleitung an die zentrale Abwasseranlage der Stadt Wyk auf Föhr angeschlossen sind.
§ 2
Öffentliche Einrichtung
(1) Das Amt betreibt zentrale öffentliche Einrichtungen für die Schmutzwasserbeseitigung nach Maßgabe des § 4 der Satzung über die Abwasserbeseitigung des Amtes Föhr-Amrum (Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das Amt betreibt eine weitere öffentliche Einrichtung für die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in geschlossenen Gruben anfallenden Abwassers nach Maßgabe des § 4 der Satzung über die Abwasserbeseitigung des Amtes Föhr-Amrum (Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3
Abgabenerhebung
(1) Das Amt erhebt für die Vorhaltung und Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen Gebühren.
(2) Das Amt fordert Kostenerstattung bzw. Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse nach Maßgabe der Allgemeinen Abwassersatzung (§ 25).
II. Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung
§ 4
Grundsätze der Gebührenerhebung
(1) Für die Vorhaltung und die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen und für die nach § 9 Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe werden Abwassergebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhoben.
(2) Abwassergebühren werden als Grundgebühren für das Vorhalten der jederzeitigen Leistungsbereitschaft für die Grundstücke, die an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen angeschlossen sind, und Zusatzgebühren für die Grundstücke, die in die öffentlichen zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen einleiten oder in diese entwässern, erhoben.
(3) In die Gebührenkalkulation gehen neben den Kosten für die eigenen Anlagen des Amtes auch laufende Kosten für die Nutzung von Anlagen Dritter, deren das Amt sich zur Abwasserbeseitigung bedient, die Abschreibungen aus Baukostenzuschüssen für Anlagen Dritter und Abschreibungen für dem Amt unentgeltlich übertragene Abwasserbeseitigungsanlagen, insbesondere aufgrund von Erschließungsverträgen, ein. Der Wert von unentgeltlich übergebenen Abwasseranlagen gilt für die Zinsberechnung als aus beitragsähnlichen Entgelten finanziert.
§ 5
Gebührenmaßstab und Gebührensatz für die Schmutzwasserbeseitigung *)
(1) Die Grundgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem die Vorhaltung berücksichtigenden Maßstab erhoben. Die Grundgebühren bemessen sich nach der Größe des Wasserzählers, der für die Versorgung des Grundstückes mit Frischwasser zu nutzen ist. Sie betragen jährlich für Grundstücke, die über eine Anschlussleitung an die Abwasseranlage des Amtes Föhr-Amrum anzuschließen sind bei einer Zählergröße von
MID Q3 = 4 (Qn 2,5) | 148,00 € *) |
MID Q3 = 10 (Qn 6) | 355,20 € *) |
MID Q3 = 16 (Qn 10) | 592,00 € *) |
> MID Q3 = 16 (Qn 10) | 1.184,00 € *) |
Die Größe (Qn) bezeichnet den Nenndurchfluss und (Q3) den Dauerdurchfluss des für die Wasserversorgung des Grundstücks erforderlichen Wasserzählers. Der Nenn-durchfluss oder der Dauerdurchfluss werden vom Amt nach den Bestimmungen der geltenden DIN‐Vorschriften festgesetzt. *)
(2) Die Zusatzgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem die tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigenden Maßstab erhoben. Maßstab für die Zusatzgebühr ist die Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen gelangt. Berechnungseinheit ist 1 Kubikmeter Schmutzwasser.
(3) Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen gelangt gelten
a. die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
b. die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge,
c. die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge, insbesondere soweit eine Abwassermesseinrichtung besteht.
(4) Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Schmutzwassermenge vom Amt unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
(5) Die Wassermenge nach Abs. 3 Buchstabe a), die aus privaten Wasserversorgungsanlagen entnommen wurde, und die Wassermenge nach Abs. 3 Buchstabe. b) hat der Gebührenpflichtige dem Amt für den Bemessungszeitraum (Kalenderjahr) bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres anzuzeigen. Sie ist durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn das Amt auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann es als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Es ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.
(6) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigung gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres bis zum 31. Januar des folgenden Jahres zu stellen. Für den Nachweis gilt Abs. 5 sinngemäß. Das Amt kann nach Anhörung des Antragstellers auf dessen Kosten Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.
(7) Die Zusatzgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung beträgt je Kubikmeter 2,18 € *).
§ 6
Erhebungszeitraum
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 5 Abs. 2 bis 5), gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die jeweils dem 31.12. des Kalenderjahres vorausgeht.
§ 7
Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr entsteht, sobald das Grundstück an die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen angeschlossen ist.
(2) Die Gebührenpflicht für die Zusatzgebühren entsteht, sobald das Grundstück an die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen angeschlossen ist und den zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird.
§ 8
Entstehung des Gebührenanspruchs
(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Inanspruchnahme, für Grundgebühren durch die Bereitstellung, für Zusatzgebühren durch die Einleitung. Die Abrechnung entstandener Ansprüche erfolgt jährlich (§ 6); vierteljährlich werden Vorausleistungen für schon entstandene Teilansprüche erhoben (§ 9).
(2) Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner.
§ 9
Vorausleistungen
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können vom Amt Vorausleistungen auf die Gebühren verlangt werden. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr.
(2) Vorausleistungen werden mit je einem Viertel des Betrages nach Abs. 1 Satz 2 am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November erhoben.
§ 10 *)
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dingliche Berechtigte sind Gesamtschuldner.
(2) Wechselt der Gebührenpflichtige während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenpflichtige Gesamtschuldner.
(3) Die Leistungen, für die Benutzungsgebühren nach dieser Satzung erhoben werden, ruhen als öffentliche Last auf dem angeschlossenen Grundstück.
§ 11
Fälligkeit
Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig, § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.
III. Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung
§ 12
Grundsätze für die Gebührenerhebung bei der dezentralen Abwasserbeseitigung
(1) Zur Deckung der Kosten für das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers, für dessen Einleitung und Behandlung in eine Abwasserbehandlungsanlage und zur Ermittlung des Entschlammungsbedarfs werden Benutzungsgebühren erhoben. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die Benutzungsgebühren gliedern sich einerseits in Grundgebühren für das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Abwasseranlage für die Behandlung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers und für die zweijährige Schlammspiegelmessung und andererseits in Zusatzgebühren
§ 13
Gebührenmaßstab und Gebührensatz *)
(1) Die Grundgebühren bemessen sich nach der Größe des Wasserzählers, der für die Versorgung des Grundstückes mit Frischwasser zu nutzen ist. Sie betragen jährlich für Grundstücke, die nicht über eine Anschlussleitung an die Abwasseranlage des Amtes Föhr-Amrum anzuschließen sind und eine Kleinkläranlage oder abflusslose Grube zur dezentralen Abwasserbeseitigung zu nutzen haben bei einer Zählergröße von
MID Q3 = 4 (Qn 2,5) | 120,00 € *) |
MID Q3 = 10 (Qn 6) | 288,00 € *) |
MID Q3 = 16 (Qn 10) | 480,00 € *) |
> MID Q3 = 16 (Qn 10) | 960,00 € *) |
Die Größe (Qn) bezeichnet den Nenndurchfluss und (Q3) den Dauerdurchfluss des für die Wasserversorgung des Grundstücks erforderlichen Wasserzählers. Der Nenndurchfluss oder der Dauerdurchfluss werden vom Amt nach den Bestimmungen der geltenden DIN‐Vorschriften festgesetzt. *)
(2) Die Zusatzgebühr wird nach der tatsächlich entnommenen Abwasser- oder Schlammmenge und nicht nach den prognostizierten oder den gemessenen Ständen des Abwassers oder Schlamms in der Grube berechnet. Dieses ist der Tatsache geschuldet, dass zwischen der Messung des Abwasserstandes und der Entsorgung weiterhin Abwasser der Grube zufließt, es bei den Messungen des Schlammspiegels zu Messfehlern kommen kann und es bei der Entschlammung von Mehrkammerausfaulgruben verfahrenstechnisch nicht möglich ist, nur den reinen Schwimm- und Bodenschlamm abzusaugen. Die abgefahrene Menge wird jeweils auf volle Kubikmeter aufgerundet.
(3) Für die Regelentleerung von Kleinkläranlagen, die nicht den Vorgaben der DIN 4261 Teil1 entsprechen sowie für bedarfsgerechte Leerungen aufgrund von Wartungsprotokollen und Anmeldungen, die innerhalb eines Zeitraumes von bis zu 3 Monaten geplant werden können, wird eine Zusatzgebühr erhoben. Sie beträgt für jede Entleerung bis zu einer Menge von 4 Kubikmetern 249,28 € *) und für jeden weiteren Kubikmeter im Rahmen der Regelentleerung 62,32 € *).
(4) Für die bedarfsorientierte Entleerung von Absetzgruben oder Ausfaulgruben mit nachgeschalteten technischen und nichttechnischen Nachreinigungssystemen oder abflusslosen Sammelgruben, deren Entschlammung außerhalb einer Regel- oder Sammelabfuhr innerhalb von 6 Tagen nach Beauftragung erfolgen muss, wird eine Zusatzgebühr erhoben. Sie beträgt für jede Entleerung bis zu einer Menge von 4 Kubikmetern 114,08€ *) und für jeden weiteren Kubikmeter im Rahmen der Regelentleerung 28,52 € *).
(5) Für die bedarfsorientierte Entleerung von Absetzgruben oder Ausfaulgruben mit nachgeschalteten technischen und nichttechnischen Nachreinigungssystemen oder abflusslosen Sammelgruben, deren Entschlammung außerhalb einer Regel- oder Sammelabfuhr innerhalb von 24Stunden nach Beauftragung erfolgen muss, wird eine Zusatzgebühr erhoben. Sie beträgt für jede Entleerung bis zu einer Menge von 4 Kubikmetern 120,00 € und für jeden weiteren Kubikmeter im Rahmen der Regelentleerung 30,00 €. Zusätzlich werden bei Einsätzen von Montag bis Freitag zwischen 18.00 und 06.00 Uhr pro Stunde ein Gebührenaufschlag von 20,00 € sowie am Wochenende oder an einem gesetzlichen Feiertag eine Pauschale von 50,00 € und zusätzlich ein Gebührenaufschlag von 20,00 € pro Stunde erhoben.
(6) Kann aus Gründen, die der Grundstückseigentümer zu vertreten hat, eine Kleinkläranlage oder eine abflusslose Sammelgrube trotz vorheriger satzungsgemäßer Benachrichtigung nicht entsorgt werden, wird für jeden vergeblichen Abholversuch eine Gebühr erhoben. Sie beträgt
a. bei der Regel- oder Sammelabfuhr nach Abs. 3 pauschal 50,00 €,
b. bei bedarfsorientierter Leerung innerhalb von 6 Tagen (Abs. 4) pauschal 25,00 €,
c. bei bedarfsorientierter Leerung innerhalb von 24 Stunden (Abs. 5) pauschal 60,00 €; zusätzlich werden bei Einsätzen von Montag bis Freitag zwischen 18.00 und 06.00 Uhr pro Stunde ein Gebührenaufschlag von 20,00 € sowie am Wochenende oder an einem gesetzlichen Feiertag eine Pauschale von 50,00 € und zusätzlich ein Gebührenaufschlag von 20,00 € pro Stunde erhoben
(7) Für die Entschlammung von Abwasserteichen sind die tatsächlich entstandenen Kosten einschließlich der Verwaltungskosten zu erstatten. Der zu erstattende Betrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 14
Gebührenpflicht und entsprechend anwendbare Bestimmungen
(1) Die Gebührenpflicht entsteht, sobald die Kleinkläranlage oder die Sammelgrube in Betrieb genommen wird.
(2) §§ 6, 8, 9, 10 und 11 gelten entsprechend.
IV. Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse
§ 15
Kostenerstattung
(1) Der Aufwand für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Änderung und Unterhaltung des Grundstücksanschlusses (§ 6 Ziff. 3 der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung) ist dem Amt in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Erhält ein Grundstück mehrere Anschlussleitungen, so wird der Erstattungsanspruch für jede Leitung berechnet. Grundstücksanschlüsse, die nachträglich durch die Teilung oder zusätzliche Bebauung von Grundstücken erforderlich werden, werden wie Grundstücksanschlüsse nach Satz 1 zusätzlich berechnet.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme und wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Kostenerstattungsbescheides zur Zahlung fällig.
§ 16
Erstattungspflichtige
Schuldner des Kostenerstattungsanspruchs nach § 15 ist der Eigentümer des Grundstückes, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers erstattungspflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Kosten. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dingliche Berechtigte sind Gesamtschuldner.
V. Schlussbestimmungen
§ 17
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflichten
Die Abgabepflichtigen haben dem Amt jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Amt sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monatsschriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z.B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem Amt schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte des Amtes dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung und dieser Satzung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.
§ 18
Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung der Abgabenpflichten und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem Baugesetzbuch dem Amt bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuch, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch das Amt zulässig. Das Amt darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und diese zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2) Soweit die amtsangehörigen Gemeinden im Geltungsbereich dieser Satzung sich bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedienen oder in den Gemeinden die öffentliche Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist das Amt berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.
(3) Das Amt ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 und 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 19
Ordnungswidrigkeiten *)
Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach § 5 Abs. 5 Satz 1 bis 3 und § 17 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Wyk, auf Föhr, den 13.12.2023 *)
Amt Föhr-Amrum
- Der Amtsdirektor -
*) Der hier abgebildete Satzungstext entspricht der aktuellen Fassung der Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung des Amtes Föhr-Amrum. Die mit der 1. Nachtragssatzung vom 14.12.2020 und mit der 2. Nachtragssatzung vom 13.12.2023 beschlossenen Änderungen sind entsprechend in die Ursprungssatzung vom 09.12.2014 eingearbeitet worden.