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Satzung über die Unterbringung von Obdachlosen, Asylsuchenden

und Flüchtlingen

in Unterkünften des Amtes Föhr-Amrum

sowie die Erhebung von Benutzungsgebühren

(Unterbringungssatzung)

 

Aufgrund der §§ 2, 3a, 4 und 134 Absatz 5 Gemeindeordnung für Schl.-H. in der Fassung vom28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57) und des § 24a Amtsordnung Schl.-H. in derFassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003, 112) in Verbindung mit §65 ff. sowie §§ 174, 176 Landesverwaltungsgesetz für Schl.-H. in der Fassung derBekanntmachung vom 02. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H., S. 243) in Verbindung mit §§ 1, 2, 4 und6 Kommunalabgabengesetz des Landes Schl.-H. in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. 6140-1) hat der Amtsauschuss in seiner Sitzung am 18.04.2018folgende Satzung erlassen:

 

§ 1 Zweckbestimmung und Geltungsbereich

 

Das Amt Föhr-Amrum unterhält eigene Unterkünfte als öffentliche Einrichtung. Ferner findetdiese Satzung Anwendung auf Unterkünfte, die zweckentsprechend durch das Amt Föhr-Amrum angemietet wurden. Sie dienen ausschließlich der befristeten, notdürftigen undräumlichen Unterbringung obdachloser Personen, für asylsuchende Personen sowie füranerkannte Flüchtlinge, die dem Amt Föhr-Amrum zur Aufnahme und Unterbringung offiziellzugewiesen werden.

 

§ 2 Aufnahme in eine Unterkunft und Benutzungsverhältnis

 

(1) Personen werden durch schriftliche Aufnahmeverfügung im Rahmen einer Maßnahme derGefahrenabwehr oder auf Grundlage einer amtlichen Zuweisung durch den KreisNordfriesland in eine Unterkunft aufgenommen. Bei der Unterbringung von Asylbewerbernund Obdachlosen handelt es ich um eine Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung.

 

(2) Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. Eine Person kannaus sachlichen Gründen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit jederzeit in einen anderenRaum oder eine andere Unterkunft im Amtsbereich Föhr-Amrum umgesetzt werden. Sie hatkeinen Anspruch auf eine alleinige Nutzung eines Raums. Eine Gruppenunterbringung istmöglich.Das Benutzungsverhältnis wird durch amtliche Aufnahme in die Unterkunft begründet. DieUnterkunft wird der Person von Amts wegen zur Verfügung gestellt. Zwischen dem AmtFöhr-Amrum und der aufgenommenen Person besteht kein privates Rechtsverhältnis,insbesondere kein Mietverhältnis. Begründet wird ein öffentlich-rechtlichesBenutzungsverhältnis.

 

(3) Mit der Aufnahme in eine amtliche Unterkunft ist jede Person verpflichtet, dieBestimmungen dieser Satzung und der auf dieser erlassenen Hausordnung zu beachten.

 

(4) Die Einweisung kann jederzeit widerrufen werden.

 

§ 4 Benutzungsgebühren, Höhe der Gebühr, Gebührenpflicht

(1) Die Benutzung der Unterkünfte ist gebührenpflichtig. Die Gebührenpflicht entsteht mitBezug der Unterkunft.

 

(2) Die Benutzungsgebühr für die in § 1 genannten Unterkünfte gelten die jeweils zu demZeitpunkt geltenden Mietobergrenzen für Kosten der Unterkunft für Empfänger vonSozialleistungen in Anlehnung an die SGB II und SGB XII Regelungen.

 

(3) Die Zahlungspflicht entsteht mit dem ersten Tag der Einweisung oder Aufnahme in eineUnterkunft. Die Gebühr ist jeweils zum Ersten eines jeden Monats fällig.Abschlagszahlungen können erhoben werden. Bei der tageweisen Benutzung wird 1/30 dermonatlichen Gebühr mit der Anzahl der Benutzungstage multipliziert.

 

(4) Der Bezug von Wasser (Duschen sowie für die Benutzung der Waschmaschine) wirdindividuell über die Ausgabe von Bezugsmünzen geregelt und abgerechnet. Die Münzenkönnen gebührenpflichtig im Ordnungsamt bezogen werden. Pro Münze ist eine Gebühr inHöhe von 0,50€ zu entrichten. Dieser Absatz 4 findet ausschließlich auf dieGemeinschaftseinrichtungen der Unterkunft Ziegeleiweg 14c Anwendung.

 

(5) Die Höhe der Heizkosten richtet sich je nach Heizart (Gas, Öl, Elektroheizung) an den imAmtsgebiet geltenden Regelsätzen für Empfänger von Sozialleistungen, abgeleitet aus derTabelle für die Kosten der Unterkunft des Kreises Nordfriesland.

 

§ 5 Entfernung aus der Unterkunft

(1) Aufgenommene Personen, die nach Aufheben der Aufnahmeverfügung eine ihnen zurVerfügung gestellte Unterkunft nicht verlassen oder eine ihnen angebotene Unterkunft nichtbeziehen, können aus der Unterkunft – auch unter Anwendung unmittelbaren Zwangs –entfernt werden.

 

(2) Das Gleiche gilt für aufgenommene Personen, bei denen sich nach befristeter Überlassungeiner Unterkunft die Umstände, die zur Aufnahme führten, in der Weise geändert haben,dass sie über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen und sich – ggf. mithilfeDritter – in angemessener Weise um eine andere Unterkunft (Wohnung) bemühen können.

 

(3) Überlassene Schlüssel und andere Gegenstände müssen mit Auszug aus der Unterkunftzurückgegeben werden. Die Unterkunft ist besenrein und frei von Schäden zu übergeben.

 

§ 6 Betreten der Unterkünfte

Die Unterkünfte werden in unregelmäßigen Abständen kontrolliert. Mitarbeiter der örtlichenOrdnungsbehörde, des Bau- und Planungsamtes oder durch das Amt Föhr-Amrum beauftragtePersonen sind berechtigt, die Unterkünfte nach Ankündigung werktags zwischen 08:00 und22:00 Uhr zu betreten. Bei Gefahr in Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeitbetreten werden.

 

§ 7 Benutzungsordnung

Die Nutzung der Obdachlosenunterkünfte wird per Hausordnung geregelt. Diese ist Bestandteilder Satzung.

 

§ 8 Zwangsmaßnahmen

(1) Verfügungen nach dieser Satzung können nach den Vorschriften des Abschnittes IV desLandesverwaltungsgesetzes für Schl.-H. durchgesetzt werden.

 

(2) Wird vertretbaren Handlungen nicht nachgekommen, können diese auf Kosten desVerpflichteten durch beauftragte Bedienstete des Amtes Föhr-Amrum oder durch das AmtBeauftragte zwangsweise durchgesetzt werden. Vollzugsmaßnahmen sindgebührenpflichtig und werden dem Pflichtigen aufgegeben.

 

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 134 Absatz 5 und 6 Gemeindeordnung Schl.-H. inVerbindung mit § 17 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten handelt, wer vorsätzlich oderfahrlässig gegen die Hausordnung nach § 7 dieser Satzung verstößt.Ordnungswidrig im Sinne des Absatz 1 handelt, wer-die Hausruhe zwischen 22:00 und 06:00 Uhr stört,

 

Ordnungswidrig im Sinne des Absatz 1 handelt, wer-die Hausruhe zwischen 22:00 und 06:00 Uhr stört,

 
  • durch sein Verhalten den Hausfrieden stört,
  • in den Unterkünften randaliert, mutwillig Gebäude oder Inventar beschädigt, andereBewohner belästigt oder sich in sonstiger Weise sozialschädigend verhält,
  • wer in den Unterkünften öffentlich seine persönliche, politische oder religiöse Meinung inForm Plakaten, Aufklebern oder Graffiti bekundet,
  • die überlassenen Räume zu anderen als zu Wohnzwecken nutzt,
  • ohne Zustimmung des Amtes Föhr-Amrum Mobiliar beschafft, austauscht und/ oder ausden Unterkünften entfernt,
  • Schäden am Äußeren oder Inneren der Unterkunft nicht dem Amt Föhr-Amrum meldet,
  • die Unterkünfte nicht ausreichend entlüftet oder nicht sparsam beheizt,
  • in den Unterkünften befindliche Anlagen nicht zweckbestimmt benutzt,
  • nach dem Verlassen der Unterkunft diese nicht gereinigt übergibt,
  • nach dem Verlassen der Unterkunft die überlassenen Schlüssel nicht dem Amt Föhr-Amrum aushändigt,
  • die überlassenen Räumlichkeiten nicht mindestens einmal wöchentlich reinigt,
  • ohne Zustimmung des Amtes Föhr-Amrum weitere Schlüssel anfertigt,
  • selbstständig Türschlösser austauscht,
  • in den Gemeinschaftsräumen raucht, Hausrat oder sonstige Gegenstände abstellt,
  • im Außenbereich Abfall lagert oder das Grundstück verunreinigt,
  • selbstständig Veränderungen an der Heizung oder den elektrischen Anlagen selbstvornimmt oder ohne Zustimmung des Amtes Föhr
  • Amrum vornehmen lässt,
  • Treib- und Brennstoffe in der Unterkunft lagert,
  • in den Zimmern offenes Feuer entzündet oder dort kocht,
  • den Abfall nicht ordnungsgemäß trennt und entsorgt,
  • Sperrgut auf dem Grundstück ablagert ohne einen Termin zur Abholung vereinbart zuhaben,
  • Personen in der Unterkunft nächtigen lässt oder Personen dort aufnimmt und
  • in den Unterkünften Tiere hält.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000€geahndet werden.

 

§ 10 Widerspruch und Klage

Gegen Verfügungen auf der Grundlage dieser Satzung kann der Betroffene Widerspruch undKlage nach der Verwaltungsgerichtsordnung erheben.

 

§ 11 Datenschutzbestimmungen

Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Feststellung der Gebühren nach dieser Satzungist die Erhebung und Weiterverarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Datenzulässig.

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Wyk auf Föhr, den 26.04.2018

 

Amt Föhr-Amrum

-Die Amtsdirektorin-

 

(L.S.)