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Hundesteuersatzung

Satzung

über die Erhebung einer Hundesteuer

in der Gemeinde Dunsum

vom 28.11.2016

 

*)Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung vom 22.11.2016 *) folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Steuergegenstand und Steuerpflicht

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

 

(2) Steuerpflichtig ist, wer einen Hund in ihrem oder seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halterin oder Halter des Hundes). Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

 

(3) Als Hundehalterin oder Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn sie oder er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

 

§ 2

Steuermaßstab und Steuersatz *)

(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einer Hundehalterin oder einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam

 

a) nur ein Hund gehalten wird für diesen (ersten) Hund 80,00 €,

b) zwei Hunde gehalten werden, zusätzlich für diesen (zweiten) Hund 160,00 €,

c) drei oder mehr Hunde gehalten werden, zusätzlich für den dritten und jeden weiteren Hund jeweils 200,00 €.*)

 

(2) Hunde, für die Steuerfreiheit besteht oder für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.

 

§ 3

Steuerfreiheit, Steuerbefreiung

(1) Steuerfrei sind Pflichtige, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, für diejenigen Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

 

(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:

 

a) Blindenführhunde sowie Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloserPersonen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden,

 

b) Gebrauchshunde, die ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl,

 

c) Diensthunde staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden,

 

d) Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Hilfsorganisationen, Katastrophen- oder Zivilschutzorganisationen gehalten werden.

 

§ 4

Steuerermäßigung

Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 ermäßigt, wenn der Hund

 

a) zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 1000 m entfernt liegen, erforderlich ist,

 

b) von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt wird,

 

c) als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshund verwendet wird und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt hat,

 

d) als Jagdgebrauchshund eine Jagdeignungsprüfung abgelegt hat und jagdlich verwendet wird.

 

Das mit dem Antrag zu Buchstabe c) und d) vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein.

 

§ 5

Zwingersteuer

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.

 

(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 2 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für einen ersten und einen zweiten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind.

 

§ 6

Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung(Steuervergünstigung)

(1) Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn

 

a) der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist,

 

b) die Halterin oder der Halter des Hundes in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft worden ist,

 

c) für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind, und

 

d) in den Fällen des § 5 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerungder Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

 

(2) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Gemeinde anzuzeigen.

 

§ 7

Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem ein Hundin einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am ersten Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt,in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten ist.

 

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund nicht mehr in dem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb gehalten wird.

 

(3) Bei Zuzug einer Hundehalterin oder eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt dieSteuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug der Hundehalterin oder des Hundehalters endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

 

§ 8

Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

 

(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11 jeden Jahres mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann auf Antrag für das ganze Jahr am 01.07. entrichtet werden.

 

§ 9

Mitteilungs- und Meldepflichten

(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund dreiMonate alt geworden ist, bei der Gemeinde anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 7 Abs. 3 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.

 

(2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem sieoder er ihn veräußert oder sonst aus dem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb abgegeben hat oder nachdem die Halterin oder der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der Gemeinde abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

 

(3) Die Gemeinde gibt für jeden Hund eine Hundesteuermarke aus. Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf Hunde außerhalb ihrer oder seiner Wohnung oder ihres oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten, gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Eine Ausnahme für die Tragepflicht einer Hundesteuermarke besteht für Jagdhunde während des jagdlichen Einsatzes. Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Aushändigung bzw. Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird der Hundehalterin oder dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gebührenpflichtig ausgehändigt.

 

(4) Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerinnen, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertretung sind verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halterinnen oder deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch die Hundehalterin oder der Hundehalter verpflichtet.

 

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

 

a) als Hundehalterin oder Hundehalter entgegen § 6 Abs. 2 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,

 

b) als Hundehalterin oder Hundehalter entgegen § 9 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,

 

c) als Hundehalterin oder Hundehalter entgegen § 9 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,

 

d) als Hundehalterin oder Hundehalter entgegen § 9 Abs. 3 einen Hund außerhalb ihrer oder seiner Wohnung oder ihres oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte Steuermarke umherlaufen lässt oder die Steuermarke auf Verlangen der Beauftragten der Gemeinde nicht vorzeigt,

 

e) als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin, Haushaltungsvorstand oder dessen Stellvertretung sowie als Hundehalterin oder Hundehalter entgegen § 9 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt.

 

(2) Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG und können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

 

§ 11

Datenverarbeitung

(1) Die Gemeinde kann die zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuern imRahmen der Veranlagung nach dieser Satzung sowie die zur Durchführung aller weiterer Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Datenneben den bei den Betroffenen erhobenen Daten aus

 

  • Daten des Melderegisters,
  • Daten der Ordnungsämter bzw. der Polizei,
  • Unterlagen der Grundsteuerveranlagung,
  • Mitteilungen der Vorbesitzer und
  • Mitteilungen anderer Gemeindenerheben.

 

(2) Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen, eigenen Ermittlungen und von nach Abs. 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz –LDSG)

 

§ 12

Inkrafttreten *)

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2017 *) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Dunsum über die Erhebung einer Hundesteuer vom 08.05.1991, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 14.12.2006, außer Kraft.

 

Dunsum, den 28.11.2016 *)

 

Gemeinde Dunsum

-Der Bürgermeister-

 

*) Der hier abgebildete Satzungstext entspricht der aktuellen Fassung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Dunsum. Die mit der 1. Nachtragssatzung vom 28.11.2016 beschlossenen Änderungen sind entsprechend in die Ursprungssatzung vom 11.12.2007 eingearbeitet worden