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Fremdenverkehrsabgabesatzung

Satzung

über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe

in der Gemeinde Nebel

vom 26.01.2006

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 66) und der §§ 1 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 27) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 26. Januar 2006 die folgende Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Nebel erlassen:

 

§ 1

Abgabengegenstand und -zweck

(1) Die Gemeinde Nebel ist als Kurort anerkannt. Zur Deckung für die Herstellung, Verwaltung undUnterhaltung der zur Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen, der Werbung für den Fremdenverkehr, insbesondere für die Herstellung, Bearbeitung und den Versand von Werbedrucksachen, die Zeitungs- Zeitschriften- Kino- und weitere Medienwerbung, die Beteiligung an Messen, Ausstellungen, Präsentationen und Veranstaltungen werbender Art und für die Beiträge an Werbegemeinschaften und Fremdenverkehrsverbänden werden Abgaben (Fremdenverkehrsabgaben) erhoben. Die Fremdenverkehrsabgabe dient zur Deckung von 70% der Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung und von 5% der Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zur Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen.

 

(2) Gegenstand der Abgabenerhebung sind die unmittelbaren und mittelbaren Vorteile, die durch den Fremdenverkehr in der Gemeinde erwachsen können.

 

§ 2

Abgabepflichtiger Personenkreis, Haftung

(1) Abgabepflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, die aus dem Fremdenverkehr in der Gemeinde unmittelbar oder mittelbar Vorteile erzielen, insbesondere

 

a) Inhaber von Hotels, Fremden-, Kinder-, Jugend- und Erholungsheimen, Jugendherbergen, Sanatorien sowie alle Personen, die an Kurgäste oder Erholungssuchende Wohnungen oder Zimmer vermieten sowie Vermieter von Ferien-, Eigentums- und Zweitwohnungen, Vermieter von Wohnungen und Zimmern an Saisonpersonal;

 

b) Strandkorb- und Liegestuhlvermieter, Vermieter von Grundflächen zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen nebst Zubehör, Vermieter von Grundflächen zum Abstellen von Fahrzeugen aller Art und Vermieter von Garagen;

 

c) Spediteure, Fremdenführer, Wattenführer, Bootsverleiher, Fahrrad- und Handwagenverleiher, Reitpferdeverleiher, Reit- und Fahrschulen, Segel- und Surfschulen, Pferdegespanne, Inhaber von Minigolfanlagen, Kegelbahnen, Tennisanlagen, sonstige Freizeitanlagen, Inhaber von Verkehrs- undReisebüros, Werbeunternehmen, Inhaber von Tankstellen, Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten, Inhaber von Inselrund-, Angel- und Ausflugsfahrten, Verkehrsunternehmen, Taxenunternehmen, Wäscherei, Reinigungen, Heißmangelbetriebe, Schifffahrts- und Busunternehmen;

 

d) Inhaber von Bierniederlagen, Mineralwasser- und Limonadenbetrieben, Baustoffhandel, Großhandelsunternehmen, Gast- und Speisewirtschaften, Mittagstischen, Kaffeehäusern, Konditoreien, Imbissstuben und -ständen, Eisdielen und Eisständen, Milchbars, Andenken- und Tabakwarenhandlungen, Lebensmittelgeschäften, Warenhäusern, Pavillons, Kiosken, Blumenhandlungen, Blumenbindereien und sonstige offene Ladengeschäfte aller Art;

 

e) Drogerien, Friseure, Masseure, Badeanstalten, Hand- und Fußpfleger, Kosmetiker, freiberufliche Sport-, Gymnastik- und Schwimmlehrer, Massagesalons und Saunabetriebe;

 

f) Inhaber von Lichtbildwerkstätten, Fotografen, Buch- und Kunsthandlungen, Leihbüchereien, Lesezirkeln, Graphiker- und Druckereibetriebe, Tonstudios, Lichtspieltheater;

 

g) Geld- und Kreditinstitute;

 

h) Inhaber von Tanzdielen, Discotheken und Nachbars, Automatenaufsteller, Handels- und Versicherungsvertreter, ambulantes Gewerbe und dergleichen;

 

i) Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Heilpraktiker, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Makler, Architekten, Ingenieure, Wohnungsbaugesellschaften, Wohnungsbetreuungsgesellschaften; Handwerksbetriebe, Bauunternehmen, Heizöl- und Kohlenhändler;

 

k) sonstige natürliche und juristische Personen, für die der Kurbetrieb oder der Fremdenverkehr erhöhte Verdienstmöglichkeiten bietet.

 

(2) Abgabenpflichtig im Sinne des Abs. 1 sind auch Inhaber von Betriebsstätten und Verkaufseinrichtungen, die nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (Mittelpunkt der Lebensbeziehungen) in der Gemeinde begründet haben, vorübergehend am Ort tätig werden und denen Vorteile aus dem Fremdenverkehr geboten werden.

 

(3) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so haften sie als Gesamtschuldner. Wird der Betrieb für Rechnung einer juristischen Person (von einem Vertreter oder Beauftragten) ausgeübt, so ist dieser neben dem Betriebsinhaber Gesamtschuldner.

 

§ 3

Entstehung der Abgabepflicht

Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Haushaltsjahres, für das die Abgabe erhoben wird, frühestens mit Aufnahme der abgabepflichtigen Erwerbstätigkeit.

 

§ 4

Befreiungen

Von der Abgabe sind befreit:

 

a) alle Körperschaften des öffentlichen Rechts,

 

b) Stiftungen, Anstalten, Einrichtungen und Unternehmen, die nach ihrer Satzung oder nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind, es sei denn, dass sie mit Privatbetrieben in Wettbewerb stehen, wie z.B. Kinderheime, Erholungshelme oder Sparkassen.

 

§ 5

Bemessung der Abgabe

(1) Die Vorteile, die den Abgabepflichtigen aus dem Kurbetrieb und dem Fremdenverkehr in der Gemeinde erwachsen, bemessen sich:a) bei den Beherbergungsbetrieben und Zimmervermietern (§ 2 Abs. 1Buchstabe

 

a) nach der Zahl der am 15.August eines jeden Jahres vorhandenen Betten, die zur Beherbergung gegen Entgelt oder sonstigen Kostenausgleich zur Verfügung gehalten werden. Als Betten gelten auch Notbetten, Couchen, Liegen und sogenannte "eigene Betten" wenn sie vermietet werden. Die Zahl der Betten in Kinderheimen wird nur zu 50% angerechnet.

 

b) Bei allen übrigen Abgabepflichtigen nach der Art und dem Umfang des Betriebes, wobei auch die Zahl der im Betrieb beschäftigten Personen zu berücksichtigen ist. Die Abgabe wird nach Stufenermittelt, in die die Abgabepflichtigen nach folgenden Richtlinien eingestuft werden.

 

(2) Es werden eingestuft:

 

a) Restaurants, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Imbissstuben und Eisdielen (mit Sitzmöglichkeit), Milchbars, Kaffeehäuser, Mittagstische, Konditoreien, Tanzbars, Nachtbars, Discotheken, Tanzdielen,

 

bis zu 25 Sitzplätzen in Stufe 7

bis zu 50 Sitzplätzen in Stufe 8

bis zu 75 Sitzplätzen in Stufe 9

bis zu 100 Sitzplätzen in Stufe 10

bis zu 150 Sitzplätzen in Stufe 11

mehr als 150 Sitzplätzen in Stufe 12

 

Sitzplätze, die nur benutzt werden können, soweit die Wetterlage es zulässt, werden nur zu einem Drittel angerechnet, Saalplätze werden nur zu einem Viertel angerechnet.

 

b) Andenkenläden, Boutiquen, Parfümerien, Textil- und Schuhwarengeschäfte, Spirituosen- und Tabakwarenläden, Juweliere, Apotheken, Drogerien, Kosmetiker, Fotografen, Imbissstuben und Eisdielen (ohne Sitzmöglichkeit), Kioske, Bierniederlagen, Mineralwasser- und Limonadenbetriebe,Baustoffhandel, Großhandelsunternehmen, Warenhäuser, Lebensmittelgeschäfte, Milch- und Backwarenläden, Haushaltswarengeschäfte, Elektrogeschäfte, Buch- und Kunsthandel, Malerartikel, ähnlich einzustufende Läden nach der Bemessungsgrundlage:

 

Verkaufs-, Ausstellungs- und Betriebsfläche und Arbeitnehmerzahl einschließlich Inhaber und mithelfende Familienangehörige, die im Betrieb beschäftigt sind. Halbtags- und Aushilfskräfte werden zur Hälfte angerechnet. Lehrlinge und Anlernlinge gelten nicht als Arbeitnehmer.Für die Einstufung gilt folgende Tabelle:

 

 

 

Verkaufs-, Ausstellungs- und Betriebsfläche Einmann-Betrieb (Inhaber) bis zu 2 Arbeit-nehmer bis zu 4 Arbeit-nehmer bis zu 6 Arbeit-nehmer bis zu 8 Arbeit-nehmer mehr als 8 Arbeit-nehmer
in Stufe
bis 10 qm 3 4 5 6 7 8
bis 25 qm 4 5 6 7 8 9
bis 50 qm 5 6 7 8 9 10
bis 75 qm 6 7 8 9 10 11
bis 100 qm 7 8 9 10 11 12
bis 150 qm 8 9 10 11 12 13
bis 200 qm 9 10 11 12 13 14
über 250 qm 10 11 12 13 14 15

 

Jede Filiale ist für sich heranzuziehen.

 

(3) Ferner werden eingestuft:

 

a) Handwerksbetriebe, Reinigungen, Wäschereien, Grafiker Tankstellen, Friseure, Masseure, Spediteure, Hand- und Fußpfleger, Bauunternehmen, Druckereibetriebe, Tonstudios, Heißmangelbetriebe, Kohlen- und Heizölhandel, Blumenhandlungen, Blumenbindereien, Saunabetriebe, Kurmittelhäuser, Webstuben,

 

nach der Bemessungsgrundlage:

 

Verkaufs-, Ausstellungs- und Betriebsfläche und Arbeitnehmerzahl einschließlich Inhaber und mithelfende Familienangehörige, die im Betrieb beschäftigt sind. Halbtags- und Aushilfskräfte werden zur Hälfte angerechnet. Lehrlinge und Anlernlinge gelten nicht als Arbeitnehmer. Für die Einstufung gilt folgende Tabelle:

 

Verkaufs-, Ausstellungs- und Betriebsfläche Einmann-Betrieb (Inhaber) bis zu 2 Arbeit-nehmer bis zu 4 Arbeit-nehmer bis zu 6 Arbeit-nehmer bis zu 8 Arbeit-nehmer bis zu 10 Arbeit-nehmer bis zu 12 Arbeit-nehmer mehr als 12 Arbeit-nehmer
in Stufe    
bis 10 qm 1 2 3 4 5 6 7 8
bis 25 qm 2 3 4 5 6 7 8 9
bis 50 qm 3 4 5 6 7 8 9 10
bis 75 qm 4 5 6 7 8 9 10 11
bis 100 qm 5 6 7 8 9 10 11 12
bis 150 qm 6 7 8 9 10 11 12 13
bis 200 qm 7 8 9 10 11 12 13 14
über 250 qm 8 9 10 11 12 13 14 15

 

 

b) Geld- und Kreditinstitute

 

bis zu 2 Beschäftigte in Stufe 13

bis zu 5 Beschäftigte in Stufe 14

über 5 Beschäftigte in Stufe 15

 

c) Strandkorb- und Liegestuhlvermieter

 

bis zu 50 Strandkörbe oder Liegestühle in Stufe 6

bis zu 100 Strandkörbe oder Liegestühle in Stufe 7

bis zu 200 Strandkörbe oder Liegestühle in Stufe 8

bis zu 300 Strandkörbe oder Liegestühle in Stufe 9

über 300 Strandkörbe oder Liegestühle in Stufe 10

 

d) Minigolfplätze, Kegelbahnen, Tennisplätze und ähnliche Freizeiteinrichtungen in Stufe 2

 

e) Inselrund-, Angel- und Ausflugsfahrten

 

bis zu 15 Sitzplätze in Stufe 5

bis zu 30 Sitzplätze in Stufe 6

bis zu 50 Sitzplätze in Stufe 7

über 50 Sitzplätze in Stufe 8

 

f) Fahrradverleih, Handwagenverleih, Bootsverleih,

 

bis zu 20 Verleihobjekten in Stufe 2

bis zu 40 Verleihobjekten in Stufe 3

bis zu 60 Verleihobjekten in Stufe 4

bis zu 80 Verleihobjekten in Stufe 5

bis zu 100 Verleihobjekten in Stufe 6

über 100 Verleihobjekte in Stufe 7

 

g) Pferdeverleih,

 

bis zu 10 Pferden in Stufe 2

bis zu 20 Pferden in Stufe 3

über 20 Pferde in Stufe 4

 

h) Sonstige Verkehrsunternehmen, Taxenunternehmen, Mietwagenunternehmen, Busunternehmen (ausgenommen öffentlicher Nahverkehr),

 

bis zu 5 Fahrzeugen in Stufe 7

über 5 Fahrzeuge in Stufe 9

 

i) Reisebüros und Werbeunternehmen

 

alleinstehend in Stufe 3

bis zu 2 Beschäftigte in Stufe 4

über 2 Beschäftigte in Stufe 5

 

k) Automatenaufsteller

 

bis zu 5 Automaten in Stufe 2

bis zu 10 Automaten in Stufe 3

über 10 Automaten in Stufe 4

 

l) Lichtspieltheater in Stufe 3

 

m) Vermieter von Grundflächen zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Unterkünften nebst Zubehör

 

bis 100 Stellplätze in Stufe 9

bis 200 Stellplätze in Stufe 10

über 200 Stellplätze in Stufe 11

 

n) Vermieter von Garagen und Grundflächen zum Abstellen von Fahrzeugen aller Art

 

bis zu 5 Garagen bzw. Stellplätze in Stufe 3

bis zu 8 Garagen bzw. Stellplätze in Stufe 4

über 8 Garagen bzw. Stellplätze in Stufe 5

Stellplätze ohne Überdachung werden nur zu 50 % angerechnet.

 

o) Freie Berufe

 

Tätigkeit Alleinstehend bis zu 2 Beschäftigte mehr als 2 Beschäftigte
in Stufe
1. Badeärzte 9 10 11
2. Ärzte, Fachärzte, Zahnärzte 5 6 7
3. Heilpraktiker 3 4 5
4. Rechtsanwälte und Notare 3 4 5
5. Wirtschaftsberater, Steuer-berater und -bevollmächtigte,Makler, Finanzberater, Handels-und Versicherungsvertreter 3 4 5
6. Architekten, Ingenieure,Statiker, Bautechniker 3 4 5
7. Freiberufliche Sport-, Gym-nastik- und Schwimmlehrer 3 4 5

 

 

p) Wohnungsbaugesellschaften, Wohnungsbauunternehmen

 

bis zu 5 verkaufte Wohnungseinheiten in Stufe 10

bis zu 8 verkaufte Wohnungseinheiten in Stufe 11

über 8 verkaufte Wohnungseinheiten in Stufe 12

Für die Ermittlung der Zahl der verkauften Wohnungseinheiten ist der Zeitraumvom 1.7. des Vorjahres bis zum 30.6.des laufenden Jahres zu Grunde zu legen.

 

r) Wohnungsverwalter nach dem WEG, Haus- und Wohnungsbetreuer

 

bis zu 5 Wohneinheiten in Stufe 1

bis zu 10 Wohneinheiten in Stufe 2

bis zu 50 Wohneinheiten in Stufe 3
bis zu 100 Wohneinheiten in Stufe 4
über 100 Wohneinheiten in Stufe 5
 
s) Sonstige Betriebe und Tätigkeiten
 
Einmannbetrieb (Inhaber) in Stufe 2
bis zu 2 Beschäftigte in Stufe 3
bis zu 3 Beschäftigte in Stufe 4
bis zu 4 Beschäftigte in Stufe 5
bis zu 5 Beschäftigte in Stufe 6
bis zu 6 Beschäftigte in Stufe 7
mehr als 6 Beschäftigte in Stufe 8
 
(4) Die Merkmale für die Einstufung werden nach den Verhältnissen am 15. August eines jeden Jahres ermittelt. Abgabepflichtige, deren Betriebe nach den Vorteilsmerkmalen verschiedener Gruppen eingestuft werden können, sind nach den Merkmalen jeder Gruppe zu veranlagen, wobei der Höchstsatz von Stufe 15 nicht überschritten werden darf.
 
(5) Die Feststellung der Vorteilsmerkmale und die Einstufung der Abgabepflichtigen sowie die Entscheidung in Streitfällen und bei Widersprüchen erfolgt durch den Finanzausschuss. In besonders begründeten Einzelfällen kann der Ausschuss eine abweichende Einstufung vornehmen.

 

§ 6

Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe wird als Jahresabgabe erhoben und beträgt:

 

a) in den Fällen des § 5 Abs. 1 Buchstabe a je Bett 13,-- Euro;

 

b) im übrigen

 

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4
Stufe 5

Stufe 6

Stufe 7

Stufe 8

35,00 EURO

70,00 EURO

105,00 EURO

140,00 EURO

175,00 EURO

210,00 EURO

245,00 EURO

280,00 EURO

Stufe 9

Stufe 10

Stufe 11

Stufe 12

Stufe 13

Stufe 14

Stufe 15

315,00 EURO

350,00 EURO

420,00 EURO

490,00 EURO

560,00 EURO

630,00 EURO

700,00 EURO

 

(2) Zieht ein Abgabepflichtiger aus mehreren Betrieben oder Tätigkeiten Vorteile, so ist die Abgabe für jeden Betrieb oder jede Tätigkeit besonders zu entrichten.

 

§ 7

Heranziehung zur Abgabe

(1) Der Abgabepflichtige hat dem Amt Amrum bis zum 31. August eines jeden Jahres die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Abgabe unaufgefordert mitzuteilen. Werden keine Angaben gemacht, so können die Berechnungsgrundlagen geschätzt werden.

 

(2) Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid durch das Amt Amrum.

 

§ 8

Fälligkeit der Abgabe

Die Abgabe ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Heranziehungsbescheides fällig und andie Amtskasse Amrum in einer Summe zu entrichten.

 

§ 9

Beitreibung

Die Abgabe unterliegt der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

 

§9a

Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach §§ 24 - 28 Baugesetzbuch und § 3 WoBauErlG der Gemeinde bekannt geworden sind, Auskünften der Meldebehörde, Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde, aus dem Grundbuchamt, dem Katasteramt, dem Finanzamt, Unterlagen der Grundsteuerveranlagung und Unterlagen der Fremdenverkehrsstatistik und der Kurabgabe durch die Gemeinde bzw. das Amt zulässig. Gemeindeund Amt dürfen sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

 

(2) Die Gemeinde und das Amt sind befugt, auf der Grundlage von Angaben von Abgabenpflichtigen und von den nach Abs. 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

 

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen § 7 Absatz 1 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Kommunalabgabengesetzes.

 

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fremdenverkehrsabgabesatzung vom 18. August 1982 außer Kraft.Nebel den 26. Januar 2006

 

Gemeinde Nebel

Der Bürgermeister