Straßenreinigungssatzung
Satzung
über die Straßenreinigung in der Gemeinde Nebel
vom 21.06.1985
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 11. November 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 308) und des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung vom 30. Januar 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 164) sowie der §§ l und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 17. März 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 71), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 526) wird nach Beschlußfassung der Gemeindevertretung vom 3. Juni 1985 mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde folgende Satzung erlassen:
§1
Reinigungspflicht
Alle öffentlichen Straßen (§§ 2, 57 StrWG, § 1 Bundesfernstraßengesetz) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StrWG) sind zu reinigen.
§ 2
Auferlegung der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht wird für folgende Straßenteile
a) die Gehwege
b) die begehbaren Seitenstreifen
c) die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist
d) die Fußgängerstraßen
e) die Rinnsteine
f) die Gräben
g) die Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen
in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern dieser Grundstücke auferlegt.Für Grundstücke, deren Eigentümer die Gemeinde ist, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung (§ 45 Abs. 3 Satz 1 StrWG).
(2) Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
a) den Erbbauberechtigten,
b) den Nießbraucher, sofern er unmittelbaren Besitz am gesamten Grundstück hat,
c) den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude überlassen ist,
d) den Besitzer eines Wohnungseigentums; reinigungspflichtig ist dann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer., die die Durchführung der Erfüllung ihrer Reinigungspflicht zu regeln hat.
(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.
(4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht.
§ 3
Art und Umfang der Reinigungspflicht
(1) Die zu reinigenden Straßenteile sind an jedem Sonnabend und jedem Werktag vor gesetzlichen Feiertagen
in der Zeit vom 01.04. bis 31.10. bis 19.00 Uhr
in der Zeit vom 01.11. bis 31.03. bis 17.00 Uhr
zu säubern und von Unkraut zu befreien. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse sind jederzeit sauber und von Schnee und Eis frei zu halten. Einer mit der Reinigung verbundenen Staubentwicklung ist bei frostfreier Witterung durch Sprengen mit Wasser vorzubeugen. Im übrigen richten sich Art und Umfang der Reinigung nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Die Gehwege sind bei Glatteis mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Die Streupflicht erstreckt sich auch auf die Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen, beidenen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist. Nach 20.00 Uhr entstehendes Glatteis ist bis 8.00 Uhr des folgenden Tages, in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr entstehendes Glatteis so oft wie erforderlich unverzüglich zu beseitigen; dies gilt auch für Glätte, die durch festgetretenen Schnee entstanden ist.
(3) Schnee ist in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall zu entfernen, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bis 8.00 Uhr des folgenden Tages.
(4) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee frei zu halten und bei Glätte zu streuen. Auf den mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen ist nur Glätte zu beseitigen; jedoch sind Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehflächen zu entfernen.
(5) Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehweges oder einem Seitenstreifen zu lagern. Wo dies nicht möglich ist, können Schnee und Eis auch auf dem Fahrbahnrand gelagert werden. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf hierdurch nicht gefährdet werden. Von anliegenden Grundstücken darf der Schnee nicht auf die Straße geschafft werden.
(6) Gehwege im Sinne der vorstehenden Absätze sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger geboten ist.
Wo ein Gehweg nicht besonders abgegrenzt ist, gilt als Gehweg ein begehbarer Seitenstreifen oder ein den Bedürfnissen des Fußgängerverkehrs entsprechender Streifen der Fahrbahn. Dies gilt nicht, wenn auf der anderen Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist.
§ 4
Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen
Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen; andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.
§ 5
Grundstücksbegriff
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine Wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsgesetz bildet.
(2) Als "anliegend" im Sinne dieser Satzung gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, gleich, ob es mit der Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an der Straße liegt, das gilt jedoch nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück nach § 2 StrWG weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist.
§ 6
Verletzung der Reinigungspflicht
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die in dieser Satzung geregelten Pflichten verletzt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80) in Verbindung mit § 56 Straßen- und Wegegesetz mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 7
Inkrafttreten, Genehmigung
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Nebel vom 2. März 1971 außer Kraft.
(2) Die Genehmigung nach § 45 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes wurde mit Verfügung des Landrats des Kreises Nordfriesland vom 18. Juni 1985 Az. 21-3021/6 erteilt.
Nebel, den 21. Juni 1985
Gemeinde Nebel
Der Bürgermeister