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Tourismusabgabensatzung

Satzung

über die Erhebung einer Tourismusabgabe

in der Gemeinde Nieblum

vom 21.12.2019 *)

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 17.12.2019 *) folgende Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Gemeinde Nieblum erlassen:

 

§ 1

Allgemeine Erhebungsvoraussetzungen *)

Die Gemeinde Nieblum erhebt aufgrund ihrer Anerkennung als Erholungsort eine Tourismusabgabegemäß § 10 Absatz 6 KAG als Gegenleistung für besondere Vorteile aus der gemeindlichen Tourismusförderung. Die Abgabe dient zur Deckung eines Anteils von 70% vom gemeindlichen Aufwand für die Tourismuswerbung sowie eines Anteils von 7% vom gemeindlichen Aufwand für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten gemeindlichen Einrichtungen.

 

§ 2

Persönliche Abgabenpflicht

(1) Abgabenpflichtig sind natürliche und juristische Personen sowie die ganz oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen, die selbständig tourismusbezogene entgeltliche Leistungen anbieten.

 

(2) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so sind sie Gesamtschuldner.

 

§ 3

Sachliche Abgabenpflicht

(1) Der Abgabenpflicht unterliegt das Angebot selbständiger tourismusbezogener entgeltlicher Leistungen. Eine Leistung ist eine tourismusbezogene, wenn sie gegenüber jemanden erbracht wird,der unmittelbar am Tourismus beteiligt ist. Als unmittelbar am Tourismus beteiligt gelten

 

  1. die Personen, die sich zu Erholungszwecken im Gemeindegebiet aufhalten, ohne dort ansässig zu sein (Touristen);
  2. die Personen, die selbständig entgeltliche Leistungen gegenüber Touristen (Ziffer 1) erbringen. Dem Leistungsangebot im Sinne des Satzes 1 gleichgestellt sind bereits bestehende Leistungspflichten gegenüber den in Satz 2 Genannten.

 

(2) Der Abgabepflicht unterliegen auch solche Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1, die ohne Betriebssitz, Filialsitz oder dauernde Geschäftsstelle im Gemeindegebiet

 

  • vorübergehend dort ausgeübt werden oder
  • deren Leistungsgegenstand dort belegene Objekte, wie z.B. Grundstücke oder Grundstücksteile, Anschlüsse an Leitungen oder markierte ständige Treffpunkte, umfassen.

 

§ 4

Abgabenmaßstab *)

(1) Maßstab für die Bemessung der Abgabe ist der geldwerte Vorteil, der dem Pflichtigen aus der gemeindlichen Tourismusförderung erwächst. Der Vorteil errechnet sich aus dem tourismusbedingten Teil der umsatzsteuerbereinigten jährlichen Einnahmen des Pflichtigen, multipliziert mit dem Mindestgewinnanteil (Absatz 3) an den Einnahmen der einzelnen Unternehmensart.

 

(2) Als tourismusbedingter Teil der Leistung gilt der in der Anlage zu dieser Satzung für die einzelne Unternehmensart festgesetzte Teil der Einnahmen (Vorteilssatz).

 

(3) Der Mindestgewinnanteil ist für die einzelnen Betriebsarten der Anlage zu dieser Satzung zu entnehmen.

 

(4) Maßgeblich für die Ermittlung der jährlichen Einnahmen sind die Einnahmen des Vorjahres. BeiBetrieben mit Sitz, Filialsitz oder dauernder Geschäftsstelle im Gemeindegebiet zählen sämtliche Einnahmen des Betriebes bzw. der Filiale bzw. aus der Geschäftsstellentätigkeit zur Bemessungsgrundlage (vor Vorteilssatz). Bei den übrigen Betrieben sowie bei jeder Tätigkeit, die die Überlassung von Ferienunterkünften an wechselnde Gäste zum Gegenstand hat (auch Vermittlung, Verwaltung, Betreuung), zählen nur die aus der vorübergehend im Gemeindegebiet ausgeübten oder objektbezogenen Tätigkeit (§ 3 Abs. 2) erzielten Einnahmen zur Bemessungsgrundlage.

 

(5) Wird eine abgabenpflichtige Tätigkeit zu Beginn eines Kalenderjahres aufgenommen, so sind abweichend von Absatz 4 im Jahr der Tätigkeitsaufnahme die Einnahmen des jeweiligen Erhebungszeitraumes maßgebend. Wird eine abgabenpflichtige Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen, so sind abweichend von Absatz 4 im Jahr der Tätigkeitsaufnahme und im darauf folgenden Jahr die Einnahmen des jeweiligen Erhebungszeitraumes maßgebend.

 

§ 5

Abgabensatz *)

Der Abgabensatz wird dadurch ermittelt, dass der zu deckende Aufwand im Sinne des § 1 dieser Satzung durch die Summe aller Maßstabseinheiten dividiert wird. Der Abgabensatz beträgt 7,4%. *)

 

§ 6

Entstehung und Beendigung der Abgabenpflicht, Fälligkeit, Kleinbeträge

(1) Die Abgabenpflicht entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, auf das sich die Abgabe bezieht, jedoch nicht vor Aufnahme der abgabenpflichtigen Tätigkeit.

 

(2) Die Abgabenpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die abgabenpflichtige Tätigkeit eingestellt wird. Als Beendigung bzw. Einstellung einer abgabenpflichtigen Tätigkeit ist nicht anzusehen, wenn diese nur saisonal ausgeübt wird.

 

(3) Die Tourismusabgabe wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt, der mit einem Heranziehungsbescheid über andere Abgaben verbunden werden kann. Die Abgabe ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig, soweit im Bescheid ausdrücklich kein späterer Fälligkeitstermin bestimmt ist.

 

(4) Die Tourismusabgabe wird nicht festgesetzt, erhoben oder nachgefordert, wenn die Forderung im Einzelfall den Betrag von fünf Euro nicht übersteigt. Zuviel erhobene Abgabenbeträge werden nicht erstattet, wenn der Erstattungsbetrag im Einzelfall fünf Euro nicht übersteigt.

 

§ 7

Mitwirkungspflicht, Informationsbeschaffung

(1) Die Pflichtigen haben alle für die Ermittlung der Abgabenschuld erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere

 

1. Beginn und Ende der abgabenpflichtigen Tätigkeit innerhalb eines Monats anzuzeigen,

2. bis zum 31. März eines jeden Jahres die zur Berechnung erforderlichen Angaben durch Vorlage geeigneter Nachweise (z.B. Umsatzsteuervoranmeldungen, Umsatzsteuererklärung, Umsatzsteuerbescheid, Erklärungen des Steuerberaters oder Erklärungsformblatt der Gemeinde) mitzuteilen.

 

(2) Werden fristgerecht keine Angaben gemacht oder besteht der Verdacht, dass die Angaben unvollständig oder unrichtig sind, so kann die für die Abgabenfestsetzung zuständige Stelle an Ort und Stelle ermitteln oder die Berechnungsgrundlagen schätzen.

 

(3) Die für die Abgabenfestsetzung zuständige Stelle ist befugt, von den Finanzbehörden Auskünfte über die betrieblichen Einnahmen der Pflichtigen einzuholen.

 

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 18 Absatz 2 Nr. 2 KAG handelt, wer seine Mitwirkungspflichten nach § 7 Absatz 1 dieser Satzung nicht erfüllt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

 

§ 9

Datenverarbeitung

(1) Die für die Abgabenfestsetzung zuständige Stelle kann die zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung sowie die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten gemäß § 13 Absatz 3 Nr. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz – LDSG)neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten aus

 

  1. den Daten über die betrieblichen Einnahmen des Pflichtigen, die dem für den jeweiligen Pflichtigen zuständigen Finanzamt vorliegen,
  2. den Daten des Melderegisters,
  3. den bei der Amtsverwaltung verfügbaren Daten aus der Veranlagung der Zweitwohnungssteuer nach der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Nieblum,
  4. den bei der Tourismusorganisation verfügbaren Daten aus der Veranlagung der Kurabgabe nach der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Nieblum (Meldescheine),
  5. den der Amtsverwaltung vorliegenden Unterlagen über die An- und Abmeldung von Gewerbebetrieben sowie Änderungsmeldungen nach den Vorschriften der Gewerbeordnung erheben.

 

(2) Die für die Abgabenfestsetzung zuständige Stelle darf sich diese Daten von den genannten Stellen übermitteln lassen.

 

(3) Die für die Abgabenfestsetzung zuständige Stelle ist befugt, die bei den Betroffenen erhobenen Daten und die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des LDSG zu verarbeiten.

 

§ 10

Inkrafttreten *)

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2020 *) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Nieblum vom 01.08.1995 außer Kraft.

 

Nieblum, den 21.12.2019 *)

 

Gemeinde Nieblum

Der Bürgermeister


Anlage zur Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Gemeinde Nieblum vom 21.12.2019 *)

 

BA-Nr.
**

Bezeichnung der Betriebsart
(bzw. Berufs- oder Personengruppe)

Gewinnsatz
(%)

Vorteilssatz
(%)

 

 

 

 

 

Kategorien:

Beherbergung (BA-Nr. 101-199)
Gaststätten (201-299)
Einzelhandel mit unmittelbarem Vorteil
    CA  Einzelhandel mit Schwerpunkt Nahrungs- und Genussmittel (301-349)
    CB  Sonstiger Einzelhandel mit überwiegend unmittelbarem Vorteil (351-399)
Freizeit-/Unterhaltungsdienstleistung (401-499)
Sonstige Dienstleistungen mit unmittelbarem Vorteil
    EA  Gesundheitswesen und Körperpflege (501-549)
    EB  Sonstige (551-599)
Zulieferung im weiteren Sinne (mittelbarer Vorteil)
    FA  Waren, Stoffe, Infrastruktur (601-649)
    FB  Bauwirtschaft (651-669)
    FC  Dienstleistungen mit überwiegend mittelbarem Vorteil (671-699)

 

 

 

 

 

 

A

Beherbergung

 

 

101

Vermietung von Ferienwohnungen/-appartements/-häusern,
Umsatz bis 30 T€

17

100

102

Vermietung von Ferienwohnungen/-appartements/-häusern,
Umsatz über 30 T€

13

100

104

Vermietung von Gästezimmern

24

100

105

Vermietung von Gästezimmern mit Frühstück

19

100

106

Hotels garni / Pensionen garni

9

100

107

Hotels/Pensionen mit Vollverpflegung

7

100

108

Jugendherbergen

2

100

109

Kur-/Erholungsheime

2

100

110

Kur-/Rehakliniken

1

100

111

Zeltplätze, Campingplätze

12

100

199

Sonstige Betriebe der Gästebeherbergung

11

100

 

 

 

 

B

Gaststätten

 

 

201

Restaurant

7

80

202

Cafés und Eisdielen

9

90

203

Schankwirtschaft

9

60

204

Diskothek, Tanzlokal, Bar, Vergnügungslokal

7

80

205

Imbisshallen (auch Stehpizzerien etc.)

12

70

299

Sonstige Betriebe der Verpflegung im Gastgewerbe

9

80

 

 

 

 

C

Einzelhandel mit unmittelbarem Vorteil

 

 

CA

Einzelhandel mit Schwerpunkt Nahrungs- und Genussmittel

 

 

301

Bäckereien, Konditoreien, Backwaren-Einzelhandel

7

60

302

Fische, Fischerzeugnisse, Einzelhandel

4

50

303

Fleischereien, Fleischwaren-Einzelhandel

5

30

304

Getränke, auch Wein und Spirituosen

4

50

305

Kaffee, Tee (einschließlich Zubehör und Spezialitäten), Süßwaren

5

60

306

Obst, Gemüse

5

30

307

Reformwaren

4

40

308

Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungsmittel, Umsatz bis 1 Mio. €

4

30

309

Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungsmittel, Umsatz über 1 Mio. €

2

30

349

Sonstige Betriebe des Einzelhandels mit Nahrungs- und Genussmitteln

4

30

CB

Sonstiger Einzelhandel mit überwiegend unmittelbarem Vorteil

 

 

351

Apotheken

4

30

352

Bekleidung

6

70

353

Buchhandlungen, auch Schreib- und Papierwaren

5

60

354

Drogerien, Parfümerien

4

60

355

Fahrradhandel und -reparatur

6

40

356

Fotogeschäfte

6

60

357

Geschenkartikel, kunstgewerbliche Artikel, Andenken

7

70

358

Handarbeitswaren

6

60

359

Kioske

6

60

360

Kunstgegenstände, Antiquitäten

8

60

361

Optiker, Hörgeräteakustiger

11

40

362

Schmuck, Uhren, Edelsteine

9

60

363

Schuhe, Lederwaren

6

60

364

Spielwaren

3

60

365

Sportartikel

3

60

366

Tabakwaren, Zeitschriften, auch in eventueller Kombination mit Spirituosen (außer im Kioskbetrieb, vgl. Nr. 359)

2

60

367

Telekommunikations-, mobile Unterhaltungselektronik-Artikel und Zubehör; Elektro-Kleingeräte

6

40

368

Gemischtwaren (einschließl. Drogeriemarkt), Umsatz bis 1 Mio. €

5

60

369

Gemischtwaren (einschließl. Drogeriemarkt), Umsatz über 1 Mio. €

3

60

399

Sonstige überwiegend unmittelbar bevorteilte Betriebe des Nicht-Nahrungsmittel-Einzelhandels

5

60

 

 

 

 

D

Freizeit-/Unterhaltungsdienstleistung

 

 

401

Ausstellungen, Museen, Messen

2

90

402

Bootsverleih, Bootsvermietung

9

100

403

Büchereien, Leihbüchereien, Videothek

8

50

404

Fahrradverleih, Sportgeräteverleih

21

100

405

Kegel-, Bowlingbahnen

4

10

406

Kinder- und sonstige Spiel- und Spaß-Veranstaltungen und -Einrichtungen (z.B. Trampolin, Bungee, Hüpfburg, Minigolf, Mini-Cartbahn etc.)

15

90

407

Personenbeförderung im Ausflugsverkehr

9

100

408

Reitpferde-/Pony-Vermietung (auch Führreiten), -Boxenvermietung, Pferdepension; sonstige Tierpension

11

80

409

Schwimmbäder, Spaßbäder

1

90

410

Spielautomatenbetrieb

6

40

411

Sportschulen

16

80

412

Sportanlagenbetrieb (z.B. Golf-, Tennisplätze bzw. -hallen)

4

80

413

Strandkorbvermietung

9

100

414

Theater (auch Film-, Puppentheater, Vortragsveranstaltungen)

5

90

499

Sonstige Freizeit-/Unterhaltungsdienstleistungen

8

90

 

 

 

 

E

Sonstige Dienstleistungen mit unmittelbarem Vorteil

 

 

EA

Gesundheitswesen und Körperpflege

 

 

501

Arztpraxen mit Fachrichtung Allgemeinmedizin oder Kinderheilkunde, Zusatzqualifikation Badearzt; einschließlich Tätigkeit für Kliniken

27

10

502

Arztpraxen mit sonstigen Fachrichtungen (außer Nr. 510 und 512); einschließlich Tätigkeit für Kliniken

26

5

503

Fitnessbetriebe

5

10

504

Friseursalons

13

20

505

Heilpraxen

26

10

506

Kosmetikstudios, Nageldesign, Gesichtsmassagen

15

30

507

Krankengymnastik-, Physiotherapiepraxen

19

10

508

Masseure, medizinische Bademeister

19

50

509

Saunabetriebe, Sonnenstudios

6

40

510

Tierarztpraxen

16

20

512

Zahnarztpraxen

18

5

549

Sonstige Dienstleistungen der Gruppe Gesundheitswesen und Körperpflege

17

30

EB

Sonstige

 

 

551

Autowaschanlagen

12

10

552

Bestattungsunternehmen

18

10

553

Eventmanagement, Planung/Ausrichtung von Hochzeiten, Familien-/Betriebsfeiern

15

30

554

Flugplatz, Luftfahrtunternehmen

1

50

555

Gepäckkurierdienst, Kurierdienst

16

80

556

Hafenbetrieb

1

70

557

Kfz-/Kraftrad-Vermietung

9

50

558

Lotto-/Toto/Wett-Annahmestelle

9

10

559

Parkplatzbewirtschaftung

13

50

560

Personenbeförderung im Linienverkehr

4

50

561

Personenbeförderung, Krankentransport

8

20

562

Personenbeförderung mit Taxen, Mietwagen etc.

8

40

563

Reisebüro

8

10

564

Schifffahrt, Ausflugs-

7

70

565

Schifffahrt, Linien-

5

40

566

Schneiderei, Änderungsschneiderei

9

10

567

Tankstellen, einschließlich Autowaschanlagen und Shop

4

50

599

Sonstige Dienstleistungen mit überwiegend unmittelbarem Vorteil

8

40

 

 

 

 

F

Zulieferung im weiteren Sinne (mittelbarer Vorteil)

 

 

FA

Waren, Stoffe, Infrastruktur

 

 

601

Bau- und Heimwerkerbedarf, Anstrichmittel

3

10

602

Blumen-, Pflanzen-Handel

7

30

603

Brennstoffhandel

2

20

604

Computer-Hard- und Software, Büromaschinen-Handel

7

30

605

Druckerei, Verlag, Grafikbüro

7

20

606

Entsorgungsunternehmen, Containerdienst

8

20

607

Großhandel mit Nahrungs-, Genussmitteln und Getränken

2

40

608

Großhandel mit Waren der in Gruppe CB aufgeführten Arten

4

20

609

Güterbeförderung mit Land-, See- oder Luftverkehrsmitteln

9

30

610

Haushaltswaren-Handel; Elektro-Haushalts-, Unterhaltungselektronik-Großgeräte (Kleingeräte nur als Nebensortiment, vgl. Nr. 367), Leuchten

5

10

611

Heim-, Haustextilien-Einzelhandel

4

10

612

Kraftfahrzeug-Reparatur/-Lackierung

5

30

613

Kraftfahrzeug-/-zubehör-Handel

3

20

614

Möbel-, Einrichtungsgegenstände-Handel

3

10

615

Partyservice, Catering

9

10

616

Post-/Paketbeförderungsannahme

9

30

617

Schlüsseldienst

12

10

618

Telekommunikationsunternehmen

4

20

619

Vermietung/Verpachtung oder sonstige Gebrauchsüberlassung von Immobilien an Betriebe der Gruppen A bis E

25

Vorteilssatz der Betriebsart des jeweiligen Nutzungsberechtigten

620

Versorgungsunternehmen (Energie-, Wasser-)

4

20

649

Sonstige Betriebe der Zulieferung im Bereich Waren, Stoffe, Transport

6

20

FB

Bauwirtschaft

 

 

651

Architektur-, Ingenieurbüros

24

20

652

Bauunternehmen

7

30

653

Dachdeckerei

6

30

654

Elektroinstallation

9

30

655

Fliesen- und Plattenlegerei

12

30

656

Garten- und Landschaftsbau

8

30

657

Glaserei, Gerüstbau

12

30

658

Heizungs-, Gas-, Wasserinstallation, Klempnerei

9

30

659

Maler, Lackierer

14

30

660

Metallwarenherstellung, Schlosserei, Schmiede, Schweißerei

9

30

661

Raumausstattung

8

30

662

Tischlerei

8

30

663

Verputzerei, Gipserei, Stuckateur

13

30

664

Zimmerei, Ingenieurholzbau

9

30

665

Bauträger für Wohnimmobilien

6

30

669

Sonstige Betriebe der Bauwirtschaft

9

30

FC

Dienstleistungen mit überwiegend mittelbarem Vorteil

 

 

671

EDV-/IT-Dienstleistungen, Softwareentwicklung, Webdesign

17

30

672

Fotografen

17

20

673

Gebäudereinigung mit Umsatz bis 100 T€

25

40

674

Gebäudereinigung mit Umsatz über 100 T€

12

40

675

Geld- und Kreditinstitute

10

20

676

Handelsvermittlung/-vertretung

17

30

677

Hausmeisterdienste (einschließlich Gartenpflege)

20

40

678

Immobilienmakler-, Hausverwalterbüros

21

10

679

Mietvermittlung, Verwaltung, Betreuung von Ferienwohnobjekten,
Umsatz bis 100 T€

16

100

680

Mietvermittlung, Verwaltung, Betreuung von Ferienwohnobjekten,
Umsatz über 100 T€

11

100

681

Rechtsanwalts-, Notariatskanzlei

26

10

682

Reinigung, Wäscherei, Heißmangel

8

30

683

Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung

20

20

684

Unternehmens-, Finanzberatung

17

20

685

Versicherungsvermittlung, -agentur

33

10

686

Werbeagentur

15

30

687

Schornsteinfeger

23

20

699

Sonstige Dienstleistungen mit überwiegend mittelbarem Vorteil

18

20

 

(** Hinweis: Die BA-Nummern sind systembedingt nicht fortlaufend nummeriert.)

 

*) Der hier abgebildete Satzungstext entspricht der aktuellen Fassung der Tourismusabgabesatzung der Gemeinde Nieblum. Die mit der 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Nieblum vom 18.11.2011, die mit der 2. Nachtragssatzung vom 29.10.2012, die mit der 3. Nachtragssatzung vom 16.11.2015 sowie die mit der 4. Nachtragssatzung vom 14.11.2016 beschlossenen Änderungen sind entsprechend in die Ursprungssatzung vom 13.09.2010 eingearbeitet worden.