BannerbildBannerbildWyk | zur StartseiteAmrum Leuchtturm | zur StartseiteGodel | zur StartseiteWittdün | zur StartseiteSüdstrand | zur StartseiteNorddorf | zur StartseiteInseldörfer | zur StartseiteUtersum | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Tourismusabgabesatzung Norddorf

Satzung
über die Erhebung einer Tourismusabgabe
in der Gemeinde Norddorf auf Amrum

vom 12.10.2019

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 24.09.2019 folgende Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Gemeinde Norddorf auf Amrum erlassen:

 

§ 1
Allgemeine Erhebungsvoraussetzungen

Die Gemeinde Norddorf auf Amrum erhebt aufgrund ihrer Anerkennung als Kurort eine Tourismusabgabe gemäß § 10 Absatz 6 KAG als Gegenleistung für besondere Vorteile aus der gemeindlichen Tourismusförderung. Die Abgabe dient zur Deckung eines Anteils von 70% vom gemeindlichen Aufwand für die Tourismuswerbung.

§ 2
Persönliche Abgabenpflicht

(1) Abgabenpflichtig sind natürliche und juristische Personen sowie die ganz oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen, die selbständig tourismusbezogene entgeltliche Leistungen anbieten.

(2) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3
Sachliche Abgabenpflicht

(1) Der Abgabenpflicht unterliegt das Angebot selbständiger tourismusbezogener entgeltlicher Leistungen. Eine Leistung ist eine tourismusbezogene, wenn sie gegenüber jemanden erbracht wird, der unmittelbar am Tourismus beteiligt ist. Als unmittelbar am Tourismus beteiligt gelten

  1. die Personen, die sich zu Erholungszwecken im Gemeindegebiet aufhalten, ohne dort ansässig zu sein (Touristen);
  2. die Personen, die selbständig entgeltliche Leistungen gegenüber Touristen (Ziffer 1) erbringen.

Dem Leistungsangebot im Sinne des Satzes 1 gleichgestellt sind bereits bestehende Leistungspflichten gegenüber den in Satz 2 Genannten.

(2) Der Abgabepflicht unterliegen auch solche Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1, die ohne Betriebssitz, Filialsitz oder dauernde Geschäftsstelle im Gemeindegebiet

  • vorübergehend dort ausgeübt werden oder
  • deren Leistungsgegenstand dort belegene Objekte, wie z.B. Grundstücke oder Grundstücksteile, Anschlüsse an Leitungen oder markierte ständige Treffpunkte, umfassen.

§ 4
Abgabenmaßstab

(1) Maßstab für die Bemessung der Abgabe ist der geldwerte Vorteil, der dem Pflichtigen aus der gemeindlichen Tourismusförderung erwächst. Der Vorteil errechnet sich aus dem tourismusbedingten Teil der umsatzsteuerbereinigten jährlichen Einnahmen des Pflichtigen, multipliziert mit dem Mindestgewinnanteil (Absatz 3) an den Einnahmen der einzelnen Unternehmensart.

(2) Als tourismusbedingter Teil der Leistung gilt der in der Anlage zu dieser Satzung für die einzelne Unternehmensart festgesetzte Teil der Einnahmen (Vorteilssatz).

(3) Der Mindestgewinnanteil ist für die einzelnen Betriebsarten der Anlage zu dieser Satzung zu entnehmen.

(4) Maßgeblich für die Ermittlung der jährlichen Einnahmen sind die Einnahmen des Vorjahres. Bei Betrieben mit Sitz, Filialsitz oder dauernder Geschäftsstelle im Gemeindegebiet zählen sämtliche Einnahmen des Betriebes bzw. der Filiale bzw. aus der Geschäftsstellentätigkeit zur Bemessungsgrundlage (vor Vorteilssatz). Bei den übrigen Betrieben sowie bei jeder Tätigkeit, die die Überlassung von Ferienunterkünften an wechselnde Gäste zum Gegenstand hat (auch Vermittlung, Verwaltung, Betreuung), zählen nur die aus der vorübergehend im Gemeindegebiet ausgeübten oder objektbezogenen Tätigkeit (§ 3 Abs. 2) erzielten Einnahmen zur Bemessungsgrundlage.

(5) Wird eine abgabenpflichtige Tätigkeit zu Beginn eines Kalenderjahres aufgenommen, so sind abweichend von Absatz 4 im Jahr der Tätigkeitsaufnahme die Einnahmen des jeweiligen Erhebungszeitraumes maßgebend. Wird eine abgabenpflichtige Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen, so sind abweichend von Absatz 4 im Jahr der Tätigkeitsaufnahme und im darauf folgenden Jahr die Einnahmen des jeweiligen Erhebungszeitraumes maßgebend.

§ 5
Abgabensatz

Der Abgabensatz wird dadurch ermittelt, dass der zu deckende Aufwand im Sinne des § 1 dieser Satzung durch die Summe aller Maßstabseinheiten dividiert wird. Der Abgabensatz beträgt 2,5 %.

§ 6
Entstehung und Beendigung der Abgabenpflicht, Fälligkeit, Kleinbeträge

(1) Die Abgabenpflicht entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, auf das sich die Abgabe bezieht, jedoch nicht vor Aufnahme der abgabenpflichtigen Tätigkeit.

(2) Die Abgabenpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die abgabenpflichtige Tätigkeit eingestellt wird. Als Beendigung bzw. Einstellung einer abgabenpflichtigen Tätigkeit ist nicht anzusehen, wenn diese nur saisonal ausgeübt wird.

(3) Die Tourismusabgabe wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt, der mit einem Heranziehungsbescheid über andere Abgaben verbunden werden kann. Die Abgabe ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig, soweit im Bescheid ausdrücklich kein späterer Fälligkeitstermin bestimmt ist.

(4) Die Tourismusabgabe wird nicht festgesetzt, erhoben oder nachgefordert, wenn die Forderung im Einzelfall den Betrag von fünf Euro nicht übersteigt. Zuviel erhobene Abgabenbeträge werden nicht erstattet, wenn der Erstattungsbetrag im Einzelfall fünf Euro nicht übersteigt.

§ 7
Mitwirkungspflicht, Informationsbeschaffung

(1) Die Pflichtigen haben alle für die Ermittlung der Abgabenschuld erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere

1. Beginn und Ende der abgabenpflichtigen Tätigkeit innerhalb eines Monats anzuzeigen,

2. bis zum 31. März eines jeden Jahres die zur Berechnung erforderlichen Angaben durch Vorlage geeigneter Nachweise (z.B. Umsatzsteuervoranmeldungen, Umsatzsteuererklärung, Umsatzsteuerbescheid, Erklärungen des Steuerberaters oder Erklärungsformblatt der Gemeinde) mitzuteilen.

(2) Werden fristgerecht keine Angaben gemacht oder besteht der Verdacht, dass die Angaben unvollständig oder unrichtig sind, so kann die für die Abgabenfestsetzung zuständige Stelle an Ort und Stelle ermitteln oder die Berechnungsgrundlagen schätzen.

(3) Die für die Abgabenfestsetzung zuständige Stelle ist befugt, von den Finanzbehörden Auskünfte über die betrieblichen Einnahmen der Pflichtigen einzuholen.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 18 Absatz 2 Nr. 2 KAG handelt, wer seine Mitwirkungspflichten nach § 7 Absatz 1 dieser Satzung nicht erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

§ 9
Datenverarbeitung

(1) Die für die Abgabenfestsetzung zuständige Stelle kann die zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung sowie die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten gemäß § 13 Absatz 3 Nr. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten aus

  1. den Daten über die betrieblichen Einnahmen des Pflichtigen, die dem für den jeweiligen Pflichtigen zuständigen Finanzamt vorliegen,
  2. den Daten des Melderegisters,
  3. den bei der Amtsverwaltung verfügbaren Daten aus der Veranlagung der Zweitwohnungssteuer nach der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Wittdün auf Amrum,
  4. den bei der Tourismusorganisation verfügbaren Daten aus der Veranlagung der Kurabgabe nach der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Norddorf auf Amrum (Meldescheine),
  5. den der Amtsverwaltung vorliegenden Unterlagen über die An- und Abmeldung von Gewerbebetrieben sowie Änderungsmeldungen nach den Vorschriften der Gewerbeordnung

erheben.

(2) Die für die Abgabenfestsetzung zuständige Stelle darf sich diese Daten von den genannten Stellen übermitteln lassen.

(3) Die für die Abgabenfestsetzung zuständige Stelle ist befugt, die bei den Betroffenen erhobenen Daten und die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des LDSG zu verarbeiten.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Norddorf auf Amrum vom 31.01.2006 außer Kraft.

  

Norddorf auf Amrum, den 12.10.2019                     

Gemeinde Norddorf auf Amrum

Der Bürgermeister

 

 

Die zugehörige Betriebsartentabelle finden Sie hier:

 

Anlage
zur Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Gemeinde Norddorf auf Amrum vom ­­12.10.2019