Kurabgabesatzung
Satzung
über die Erhebung einer Kurabgabe
in der Gemeinde Norddorf auf Amrum
vom 11.09.2012
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 2 und 10 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 05.09.2012 folgende Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe erlassen:
§ 1
Erhebungsberechtigung und –zweck der Kurabgabe
(1) Die Gemeinde Norddorf auf Amrum erhebt aufgrund ihrer Anerkennung als Kur- und Erholungsort für besondere Vorteile aus der Möglichkeit zur Inanspruchnahme der gemeindlichen Kur- und Erholungseinrichtungen und –veranstaltungen eine Kurabgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 KAG. Die Kurabgabe dient ausschließlich zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und der im Interesse der gemeindlichen Tourismusförderung durchgeführten Veranstaltungen. Durch die Kurabgabe sollen 70% dieser Aufwendungen gedeckt werden.
(2) Für die Benutzung von Einrichtungen und Veranstaltungen, die besondere Aufwendungen erfordern, kann daneben ein besonderes Entgelt erhoben werden.
§ 2
Kurabgabepflichtiger Personenkreis
(1) Der Kurabgabepflicht unterliegen diejenigen natürlichen Personen, die sich im Gebiet der Gemeinde aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen dadurch die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Kur- und Erholungseinrichtungen im Sinne des §1 geboten wird. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die öffentlichen Kur- und Erholungseinrichtungen genutzt oder in Anspruch genommen werden.
(2) Als ortsfremd gilt auch, wer im Gebiet der Gemeinde Eigentümer oder Besitzer einer Wohngelegenheit ist (Wohnhäuser, Appartements, Sommerhäuser, Wohnwagen, Zelte, Boote im Hafen usw.). Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet oder in Ausbildung steht.
§ 3
Befreiung von der Kurabgabe
(1) Von der Zahlung der Kurabgabe sind befreit:
- Schwerbehinderte, die nachweislich durch amtliche Unterlagen auf ständige Begleitung angewiesen sind. Die Begleitperson ist ebenfalls kurabgabefrei, wenn sie zusammen mit der schwerbehinderten Person in der gleichen Unterkunft untergebracht ist.
- Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person, bei Nachweis des Lebensalters.
- Großeltern, Eltern, Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und söhne, Ehegatten, Lebenspartner/innen, Schwägerinnen und Schwager von Personen, die in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben, wenn sie unentgeltlich in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind und die gemeindlichen Kur- und Erholungseinrichtungen und veranstaltungen nicht in Anspruch nehmen. Eine Kurkarte gemäß § 6 Absatz 1 wird für diese Personen nicht ausgestellt.
- Tagesgäste aus anderen Ferienorten Schleswig-Holsteins, soweit sie im Besitz einer dort ausgestellten, gültigen Kurkarte sind und der Aufenthalt auf der Insel Amrum einen Kalendertag nicht überschreitet.
(2) Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Kurabgabepflicht sind spätestens bis zur Abreisevon den Berechtigten nachzuweisen.
§ 4
Entstehung der Abgabepflicht und Fälligkeit
(1) Die Kurabgabepflicht entsteht nach der Ankunft in der Gemeinde. Die Kurabgabe ist spätestens am Tage nach der Ankunft an den/die Unterkunftsgeber/in zu zahlen. Diese/r hat die Abgabe an die in § 11 genannte Stelle abzuführen.
(2) Jahreskurabgabepflichtige (§ 5 Abs. 4) werden durch Vorauszahlungsbescheid des Amtes Föhr-Amrum zahlungspflichtig. Die Jahreskurabgabe ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig.
§ 5
Höhe der Kurabgabe
(1) Die Kurabgabe beträgt für jede abgabepflichtige Person in der Hauptkurzeit vom 1. März bis 31.Oktober täglich 2,60 €. In der übrigen Zeit beträgt sie täglich 1,30 €. Für allein reisende Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt die Kurabgabe in Abweichung zu den vorgenannten Sätzen 0,50 € je Aufenthaltstag. Bei der Berechnung der Kurabgabe wird der Tag der Anreise als voller Tag, der Tag der Abreise nicht gewertet.
(2) Die Kurabgabe wird für die Dauer jedes Aufenthaltes in einem Kalenderjahr mit den in Absatz 1genannten Sätzen, höchstens jedoch in Höhe der Jahreskurabgabe erhoben.
(3) Die Jahreskurabgabe beträgt für jede abgabepflichtige Person jährlich 78,00 €.
(4) Jede(r) Eigentümer/in, Miteigentümer/in oder Besitzer/in von Ferienwohnungen/-häusern und Wohneinheiten, die/der ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Erhebungsgebiet hat, zahlt die Kurabgabe in Höhe der Jahrespauschale nach Absatz 3. Dies gilt entsprechend für ortsfremde Inhaber/innen von Dauer- und/oder Saisonliegeplätzen für Boote.
(5) In den Kurabgabesätzen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nach dem Umsatzsteuergesetz inder jeweils geltenden Fassung enthalten
§ 6
Erhebungsform der Kurabgabe
(1) Bei Zahlung der Kurabgabe wird eine auf den Namen des Kurgastes lautende Kurkarte durch den/die Unterkunftsgeber/in ausgestellt.
(2) Einwohner/innen, die ihren Hauptwohnsitz im Bereich des Amtes Föhr-Amrum haben, gehören nicht zum Personenkreis der Pflichtigen nach § 2 und benötigen deshalb keine Kurkarte. Erforderlichenfalls haben sie sich (z.B. zur Inanspruchnahme von Vergünstigungen bei touristischenVeranstaltungen) durch angemessene Personaldokumente (Lichtbildausweis, Reisepass) auszuweisen. Dies gilt für Personen, die von der Kurabgabe befreit sind, entsprechend.
(3) Abgabepflichtige, deren Kurabgabe gemäß § 5 Absatz 4 pauschal bemessen wird, erhalten eine Jahresgastkarte. Die Jahresgastkarte wird mit einem vom Abgabepflichtigen kostenlos zu stellendem Lichtbild versehen.
(4) Kurkarten sowie Jahresgastkarten sind nicht übertragbar und werden bei missbräuchlicher Benutzung eingezogen. Die Karte berechtigt zur Benutzung der gesamten touristischen Anlagen undEinrichtungen und zur Teilnahme an gemeindlichen Tourismusveranstaltungen, soweit nicht besondere Entgelte erhoben werden. Die Karten sind beim Betreten der Anlagen und Einrichtungen mitzuführen und dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Der Verlust einer Kurkarte oderJahresgastkarte ist dem Amt Föhr-Amrum oder der in § 11 genannten Stelle anzuzeigen. Für verlorengegangene Karten können Ersatzkarten ausgestellt werden.
§ 7
Voraus- und Rückzahlung der Kurabgabe
(1) Jahreskurabgabepflichtige werden bei Jahresbeginn mittels Vorauszahlungsbescheid zur Abgabenentrichtung herangezogen. Diese Zahlung wird erstattet, wenn der/die Pflichtige dies bis zum 31. Januar des Folgejahres beantragt und nachweist, dass er/sie während des gesamten abgelaufenen Jahres dem Gebiet der Gemeinde ferngeblieben ist.
(2) Für die übrigen Abgabepflichtigen wird bei vorzeitiger Abreise die zuviel gezahlte Kurabgabe durch die in § 11 genannte Stelle zurückerstattet. Die Rückzahlung erfolgt jeweils nur an den/die Kurkarteninhaber/in gegen Rückgabe der Kurkarte, auf deren Rückseite der/die Wohnungsgeber/in die Abreise des Kurgastes bescheinigt hat. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt 14 Tage nach Abreise.
§ 8
Pflichten und Haftung der Unterkunftsgeber/innen
(1) Unterkunftsgeber/innen im Sinne dieser Satzung sind:
a) Vermieter/innen von Gästezimmern jeder Art sowie deren Bevollmächtigte oder Beauftragte,
b) Eigentümer/innen oder sonstige Dauernutzungsberechtigte von Wohnungseinheiten sowie deren Bevollmächtigte oder Beauftragte, sofern sie die Unterkunft Dritten zur Nutzung überlassen,
c) Betreiber/innen von Plätzen, die für die Aufstellung von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und dergleichen zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob es sich um Campingplätze oder um sonstige Grundstücke, die für denselben Zweck zur Verfügung gestellt werden, handelt, sowie deren Bevollmächtigte oder Beauftragte,
d) Betreiber/innen von Bootsliegeplätzen sowie deren Bevollmächtige oder Beauftragte,
e) Leiter/innen von Heimen wie Jugendherbergen, Jugendheimen, Kinderheimen und Kinderkurheimen, sowie deren Bevollmächtigte oder Beauftragte.
(2) Jede die Person oder die Anschrift der/des Unterkunftsgeber/in betreffende Veränderung ist der in § 11 genannten Stelle schriftlich innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.
(3) Jede(r) Unterkunftsgeber/in ist verpflichtet, jeder von ihr/ihm aufgenommenen Person einen vonder in § 11 genannte Stelle kostenlos zur Verfügung gestellten Vordruck auszuhändigen, den An- und Abreisetag und die Heimatanschrift des Gastes eintragen zu lassen und die für die in § 11 genannte Stelle bestimmte Ausfertigung (Original) innerhalb einer Kalenderwoche an den dafür vorgesehenen Stellen abzugeben. Der Gast hat die Richtigkeit der Angaben und den Empfang der Vordruckdurchschrift durch seine Unterschrift zu bestätigen. Nach Gegenzeichnung der Unterkunftsgeberin oder des Unterkunftsgebers gilt die Vordruckdurchschrift dem Gast zugleich als Kurkarte im Sinne des § 6 Absatz 1 dieser Satzung.
(4) Die Anmeldung nach Absatz 3 ersetzt nicht die Erfüllung der Meldepflicht nach dem Meldegesetz gegenüber der Meldebehörde.
(5) Mit dem Vordruck nach Absatz 3 wird als weitere Durchschrift ein Kontrollbeleg für die/den Unterkunftsgeber/in erstellt. Der Kontrollbeleg ist vom/von der Unterkunftsgeber/in für die Dauer von mindestens drei Kalenderjahren seit dem Abreisetag des jeweiligen Gastes aufzubewahren und dem Aufsichtspersonal sowie den Beauftragten des Amtes Föhr-Amrum bei Überprüfungen vorzulegen.
(6) Die der/dem Unterkunftsgeber/in von der in § 11 genannten Stelle ausgegebenen Vordrucke sindlückenlos nachzuweisen. Auf Anforderung sind die Vordrucke, auch wenn sie noch nicht für Gästebeherbergungen ausgefertigt bzw. verwendet wurden, kostenfrei an die in § 11 genannten Stelle zurückzugeben. Gehen Vordrucke verloren und/oder kann die oder der Unterkunftsgeber/in den Verbleib oder die Verwendung einzelner Vordrucke nicht nachweisen, so kann gegen sie oder ihn ein Erstattungsbetrag in Höhe von 100,00 € für jeden nicht zurückgegebenen oder verlorenen Vordruck festgesetzt werden.
(7) Jede(r) Unterkunftsgeber/in ist verpflichtet, die Kurabgabensatzung für die Gäste sichtbar auszulegen.
(8) Der/Die Unterkunftsgeber/in ist verpflichtet, für die von ihr/ihm ausgehändigten Vordrucke die Kurabgabe zu errechnen, diese vom Gast einzuziehen und innerhalb von zwei Kalenderwochen ab Ankunftstag des Gastes an die in § 11 genannte Stelle kostenfrei abzuführen.
(9) Jede(r) Unterkunftsgeber/in haftet gesamtschuldnerisch im Rahmen der ihr/ihm nach den Absätzen 2 bis 8 obliegenden Pflichten, insbesondere für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe sowie für einen der Gemeinde durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehenden Ausfall.
(10) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 9 gelten entsprechend für Eigentümer und Besitzer von Wohngelegenheiten, die abgabepflichtige Familienangehörige beherbergen.
(11) Für Unterkunftsgeber/innen, die aufgrund schriftlicher Vereinbarung mit der in § 11 genannten Stelle an dem elektronischen Meldescheinverfahren teilnehmen, können Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 zugelassen werden.
§ 9
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen § 8 Absätze 2, 3, 5, 7, 8 oder 10 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.
§ 10
Datenverarbeitung
(1) Das Amt Föhr-Amrum kann zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung sowie die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten gemäß § 11 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz LDSG) neben den bei den Betroffenenerhobenen Daten aus
- den der in § 11 genannten Stelle von den Unterkunftsgeber/innen übermittelten Vordrucken,
- den nach den Vorschriften des Landesmeldegesetzes dem Amt Föhr-Amrum und der in § 11 genannten Stelle bekannt gewordenen Daten aus der An- und Abmeldung der Gäste,
- der Überprüfung der Vermietungsbetriebe durch Mitarbeiter/innen einer beauftragten Firma diesen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen bekannt gewordenen Daten,
- den Daten des Melderegisters,
- den bei der Amtsverwaltung verfügbaren Daten aus der Veranlagung der Grundsteuer, Gewerbesteuer und aus der Zweitwohnungssteuer sowie
- den bei der Amtsverwaltung verfügbaren Daten aus der Veranlagung zur Fremdenverkehrsabgabe erheben.
(2) Das Amt Föhr-Amrum darf sich die Daten von den genannten Stellen übermitteln lassen. Das Amt Föhr-Amrum ist befugt, die bei den Betroffenen erhobenen Daten und die nach den Absätzen 1und 2 erhobenen Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmung des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
§ 11
Beteiligung Dritter
Die Gemeinde bedient sich bei der Entgegennahme der nach dieser Satzung zu erfolgenden Gästeanmeldungen und in diesem Zusammenhang erbrachten Kurabgabezahlungen den Leistungen der AmrumTouristik AöR, Inselstraße 14b, 25946 Wittdün auf Amrum. Die Gemeinde bleibt insoweit verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und ist berechtigt, der AmrumTouristik AöR für die Verarbeitung personenbezogener Daten schriftlich Weisungen zu erteilen.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung überdie Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Norddorf vom 04.12.2001, zuletzt geändert durch die 3. Nachtragssatzung vom 15.12.2009, außer Kraft.
Norddorf auf Amrum, den 11.09.2012
Gemeinde Norddorf auf Amrum
Der Bürgermeister