Satzung
der Stadt Wyk auf Föhr zum Schutze des Baumbestandes
vom 21.01.2006 *)
Aufgrund des § 21 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes (Gesetz zum Schutz der Natur - Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) in der Fassung vom 06.03.2007 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 136) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt Wyk auf Föhr am 11.12.2008 *) folgende Satzung erlassen:
§1
Schutzzweck
Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand insbesondere geschützt zur
a) Abwehr schädlicher Einwirkungen auf den Menschen und auf Stadtbiotope (zum Beispiel in Form von Sauerstoffproduktion, Staubfilterwirkung, Lärmschutz),
b) Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas, insbesondere des Kleinklimas,
c) Erhaltung eines artenreichen, standortgerechten Baumbestandes,
d) Sicherstellung der ökologischen Funktionen als Beitrag zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (wie z.B. Biotopverbund, Insekten, Vögel),
e) Gestaltung, Gliederung und Pflege des Ortsbildes, deren Charakter durch den vorhandenen Baumbestand geprägt wird und zur Sicherung der Naherholung.
Die geschützten Bäume sind durch artgerechte Pflege und Erhaltung ihrer Lebensbedingungen in ihrer gesunden Entwicklung langfristig zu sichern.
§2
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Stadt Wyk auf Föhr.
Das Gemeindegebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 8 000 durch Umrandung dargestellt. Die Karte ist Bestandteil dieser Satzung. Die Karte kann während der Dienststunden im Amtsgebäude des Amtes Föhr-Amrum, Hafenstraße 23, eingesehen werden.
§3
Schutzgegenstand
Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang mit mehr als 80 cm (d > 25 cm), gemessen in einerHöhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 120 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 60 cm ( d > 19 cm) aufweist.
Die Satzung erstreckt sich nicht auf
- Fichten, Tannen
- Pappeln und Weiden
- kleinstämmige Obstbäume (Buschbäume) mit einem Kronenansatz unter 100 cm, ausgenommen Schalenobstbäume wie Esskastanien oder Walnussbäume
- Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, soweit sie erwerbsgärtnerischen Zwecken dienen
- Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes
- Bäume, die nach anderen Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes oder des Denkmalschutzgesetzes geschützt sind.
§4
Schutzbestimmungen
- das Befestigen der Bodenfläche mit Asphalt, Beton oder einer anderen wasserundurchlässigen Decke,
- Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen und Auf- oder Abspülungen,
- die unsachgemäße Anwendung von Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln, Streusalzen und das Aufbringen anderer die Wurzel beeinträchtigender Stoffe,
- der Einsatz von Herbiziden im Umfeld von Bäumen.
Eine wesentliche Veränderung im Sinne des Absatz 1 liegt vor, wenn an den geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen verändern, verunstalten oder das weitere Wachstum nachhaltig behindern. Ein vorausschauender frühzeitiger Erziehungsschnitt verhindert das Fällen von gewünschten Bäumen und erhält das Baumbild.
Die Verbote des Absatz 1 gelten nicht für die üblichen Maßnahmen einer fachgerechten Pflege des Baumes sowie unaufschiebbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind grundsätzlich im Einvernehmen mit der Stadt durchzuführen; bei Unaufschiebbarkeit ist die Maßnahme der Stadt unverzüglich nachträglich anzuzeigen. Zur Überprüfung der Unaufschiebbarkeit sind die gefällten Bäume bis zur Freigabe durch die Stadt vorzuhalten.
Ausgenommen von den Verboten nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sind Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen am öffentlichen Ver- und Entsorgungsnetz oder an der Fahrbahn und Bankette öffentlicher Straßen einschließlich der Sicherung des Lichtraumprofils, wenn der Träger ausreichende Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen trifft und die Erhaltung der Bäume gesichert ist. Die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen (DIN 18920, RAS LG 4 der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen) sind einzuhalten. DieseMaßnahmen sind der Stadt rechtzeitig vor Beginn anzuzeigen. Mit der Maßnahme darf zwei Wochen nach Eingang der Anzeige bei der Stadt begonnen werden, es sei denn, die Stadt untersagt die Durchführung.
§ 5
Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen, Anordnung von Maßnahmen
§ 6
Ausnahmen
- von einem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist,
- ein Baum die natürliche Altersgrenze erreicht oder überschritten hat, abgestorben oder krankist und seine Erhaltung mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
- aufgrund der bauplanungsrechtlichen Vorschriften einschließlich der geltenden Bebauungspläne ein Anspruch auf Nutzung besteht und dieser Anspruch bei Erhaltung des Baumes nicht oder nur unter unzumutbaren Verschiebungen oder Veränderungen der Lage der Baukörper unter Berücksichtigung der erforderlichen Abstandsflächen nach § 6 der Landesbauordnung verwirklicht werden kann,
- nachweislich durch geschützte Bäume Allergien hervorgerufen werden,
- einzelne Bäume eines größeren Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen Bestandes entfernt werden müssen (Pflegehieb), und keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen,
- durch geschützte Bäume die gemäß Landeswassergesetz erforderliche Unterhaltung und Instandsetzung von Hochwasserschutzanlagen beeinträchtigt wird.
§ 7
Antragsunterlagen und zuständige Behörde
§ 8
Nebenbestimmungen und Ersatzpflanzungen
§ 9
Folgenbeseitigung
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 67 Abs. 1 Ziffer 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des § 4 zuwiderhandelt.Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 68 des Landesnaturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
§ 11
Inkrafttreten *)
Diese Satzung tritt mit ihrer bewirkten Bekanntmachung in Kraft. *)
Wyk auf Föhr, den 21. Januar 2009 *)
Stadt Wyk auf Föhr
-Der Bürgermeister-
*) Der hier abgebildete Satzungstext entspricht der aktuellen Fassung der Baumschutzsatzung der Stadt Wyk auf Föhr. Die mit der 1. Nachtragssatzung vom 21.01.2009 beschlossenen Änderungen sind entsprechend in die Ursprungssatzung vom 27.03.1996 eingearbeitet worden. Die 1. Nachtragssatzung ist nach bewirkter Bekanntmachung am 06.02.2009 in Kraft getreten.