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Entschädigungssatzung

der Stadt Wyk auf Föhr

vom 11.08.2021 *)

 

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 - Bürgermeister/Bürgermeisterin

§ 2 - Fraktionsvorsitzende

§ 3 - Stadtvertreter/Stadtvertreterinnen

§ 4 - Ausschussmitglieder

§ 5 - Ausschussvorsitzende

§ 6 - Seniorenbeirat

§ 7 - Kinder- und Jugendbeirat

§ 8 - Gleichstellungsbeauftragte

§ 9 - Entgangener Arbeitsverdienst

§ 10 - Abwesenheit vom Haushalt

§ 11 - Betreuung von Kindern

§ 12 - Reisekosten

§ 13 - Zuschuss für private IT-Ausstattung

§ 14 - Gemeindewehrführer/Gemeindewehrführerin

§ 15 - In-Kraft-Treten

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 07.12.2006 folgende Entschädigungssatzung für die Stadt Wyk auf Föhr erlassen:

 

§ 1

Bürgermeister/Bürgermeisterin

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

 

(2) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister werden auf Antrag besonders erstattet:

 

  1. Bei Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke die zusätzlichen Aufwendungen für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung;
  2. bei dienstlicher Benutzung eines privaten Fernsprechers die Kosten der dienstlich geführten Gespräche, die anteiligen Grundgebühren und bei erstmaliger Herstellung des Anschlusses nach Übernahme des Ehrenamtes die anteiligen Kosten der Herstellung.

 

Die Erstattung der Aufwendungen nach Ziffer 1 und 2 kann auch pauschaliert werden.

 

(3) Den Stellvertretern oder den Stellvertreterinnen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, 35,00 EUR höchstens jedoch 245,00 EUR monatlich.

 

§ 2

Fraktionsvorsitzende

Fraktionsvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 85,00 EUR. Stellvertretenden von Fraktionsvorsitzenden wird keine Entschädigung gewährt.

 

§ 3

Stadtvertreter/Stadtvertreterinnen

Die Stadtvertreterinnen und -vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtvertretung, an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, und an Fraktionssitzungen (höchstens 10 mal jährlich) sowie an sonstigen Sitzungen (z.B. Arbeitskreise) ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 EUR.

 

§ 4

Ausschussmitglieder

Die nicht der Stadtvertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, und an Fraktionssitzungen (höchstens 10 mal jährlich) sowie an sonstigen Sitzungen (z.B. Arbeitskreise) ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 EUR.

 

§ 5

Ausschussvorsitzende

Ausschussvorsitzende, und entsprechend bei Verhinderung von Ausschussvorsitzenden deren Stellvertretende, erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 EUR.

 

§ 6

Seniorenbeirat

Die Mitglieder des Seniorenbeirates erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 17,00 EUR für bis zu sechs Sitzungen pro Jahr.

 

§ 7

Kinder- und Jugendbeirat

Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 17,00 EUR für bis zu sechs Sitzungen pro Jahr.

 

§ 8

Gleichstellungsbeauftragte

Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte des Amtes erhält für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 17,00 EUR (höchstens 4-mal monatlich).

 

§ 9

Entgangener Arbeitsverdienst

Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Stadtvertreterinnen und -vertretern, den nicht der Stadtvertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbstständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die im Satz 1 genannten Personen selbstständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaftgemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 25,00 EUR und darf höchstens für acht Stunden täglich erstattet werden.

 

§ 10

Abwesenheit vom Haushalt

Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, Stadtvertreterinnen und -vertreter, die nicht der Stadtvertretung angehörenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder von Ausschüssen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 10,00 EUR. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

 

§ 11

Betreuung von Kindern

Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Stadtvertreterinnen und -vertretern, den nicht der Stadtvertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Angehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbstständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach § 9 oder eine Entschädigung nach § 10 gewährt wird.

 

§ 12

Reisekosten

Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Stadtvertreterinnen und -vertretern, den nicht der Stadtvertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen und Mitgliedern der Beiräte ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Grundsätze zu gewähren. Fahrkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz. Wegekosten am Ort werden nicht erstattet.

 

§ 13
Zuschuss für private IT-Ausstattung

(1)    Ehrenbeamtinne und Ehrenbeamte, Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter sowie ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, nicht der Stadtvertretung angehörenden Mitglieder und stellvertretende Mitglieder von Ausschüssen sowie Mitglieder der Beiräte erhalten auf Antrag für private IT-Ausstattung, die für den Sitzungsdienst oder für die Vorbereitung der Sitzungen der Stadtvertretung, Ausschüsse oder sonstiger kommunalen Gremien genutzt werden, einen Zuschuss (§ 24 Abs. 4 GO).


(2)    Für die Zuschussgewährung ist die Teilnahme am elektronischen Sitzungsdienst unter Verzicht auf Papierversand Grundvoraussetzung. Die Richtlinie zur Nutzung des Ratsinformationssystems ist dabei einzuhalten. 


(3)    Der Zuschuss beträgt pauschal 1.200,00 EUR für eine gesamte Wahlperiode von fünf Jahren. Aus organisatorischen Gründen und um einem personellen Wechsel (z.B. bei Rückgabe des Mandats) gerecht zu werden, wird der Betrag als monatliche Pauschale in Höhe von 20,00 EUR ausgezahlt.


(4)    Mit der Zahlung sind ebenfalls Kosten für z.B. Drucken und Papier abgegolten.
 

§ 14

Gemeindewehrführer/Gemeindewehrführerin

Feuerwehrjugendwart/Feuerwehrjugendwartin, die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer sowie die Feuerwehrjugendwartin oder der Feuerwehrjugendwart und deren Stellvertreter/innen erhalten nach der jeweils gültigen Fassung der Landesentschädigungsverordnung für Wehrführungen und den Entschädigungsrichtlinien für freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung, ein Kleidergeld und eine Auslagenpauschale nach deren Höchstsätzen.

 

§ 15

In-Kraft-Treten *)

Die Entschädigungssatzung tritt am 01.01.2008 *) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 10.03.2003 außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

Wyk auf Föhr, den 11.08.2021

 

Stadt Wyk auf Föhr

Der Bürgermeister

 

*) Der hier abgebildete Satzungstext entspricht der aktuellen Fassung der Entschädigungssatzung der Stadt Wyk auf Föhr. Die mit der 1. Nachtragssatzung vom 29.05.2008 sowie die mit der 2. Nachtragssatzung vom 11.08.2021 beschlossenen Änderungen sind entsprechend in die Ursprungssatzung vom 20.12.2006 eingearbeitet worden.