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Hauptsatzung der Stadt Wyk auf Föhr

Hauptsatzung

der Stadt Wyk auf Föhr (Kreis Nordfriesland)

vom 15.11.2018

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Stadtvertretung

vom 20.09.2018 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Nordfriesland vom 09.10.2018 folgende Hauptsatzung für die Stadt Wyk auf Föhr erlassen:

 

§ 1

Wappen, Flagge, Siegel

(1) Das Wappen zeigt über blauen Wellen in Rot einen goldenen, havarierten Dreimaster des 17. Jahrhunderts ohne Segel und mit abgebrochenen Stengen, überhöht von einem goldenen sechsstrahligen Stern. Unter dem Wappenbild befinden sich auf einem Spruchband die Worte „Incertum quo fata ferunt“.

 

(2) Die Stadtflagge zeigt im Liek eines roten Feldes, das oben und unten von je zwei schmalen Streifen in Blau und Gold begrenzt wird, Schiff und Stern des Wappens.

 

(3) Das Dienstsiegel zeigt das Wappenbild mit der Umschrift „Stadt Wyk auf Föhr".

 

(4) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Zustimmung des Finanzausschusses.

 

§ 2

ehrenamtliche Bürgermeisterin / ehrenamtlicher Bürgermeister

(1) Der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder dem ehrenamtlichen Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

 

(2) Er / Sie entscheidet unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben ferner über:

 

1.) Die Einstellung von Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 9 TVöD, sofern es sich dabei nicht um Leitungspositionen handelt (bei der Einstellung von Beschäftigten in Leitungspositionen ist die Zustimmung des Finanzausschusses einzuholen),

2.) Stundungen bis zu einem Betrag von 10.000 €,

3.) Verzicht auf Ansprüche der Stadt und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 10.000 € nicht überschritten wird,

4.) Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 10.000 € nicht überschritten wird,

5.) Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 10.000 € nicht übersteigt,

6.) Abschluss von Miet- und Leasing-Verträgen, soweit der jährliche Mietzins 10.000 nicht übersteigt,

7.) Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes

oder die Belastung einen Wert von 10.000 € nicht übersteigt,

8.) Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 10.000 €, sofern der Stadt Wyk auf Föhr keine Folgekosten entstehen,

9.) Annahme von Erbschaften bis zu einem Wert von 10.000 €, sofern der Stadt Wyk auf Föhr keine Folgekosten entstehen,

10.) Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden soweit der jährliche Mietzins 10.000 € nicht übersteigt,

11.) Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 40.000 €,

12.) Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 20.000 €,

13.) Verzicht auf die Ausübung gesetzlicher Vorkaufsrechte,

14.) Abschluss von Grundstückskaufverträgen sowie Gestattungsverträgen bis zu einem

Wert von 5.000 €.

 

§ 3

Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Föhr-Amrum kann an den Sitzungen der Stadtvertretung

und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

 

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Stadt bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:

  • Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Stadtvertretung,
  • Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen, z.B. auch bei
  • der Aufstellung eines Bebauungsplanes,
  • Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Gemeinde,
  • Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,
  • Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.

 

(3) Sie ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

 

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden.

 

§ 4

Ständige Ausschüsse

(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

 

a) Finanzausschuss

Zusammensetzung: 11 Stadtvertreter/innen

Aufgabengebiet:

  • Werkausschuss für den Eigenbetrieb „Städtischer Liegenschaftsbetrieb“
  • Allgemeines Finanzwesen (z.B. Gebührensatzungen),
  • Steuern und Abgaben
  • Eckdaten
  • Haushalt
  • Wirtschaftspläne
  • An- und Verkauf von Wertgegenständen über 10.000 €
  • Tourismusabgabe
  • Kurabgabe
  • Beteiligungen
  • Liegenschaften
  • Tourismus
  • Feuerlöschwesen

 

Der Finanzausschuss entscheidet über die Vergabe von Aufträgen ab einem Wert von über 40.000 bis zu einem Wert von 200.000 € sowie über die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen ab einem Wert von über 20.000 bis zu einem Wert von 75.000 €.

 

Dem Finanzausschuss berichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister in nichtöffentlicher Sitzung halbjährlich über die Geschäftslage der städtischen Beteiligungen.Dieser Bericht enthält zeitnah neben den zusammengefassten Geschäftsergebnissen die aktuellen Beschlüsse der Selbstverwaltung zu den Beteiligungen, insbesondere im Hinblick auf deren Umsetzung.

 

b) Ausschuss zur Prüfung der Jahresabschlüsse

Zusammensetzung: 4 Stadtvertreter/innen

Aufgabengebiet: Prüfung der Jahresabschlüsse

 

c) Bau- und Planungsausschuss

Zusammensetzung: 6 Stadtvertreter/innen und 5 Bürger/innen, die der Stadtvertretung angehören können.

Aufgabengebiet:

  • Einvernehmen nach § 36 BauGB
  • Stadtentwicklung
  • Flächennutzungsplanung
  • Beteiligung in der Bauleitplanung
  • Bebauungspläne
  • Verträge für vorhabenbezogene Bebauungspläne
  • Städtebauliche Verträge
  • sonstige städtebauliche Satzungen
  • Hoch- und Tiefbau
  • Küsten- und Hochwasserschutz
  • Wasserversorgung / Wasserentsorgung
  • Erteilung von Genehmigungen

 

Dem Bauausschuss wird die Befugnis übertragen, über nachstehende Angelegenheiten selbstständig zu entscheiden:

Aufgabengebiet:

  • Einvernehmen nach § 36 BauGB
  • Erteilung von Genehmigungen Städtebaulicher Verträge

 

d) Hafenausschuss

Zusammensetzung: 6 Stadtvertreter/innen und 5 Bürger/innen, die der Stadtvertretung angehören können.

Aufgabengebiet:

  • Werkausschuss für den Eigenbetrieb „Städtischer Hafenbetrieb“
  • Hafenbetrieb
  • Hafenbau
  • Jahresabschluss
  • Wirtschaftsplan
  • Küsten- und Hochwasserschutz
  • Sondernutzungen

 

e) Jugend-, Kultur- und Sozialausschuss

Zusammensetzung: 6 Stadtvertreter/innen und 5 Bürger/innen, die der Stadtvertretung angehören können.

Aufgabengebiet:

  • Sozialwesen
  • Jugendwohlfahrt
  • Gesundheitswesen
  • Förderung und Pflege des Sports und der Jugendarbeit
  • Jugendzentrum
  • Kultur- und Gemeinschaftsleben
  • Büchereiwesen
  • Theaterwesen
  • Erwachsenenbildung einschließlich Volkshochschule
  • Patenschaften
  • Partnerschaften

 

f) Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr

Zusammensetzung: 6 Stadtvertreter/innen und 5 Bürger/innen, die der Stadtvertretung angehören können.

Aufgabengebiet:

  • Umwelt- und Naturschutz sowie Landschaftspflege
  • Regenerative Energien
  • Energieversorgung
  • Klimaschutz
  • Baumschutz
  • Verkehrswesen
  • Sondernutzungen (mit Ausnahme der Flächen des Hafenbetriebes)
  • Katastrophenschutz

 

(2) Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Stadtvertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

 

(3) Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Stadtvertretung angehören können.

 

(4) Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO

(Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen. Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO, einschließlich deren Stellvertretende, können in die Ausschüsse b) bis e) auch Bürgerinnen und Bürger entsandt werden, die der Stadtvertretung angehören können.

 

(5) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Stadtvertretung übertragen.

 

§ 5

Stadtvertretung

Die Stadtvertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die ehrenamtliche Bürgermeisterin / den ehrenamtlichen Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.

 

§ 6

Seniorenbeirat

(1) In der Stadt Wyk auf Föhr wird ein Seniorenbeirat gebildet, dessen Zweck die Vertretung aller älteren Bürgerinnen und Bürger ist. Er besteht aus 3 Mitgliedern.

 

(2) Die Stadtvertretung, Ausschüsse und Verwaltung können in jeder Phase der Entscheidungsfindung

Stellungnahmen des Seniorenbeirates einholen.

 

(3) Der Seniorenbeirat kann Anträge an die Stadtvertretung und die Ausschüsse in Angelegenheiten

stellen, die die Interessen der in der Stadt Wyk auf Föhr lebenden Senioren betreffen.

 

(4) Die oder der Vorsitzende des Seniorenbeirates kann nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die die in der Stadt Wyk auf Föhr lebenden Senioren betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr/ihm rechtzeitig bekannt zu geben.

 

(5) Zur Zusammensetzung und Wahl des Seniorenbeirates sind die von der Stadtvertretung

verabschiedeten Grundlagen für die Bildung eines Seniorenbeirates in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

 

§ 7

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) Kinder und Jugendliche sind bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren in 

angemessener Weise zu beteiligen.

 

(2) Hierzu kann ein Kinder- und Jugendbeirat gebildet werden:

1.) Der Kinder- und Jugendbeirat vertritt die Interessen und Wünsche der Kinder und Jugendlichen.

2.) Die Stadtvertretung, Ausschüsse und die Verwaltung können in jeder Phase der Entscheidungsfindung Stellungnahmen des Kinder- und Jugendbeirates einholen.

3.) Der Kinder- und Jugendbeirat kann Anträge an die Stadtvertretung und die Ausschüsse in Angelegenheiten stellen, die die Interessen der in der Stadt Wyk auf Föhr lebenden Kinder und Jugendliche betreffen.

4.) Die oder der Vorsitzende des Kinder- und Jugendbeirates kann nach dessen Beschlussfassung

an den Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die die in der Stadt Wyk auf Föhr lebenden Kinder- und Jugendliche betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen. Zeit,

Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr/ihm rechtzeitig bekannt zu geben.

5.) Bei der Zusammensetzung und Wahl des Kinder- und Jugendbeirates ist die von

der Stadtvertretung verabschiedete Richtlinie für den Kinder- und Jugendbeirat in

der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

 

§ 8

Einwohnerversammlung

(1) Die ehrenamtliche Bürgermeisterin / Der ehrenamtliche Bürgermeister kann eine Versammlung

der Einwohner/innen einberufen. Das Recht der Stadtvertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch auf Teile des Stadtgebietes beschränkt durchgeführt werden.

 

(2) Für die Einwohnerversammlung ist von der ehrenamtlichen Bürgermeisterin / dem ehrenamtlichen

Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 50 % der anwesenden Einwohner/innen einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.

 

(3) Die ehrenamtliche Bürgermeisterin / Der ehrenamtliche Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung.

Sie / Er kann die Redezeit bis zu 3 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie / Er übt das Hausrecht aus.

 

(4) Die ehrenamtliche Bürgermeisterin / Der ehrenamtliche Bürgermeister berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Stadt und stellt diese zur Erörterung.

Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 % der anwesenden Einwohner/innen abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Stadtangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.

 

(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:

1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,

2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,

3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,

4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und

5. das Ergebnis der Abstimmungen.

Die Niederschrift wird von der ehrenamtlichen Bürgermeisterin / dem ehrenamtlichen Bürgermeister

und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

 

(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Stadtvertretung behandelt

werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.

 

§ 9

Verträge nach § 29 Abs. 2 GO

Verträge der Stadt mit Stadtvertreterinnen oder -vertretern, Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder dem ehrenamtlichen Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Stadtvertreterinnen oder -vertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Stadtvertretung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 10.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 1.000 € im Monat, nicht übersteigt.

 

Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 1 im Wege der freihändigen

Vergabe/Verhandlungsvergabe ist der Vertrag ohne Beteiligung der Stadtvertretung rechtsverbindlich,

wenn der Auftragswert den Betrag von 10.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 1.000 € im Monat, nicht übersteigt.

 

§ 10

Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 10.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 1.000 nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der GO entsprechen.

 

§ 11

Höchstbetrag für die Übertragung der Zustimmung zur Leistung von über- und außerplanmäßigen

Ausgaben und der Zustimmung zum Eingehen über- und außerplanmäßiger

Verpflichtungsermächtigungen

Die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister kann die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 sowie die Zustimmung zum Eingehen von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 übertragen. Die Genehmigung der Stadtvertretung gilt in diesen Fällen als erteilt.

 

§ 12

Veröffentlichungen

(1) Satzungen der Stadt werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich

  • auf dem Grundstück am Südstrand, Badestraße 111,
  • auf dem Miele-Gosche-Platz im Ortsteil Boldixum, Ecke Ocke-Nerong-Straße und Dörpstraat,
  • am Amt Föhr-Amrum, Hafenstraße 23,

befinden, bekannt gemacht.

 

(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.

 

(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

 

(4) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Stadt werden zusätzlich ins Internet unter der Adresse www.amtfa.de eingestellt. Hierauf wird an den Bekanntmachungstafeln, die sich

  • auf dem Grundstück am Südstrand, Badestraße 111,
  • auf dem Miele-Gosche-Platz im Ortsteil Boldixum, Ecke Ocke-Nerong-Straße und Dörpstraat,
  • am Amt Föhr-Amrum, Hafenstraße 23,

befinden, hingewiesen.

 

§ 13

Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 01.01.2007 außer Kraft.

 

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Nordfriesland vom 09.10.2018 erteilt.

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Wyk auf Föhr, den 15.11.2018

Stadt Wyk auf Föhr

-Der Bürgermeister-

(LS) gez. Hans-Ulrich Hess