Orientierung zum klimafreundlichen Heizen & Sanieren
HINWEIS: Die hier bereitgestellten Informationen dienen einer ersten Orientierung; sie können eine individuelle Gebäudebetrachtung und Energieberatung nicht ersetzen. Die Angaben und Verlinkungen werden so aktuell wie möglich gehalten; eine Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Tagesaktualität kann jedoch nicht gegeben werden. Greifen Sie im Zweifelsfall bitte auf die Informationsangebote der jeweiligen Fachministerien von Landes- und Bundesregierung aus erster Hand zurück. Alle Quellen wurden verlinkt.
Letzte Aktualisierung: 17.12.2025
Eignungschecks & Energiespar-Ratgeber des Umweltbundesamtes
Das Umweltbundesamt stellt auf seiner Webseite einige Online-Tools zur Verfügung, die bei der Energieeinsparung und Eignungsprüfung des eigenen Gebäudes hilfreich sein können. Eine Auswahl dieser Checks sind nachfolgend verlinkt. [Quelle]
mit Einzelraumerfassung
(ifeu Institut / UBA)
Finden Sie heraus, ob Ihr Gebäude für eine Wärmepumpe geeignet ist – oder welche Schritte dafür noch nötig sind.
ohne Einzelraumerfassung
(co2online / UBA)
Finden Sie heraus, ob Ihr Gebäude für eine Wärmepumpe geeignet ist und was dafür noch zu tun wäre.

Welches Heizsystem ist das günstigste? Welches das für mein Haus geeignetste?
Bei der Beurteilung bzw. dem Kostenvergleich verschiedener GEG-konformer Heizungstechnologien sollten weder ausschließlich die Anschaffungskosten noch ausschließlich die Kosten für den Energieträger betrachtet werden. So können niedrige Kosten für Energieträger, Betrieb und Wartung zur schnellen Amortisierung höherer Anschaffungskosten beitragen. Deshalb muss ein Vollkostenrechnung aufgestellt werden, üblicherweise über einen Betrachtungszeitraum von 20 Jahren.
Anbei haben wir zwei unabhängige, wissenschaftliche Heizkostenvergleiche für ein Muster-Einfamilienhaus dargestellt. Zu Methodik und Details der Grundannahmen stehen die verlinken Originalstudien zur Verfügung.
In beiden Fällen zeichnet sich die Wärmepumpe Luft-Wasser / Sole-Wasser (ggf. in Kombination mit einer Dach-Photovoltaikanlage) bzw. der Anschluss an ein Wärmenetz* als die kostengünstigste GEG-konforme Heizlösung ab.
Quelle: Ariadne-Analyse 2024
Robert Meyer, Nicolas Fuchs, Jessica Thomsen, Sebastian Herkel, Christoph Kost (2024): Heizkosten und Treibhausgasemissionen in Bestandsgebäuden – Aktualisierung auf Basis der GEG-Novelle 2024. Kopernikus-Projekt Ariadne, Potsdam. https://doi.org/10.48485/pik.2023.028
*Anmerkung Wärmenetze: Zum Thema Wärmenetze ist mit Blick auf diese Analysen und das Wärmenetzpotenzial auf Föhr und Amrum folgendes zu bedenken: In den genannten Analysen werden die Kosten vieler deutscher Wärmenetze berücksichtigt und bilden einen Mittelwert. In diesen Durchschnittswert fließen also sowohl günstige, aber auch teure Wärmenetze ein. Eine neues, günstiges und fossilfrei betriebenes Wärmenetz ist auf den Inseln nicht umsetzbar. Auf Föhr und Amrum zeichnen sich aufgrund relativ geringer Wärmebedarfe und der Nicht-Verfügbarkeit günstiger (Ab)Wärme keine Potenziale für neue Wärmenetze ab. Ein neues Wärmenetz würde auf den Inseln für die Endkunden voraussichtlich sehr teuer, denn die Wärme müsste erst mit kostenintensiven Anlagen erzeugt werden. Bei der Machbarkeits- & Kostenbetrachtung des Wärmenetzes Föhr-Mitte (Alkersum, Midlum, Nieblum, Oevenum) standen sich so Vollkosten für den Endkunden von rund 36 ct/kWh bei Wärmenetzanschluss und von rund 20 ct/kWh bei Nutzung einer Luft-Wasser-Wärmepumpe gegenüber (Details dazu hier).
Wärmenetze: Zentrale (netzbasierte) Wärmeversorgung in Oldsum, Süderende, Utersum und Wyk auf Föhr.
Wenn Sie in Oldsum, Süderende, Utersum und Wyk auf Föhr (Innenstadtbereich bis Südstrand) wohnen, und an einem Anschluss an eines der bestehenden Wärmenetze interessiert sind, finden Sie nachfolgend die Kontaktdaten des jeweiligen Netzbetreibers:

Oldsum/Süderende: Energiegenossenschaft Föhr eG, E-Mail: , Tel.: 04683-9636698
Utersum: NWV Utersum GmbH &Co. KG, E-Mail: , Tel.: 0175 1433371
Wyk auf Föhr: HanseWerk Natur GmbH, E-Mail: , Tel.: 040 2378 27325
In den anderen Amtsgemeinden ist keine Wärmenetzversorgung verfügbar und derzeit auch nicht geplant. Bitte informieren Sie sich über die auf dieser Seite verlinkten Angebote hinsichtlich klimafreundlicher, individueller Heizungslösungen.
Heizungstausch - Technologien, Kosten und Förderung im Vergleich
Was mache ich am besten?
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat im September 2024 eine Broschüre herausgegeben, die anhand von 10 Muster-Fallbeispielen verschiedener Gebäude- und Heizungstypen die Möglichkeiten des Heizungstausches, z.B. durch Umrüstung auf eine geeignete Wärmepumpe oder auf eine anderen Heizungsvariante zeigt und Fragen zur ökonomischen und ökologischen Vorteilhaftigkeit des Heizungstausches in der energetischen Modernisierung sowie dessen Fördermöglichkeiten beleuchtet.
Nachfolgend sind einzelne für Föhr und Amrum potenziell relevante Beispiele genannt und verlinkt. Die Beispiele unterscheiden sich maßgeblich im Gebäudezustand (un-/teil-/vollmodernisiert), der Art der (bisherigen) Bestandsheizungsanlage und dem Haushaltsjahreseinkommen. Sie können das Beispiel wählen, dass Ihrem Haus am nächsten kommt.
Beispiele 7-10 beziehen sich auf Mehrfamilienhäuser und wurden der Übersicht wegen hier nicht aufgelistet. Sie finden Sie in der Broschüre ab Seite 30.
Kostenlose Energieberatungen im eigenen Zuhause
Auch in den Jahren 2025 und 2026 können sich Nordfriesinnen und Nordfriesen kostenfrei zur Energieeinsparung in ihren Privathaushalten beraten lassen. Die erfolgreiche Kooperation zwischen der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein (VZSH) und dem Kreis Nordfriesland wird für 375 Haushalte fortgeführt.

Seit 2019 arbeitet der Kreis Nordfriesland im Rahmen einer Kooperation mit der VZSH zusammen. Bereits 574 dieser Beratungen bei Verbraucherinnen und Verbrauchern zuhause konnten im Kreisgebiet bislang gefördert werden. Dadurch wurden über 50 Gigawattstunden Energie eingespart sowie mehr als 19.000 Tonnen CO2 Treibhausgasemissionen vermieden.
Wer sich für eine Beratung in den eigenen vier Wänden interessiert, kann mit der VZSH telefonisch einen Termin vereinbaren – zum Ortstarif unter der 0481 61 774 (VZSH Heide), der 0461 28 604 (VZSH Flensburg) sowie kostenfrei unter 0800 809 802 400.
Darüber hinaus bietet die VZSH in Nordfriesland an zwei Standorten kostenlose Sprechstunden an.
Energieberatung Husum: Die Sprechstunde findet jeden Montag von 12 bis 16 Uhr im Raum 025 (Erdgeschoss) im Rathaus Husum, Zingel 10, statt. Interessierte können hierfür Termine unter der Telefonnummer 0481 61 774 (VZSH Heide) oder der kostenfreien Hotline 0800 809 802 400 vereinbaren. Bürgerinnen und Bürger können ihre Unterlagen zum persönlichen Gespräch mitbringen. Weitere Informationen gibt es unter https://t1p.de/rb8x3.
Energieberatung Niebüll: Die Sprechstunde findet jeden zweiten Mittwoch im Monat von 9 bis 13 Uhr im Raum Plathe im Rathaus Niebüll, Hauptstraße 44, statt. Interessierte können hierfür Termine unter der Telefonnummer 0461 28 604 (VZSH Flensburg) oder der kostenfreien Hotline 0800 809 802 400 vereinbaren. Bürgerinnen und Bürger können ihre Unterlagen zum persönlichen Gespräch mitbringen. Weitere Informationen gibt es unter https://t1p.de/j2nq2.
(Quelle: https://www.nordfriesland.de/index.php?object=tx,2271.1&ModID=255&FID=2271.59676.1, Stand 11.06.2025)
Gebäudeforum klimaneutral - Best Practice Portal
Wer schon etwas tiefer einsteigen möchte, findet beim Gebäudeforum klimaneutral (eine Plattform der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena)) zahlreiche detaillierte Musterbeispiele zum klimaneutralen Bauen und Sanieren:
https://www.gebaeudeforum.de/best-practice/
Häufige Fragen & Antworten zum Thema Gebäude & Heizen (Gesetzesgrundlage)
(Quelle: Auszüge aus https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/E/energiewende/_faqs_ewkg/faq_ewkg_gebaeude_heizung/faq-gebauede-neu, vom Stand: 30.05.2025)
Abkürzungen:
EWKG (2025) = Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein (Link), in der Fassung vom 25.03.2025.
GEG (2024) = Gebäudeenergiegesetz (Link), in der Fassung vom 16.10.2023.
Warum sieht das EWKG eine anteilige Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien vor?
Um den Klimawandel und seine Auswirkungen auf ein hinnehmbares Maß zu beschränken, bedarf es des Vorantreibens der Energiewende. Die Produktion von Erneuerbaren Energien ist Voraussetzung für die Nutzung von Erneuerbaren Energien. Dadurch können fossile Energieträger (z.B. Öl und Gas) ersetzt werden und somit wird zum Klimaschutz beigetragen.
(Link zur Quelle; letzter Zugriff 30.05.2025)
Unter welchen Voraussetzungen bin ich zur anteiligen Nutzung von Erneuerbaren Energien verpflichtet?
Nach § 16 Abs.1 EWKG sind Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer verpflichtet, den jährlichen Wärmeenergiebedarf in beheizten Gebäuden zumindest zu einem Anteil von 15 % durch den Einsatz von Erneuerbaren Energien, Strom oder unvermeidbarer Abwärme zu decken.
Die Pflicht greift dann, wenn das Gebäude vor dem 1. Januar 2009 errichtet worden ist und die Heizungsanlage ausgetauscht oder erstmals eine Heizungsanlage eingebaut wird.
(Link zur Quelle; letzter Zugriff 30.05.2025)
Für welche Gebäude gilt die Pflicht gemäß § 16 Abs.1 EWKG zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien?
Die Pflicht gilt grundsätzlich für alle beheizten Wohn- und Nichtwohngebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden.
Ausgenommen sind besondere Gebäude wie beispielsweise Betriebsgebäude, die zur Aufzucht von Tieren genutzt werden oder unterirdische Bauten [vgl. hierzu und für weitere Ausnahmen § 2 Abs.2 GEG (Gebäudeenergiegesetz)].
(Link zur Quelle; letzter Zugriff 30.05.2025)
Welche Möglichkeiten zur Erfüllung der Pflicht zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien in Gebäuden aus § 16 Abs.1 EWKG gibt es?
§ 17 EWKG sieht eine Vielzahl von Erfüllungsoptionen vor, zum Beispiel den Einsatz von solarthermischen Anlagen, Wärmepumpen, die Nutzung fester Biomasse, den Einsatz einer Stromheizung, Energieeinsparung durch baulichen Wärmeschutz oder auch den Anschluss an ein Wärmenetz. Für alle Erfüllungsoptionen sind die konkreten Bestimmungen im Gesetzestext zu beachten.
(Link zur Quelle; letzter Zugriff 30.05.2025)
Warum gilt die Pflicht zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien nicht für Gebäude, die nach dem 1. Januar 2009 erbaut wurden?
Für Gebäude, die nach dem 1. Januar 2009 erbaut wurden, gelten vergleichbare Pflichten aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen. Durch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz wurde seit dem 1. Januar 2009 der Einsatz von mindestens 15 % Erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung neuer Gebäude vorgeschrieben. Das Gebäudeenergiegesetz schreibt diese Verpflichtung fort.
(Link zur Quelle; letzter Zugriff 30.05.2025)
Können verschiedene Erfüllungsoptionen zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien miteinander kombiniert werden?
Ja.
Die Kombination verschiedener Maßnahmen und Ersatzmaßnahmen zur Erfüllung der Pflicht aus § 16 Abs.1 EWKG ist grundsätzlich möglich (§ 17 Abs.1 EWKG). Dabei muss die Summe der prozentualen Anteile der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Maßnahmen bzw. Ersatzmaßnahmen die Nutzungspflicht erfüllen. Zu beachten ist, dass sich die Maßnahmen bzw. die Ersatzmaßnahmen zur anteiligen Erfüllung eignen.
(Link zur Quelle; letzter Zugriff 30.05.2025)
Kann ich die Pflicht zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien (§ 16 Absatz 1 EWKG) auch durch baulichen Wärmeschutz erfüllen?
Ja.
Das EWKG sieht nunmehr die Möglichkeit vor, die Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien durch Maßnahmen des baulichen Wärmeschutzes (z.B. durch Dämmung der Wände oder neue Fenster) zu erfüllen (§ 17 Abs.3 Nr.2 EWKG).
(Link zur Quelle; letzter Zugriff 30.05.2025)
Kann die Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung meines Hauses auch durch eine PV-Anlage erfüllt werden?
Es kommt darauf an, wie der Strom der PV-Anlage verwendet wird.
Eine PV-Anlage generiert keine Wärme, sondern Strom. Daher kann die PV-Anlage zur Erfüllung der Pflicht nicht direkt angerechnet werden. Etwas anderes gilt, wenn der Strom aus der PV-Anlage in einem Wärmeerzeuger, z.B. einer Wärmepumpe oder Stromdirektheizung eingesetzt wird.
(Link zur Quelle; letzter Zugriff 30.05.2025)
Wann liegt ein Austausch oder ein erstmaliger Einbau einer Heizungsanlage vor?
Dieser liegt dann vor, wenn der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ausgetauscht, erstmals eine zentrale Heizungsanlage eingebaut oder ein Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen wird.
Bei Heizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern ist bereits ausreichend, wenn ein Kessel oder ein Wärmeerzeuger getauscht wird.
(Link zur Quelle; letzter Zugriff 30.05.2025)
Welchen Anzeigepflichten muss ich beim Austausch oder Einbau einer Heizungsanlage nachkommen?
Nach § 22 Abs. 1 EWKG muss die oder der zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien Verpflichtete (die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer) vor dem Austausch oder Einbau einer Heizungsanlage unter Verwendung des entsprechenden Formulars anzeigen, welche Änderung an der Heizungsanlage vorgenommen werden soll und auf welche Weise die Nutzungspflicht erfüllt werden soll. Das Formular "Anzeige Eigentümer*in zu den Erfüllungsoptionen" finden Sie auf der Formularseite hier.
Zudem muss die oder der Verpflichtete nach § 22 Abs.2 EWKG binnen eines Jahres nach dem Austausch oder Einbau einer Heizungsanlage unter Verwendung des entsprechenden Formulars nachweisen, dass und auf welche Weise die Pflicht erfüllt wird. Die Formulare für die verschiedenen Erfüllungsoptionen finden Sie hier.
Die Anzeigen haben gegenüber der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu erfolgen.
(Link zur Quelle; letzter Zugriff 30.05.2025)
Muss ich meine Heizungsanlage zur Pflichterfüllung nach § 16 Abs.1 EWKG tauschen, auch wenn diese noch intakt ist?
Funktioniert eine bestehende Heizungsanlage, so muss diese aufgrund der Vorschriften des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes nicht getauscht werden.
Allerdings sind gegebenenfalls bundesrechtliche Vorgaben in den §§ 71 bis 73 des Gebäudeenergiegesetzes zu beachten.
(Link zur Quelle; letzter Zugriff 30.05.2025)
Gilt die Pflicht zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien gemäß § 16 Absatz 1 EWKG auch für Etagenheizungen?
Nein.
Die Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien wird nicht für Etagenheizungen angewendet. Bei Etagenheizungen fallen aufgrund der baulichen Besonderheiten und der Regelungen zu Wohnungseigentümergemeinschaften viele Möglichkeiten der Nutzung Erneuerbarer Energien weg. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die bisherige Versorgung eines Gebäudes durch Etagenheizungen durch eine neue zentrale Heizungsanlage ersetzt wird (§ 16 Abs.3 EWKG).
(Link zur Quelle; letzter Zugriff 30.05.2025)
Wie ist das Verhältnis des EWKG zu den Vorschriften des GEG?
Soweit und solange für Gebäude bereits nach dem GEG eine Verpflichtung zur anteiligen Nutzung von Erneuerbaren Energien besteht, die den Verpflichtungen des EWKG entspricht oder diese übersteigt, finden die Bestimmungen des EWKG keine Anwendung (§ 19 EWKG).
Sollten Sie sich jetzt für eine Erfüllung der 15% nach dem EWKG entscheiden, welche keine Erfüllungsoption nach dem GEG darstellt (z.B. Einzelraumfeuerungsanlage) oder 15% Biogas und Sie bauen eine Gas- oder Ölheizung ein, so greifen dennoch die Anforderungen des GEG mit den ansteigenden Anteilen an grünen Gasen oder Ölen. Diese sind ab dem 1. Januar 2029 15%, dem 1. Januar 2035 30% und ab dem 1.Januar 2040 60%.
(Link zur Quelle; letzter Zugriff 30.05.2025)
Darüber hinaus stellt die Verbraucherzentrale einen Überblick über die Inhalte und Eckpunkte des Gebäude-Energie-Gesetzes auf ihrer Webseite zur Verfügung:
GEG: Was steht im Gebäude-Energie-Gesetz?
Fragen oder Anregungen zu Nachhaltigkeit & Klimaschutz?
Kontaktieren Sie gerne unseren Klimaschutz- & Nachhaltigkeitsbeauftragten, Kai Becker; per E-Mail erreichbar über , oder telefonisch unter (+49) 04681 5004-853.





























