Bauleitpläne und städtebauliche Satzungen
Bebauungsplan
Der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er ist grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der Bebauungsplan ist von maßgeblicher Bedeutung für die Zulässigkeit von Vorhaben in den Plangebieten. Seine Festsetzungen wirken sich unmittelbar auf die jeweiligen Eigentümer aus. Zudem bildet er die Grundlage für die Handhabung verschiedener anderer planungsrechtlicher Instrumente (z.B. Teilungsgenehmigung, Vorkaufsrecht). Die Stadt Wyk auf Föhr hat nahezu für das gesamte Stadtgebiet Bebauungsplansatzungen vorgesehen, die sich in verschiedenen Stadien des Planverfahrens befinden. Die Bebauungspläne bestehen grundsätzlich aus einer Planzeichnung (Teil A) und einem Textteil (Teil B). Ergänzend dazu gibt es eine Begründung, in dem die Erforderlichkeit der Einzelfestsetzungen im Sinne der Gesetze dargelegt ist.
Gleiches gilt für die anderen Gemeinden des Amtes. Die zeichnerischen und textlichen Inhalte der Bebauungspläne beziehen sich auf die Vorgaben des Baugesetzbuches, der Baunutzungsverordnung sowie der Planzeichenverordnung. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Einzelvorhabens sind immer die Gesetze und Verordnungen maßgebend, die der Satzung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens zu Grunde liegen. Die rechtskräftigen Bebauungspläne der amtsangehörigen Gemeinden können jederzeit während der Öffnungszeiten im Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum eingesehen werden.
Flächennutzungsplan
Aufgabe der Bauleitplanung ist die Vorbereitung und Leitung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke in den Gemeinden. Dazu gehören die Flächennutzungspläne als vorbereitende Bauleitpläne. Im Flächennutzungsplan ist die Art der Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet in ihren Grundzügen dargestellt. Abgeleitet wurden diese Darstellungen aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde. Der Flächennutzungsplan der Stadt Wyk auf Föhr stammt in seiner Urform aus dem Jahre 1972, wurde aber im Rahmen zahlreicher Planverfahren mehrfach in Teilbereichen geändert. Er wirkt sich nicht unmittelbar gegenüber dem einzelnen aus, ist jedoch behördenverbindlich. Die Planzeichnung kann jederzeit während der Öffnungszeiten im Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum eingesehen werden.
Städtebauliche Satzung
Die wichtigsten städtebaulichen Satzungen der Stadt Wyk auf Föhr sind die Erhaltungssatzungen, die Ortsgestaltungssatzungen und die Satzungen nach § 22 BauGB.
a) Die Erhaltungssatzung
Zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten kann die Gemeinde durch Erhaltungssatzung eine Genehmigungspflicht für den Neubau, den Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen einführen (§§ 172 bis 174 BauGB). Die Stadt Wyk auf Föhr hat auf der Grundlage dieser Bestimmungen Satzungen erlassen, deren räumliche Abgrenzung und inhaltliche Ausgestaltung jederzeit während der Öffnungszeiten im Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum eingesehen werden kann. Zudem stehen die Satzungen als PDF-Dokumente zur Verfügung.
b) Die Ortsgestaltungssatzung
Zum Schutz wertvoller Ensembles und zur Bewahrung stadtgestalterischer Individualität kann die Gemeinde Satzungen erlassen, mit denen die äußere Gestaltung baulicher Anlagen in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets beeinflusst werden soll. Die Stadt Wyk auf Föhr hat in dieser Form bauliche Veränderungen im Ortsteil Boldixum sowie in einem genau abgegrenzten Bereich der Innenstadt unter Genehmigungsvorbehalt gestellt, um deren gestalterische Einzigartigkeit auf Dauer zu sichern. Die genauen räumlichen Abgrenzungen und deren inhaltliche Ausgestaltung kann jederzeit während der Öffnungszeiten im Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum eingesehen werden. Zudem stehen die Satzungstexte der Ortsgestaltungssatzung Boldixum und der Ortsgestaltungssatzung Altstadt hier in der Rubrik Ortsrecht zur Verfügung.
c) Satzungen nach § 22 BauGB
Mit dem Erlass von Satzungen zum Schutz von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB wird die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum unter den Genehmigungsvorbehalt durch die Gemeinde gestellt, um den Entzug dieser Unterkünfte aus der touristischen Nutzung zu verhindern und der Zunahme der Zweitwohnungsnutzung entgegenzuwirken. Die Stadt Wyk auf Föhr hat in vielen Bereichen des Stadtgebietes Satzungen mit diesen Inhalten erlassen, um den Fremdenverkehr als wichtige Lebensgrundlage der Bevölkerung langfristig zu sichern.